Beurteilung der Frage, ob die Mittel. des Reservefonds in
einer besonderen Weise anzulegen sind, die allgemeinen
Bestinmungen des 8262 des H.G. B. vom 10. 5. 1897 Anwendung
 zu finden. Danach genügt es aber, wenn der
Reservefonds einen blosen Bilanzposten bildet. Hiermit steht
es durchaus im Kinklang, wenn Abs, IL von 824 des R.B.
(jesetzes vom 14. 3. 1875/89 sagt: Krreicht der Reingewinn
nicht volle 31/,%, des Grundkapitals, so ist das Fehlende
aus dem Reservefonds zu entnehmen. Kine gewisse Ähnlichkeit
 weist indessen die Verwaltungspraxis beider Banken
insofern mit Beziehung auf den Reservefonds auf, als die
Bank von Frankreich denselben in 5prozentigen Renten zur
Anlage gebracht hat, während die deutsche Reichsbank im
Jahre 1899 einen 35375 700 Mark ausmachenden Betrag,
mithin 5375 700 Mark mehr als ihren Reservefonds, durch den
Ankauf von Grundstücken festgelegt hatte.

Die Bankanteile.
Nachdem wir somit die Zusammensetzung des Kapitals
beider Banken und ihrer Reserven betrachtet haben, ist es
zur Vervollständigung des Bildes der Organisation der Banken
in sachlicher Hinsicht noch nötig, auch die zur Erlangung
des Kapitals ausgegebenen Anteile und die Krträgnisse derselben
 bei beiden Banken einer vergleichenden Betrachtung
zu unterziehen.
Schon früher (S 1) haben wir darauf hingewiesen, dass
Jie Bank von Frankreich als eine Aktiengesellschaft schlechthin
 bezeichnet wird. Die von ihr ausgegebenen Anteile
tragen deshalb zunächst den Charakter der Aktien an sich
und unterliegen, soweit keine Spezialbestimmungen vorliegen,
den Normen des französischen Handelsrechtes. Sie sind
demgemäss unteilbar, unkündbar und verpflichten den Eigentümer
 in keiner Weise, sofern ihr Betrag voll eingezahlt ist.
Nicht anders auch die Anteile der deutschen Reichsbank.