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guten englischen Praxis zur allmählichen Erhöhung des
Stammkapitals Verwendung finden, indem dauernd Rücklagen
bewirkt werden. Art. 8 des Gesetzes vom 24, germinal an
11 hatte bei der Bank von Frankreich für die Dotierung des
Reservefonds einen sehr weiten Spielraum gelassen, Dieser
Artikel hatte nur bestimmt, dass alle Einkünfte, deren Betrag
 über das mit 6%, pro anno festgelegte Dividendenmaximum
 hinausging, zum Reservefonds abgeführt werden sollten,
Dadurch war naturgemäss die Ansammlung eines solchen
Fonds an sich in unbegrenzter Höhe möglich. Es war dann
die Bestimmung getroffen, dass die Reserven in fünfprozentigen
 Renten angelegt werden sollten, wodurch die Renten
selbst wieder konsolidiert wurden. ;
An diesem Stande der Reserven ist durch die Reihe
der Jahre hindurch nichts geändert worden. So erreichte
der Betrag derselben schliesslich die Höhe von etwa 79,
Millionen Franes.
Die Verdoppelung des Kapitals der Bank im Jahre
1806 führte dann auch zu einer Verdoppelung der Reserven.
Es wurde indessen für die Bildung derselben ein neuer Modus
vorgesehen (Art. 4 des Gesetzes vom 22. 4. 1806). Danach
sollten auf die Einkünfte 6%, als Dividende für die Aktionäre
vorweggenommen werden, der Rest war dann durch drei zu
teilen, %, hiervon gelangten wiederum als Dividende zur
Verteilung und der Rest (1!/g) sollte in den Reservefonds
fliessen. Aus diesem Fonds konnten indessen die zum Aufbau
 eines Bankpalastes notwendigen Gelder entnommen
werden. Demgemäss wurden im ‚Jahre 1820 3875472 Frances
zum Ankauf eines Bankhotels dem Reservefonds entnommen,
nach Abzug dieser Summe betrug der Reservefonds immer
noch 13768527 Francs, dieser Betrag gelangte unter die
damaligen 67900 Aktionäre zur Verteilung und nur die soyenannte
 ständige Reserve von rund 7%2/, Millionen Frances
wurde beibehalten. Dann. wurden im December 1831 (Gesetz
v. 6. 12. 1831 Art. 1) die seit. dem 4. Juli 1820 dem
Reservefonds zugeflossenen 9974398 Francs ausgeschüttet.