Verschieden ist bei beiden aber die Höhe ihres Nennwertes,
die 182500000 Frances Stammkapital der Bank von Frankreich
 sind zerlegt in 182500 Aktien &amp; 1000 Franes, während
die 120000000 Mark Geschäftskapital der deutschen Reichsbank
 zerlegt sind in 40000 auf den Namen lautende Anteile
a 3000 Mark. Erst das Jahr 1899 setzte für die neu zu
begebenden 60000 Aktien den Betrag von 1000 Mark fest.
Somit sind von vornherein die Aktien der Bank von Frankreich
 viel breiteren Kreisen zugänglich gewesen als die der
deutschen Reichsbank. Dieser Umstand ist schon deshalb zu
bedauern, weil es doch nur als ein erstrebenswertes Ziel
bezeichnet werden. muss, dass die finanziellen Erträgnisse
der Reichsbank möglichst weiten Kreisen zu Gute kommen.
Von den Aktien der Bank von Frankreich sagt Art. 7
der bezüglichen Statuten, dass sie ihrer natürlichen Kigenschaften
 als bewegliche Sachen entkleidet und zu unbeweglichen
 Sachen gemacht werden können. Damit werden sie
dann allen Regeln des Code civil über die Veräusserung,
Belastung von Immobilien durch Hypotheken und die Löschung
 derselben unterstellt. Die gleiche Bestimmung finden
wir bezüglich der Reichsbankanteile weder in den Reichsbankgesetzen
 noch in dem Statut, sodass die Annahme gerechtfertigt
 erscheint, dass die Reichsbankanteile ihren
Charakter als Mobilien nicht ändern können. Angesichts
dieses Umstandes ist aber die Ähnlichkeit in der Pfändung
einerseits, bei Aktien der Bank von Frankreich, die zu Immobilien
 erklärt sind, andererseits bei den Anteilen der
deutschen Reichsbank merkwürdig. Bei den vorgenannten
Anteilen der Bank von Frankreich muss der eigentlichen
Pfändung die Anzeige des Widerspruches gegen jede Übertragung
 vorausgehen. Dieselbe ist zu richten an den Vorstand
 des Aktienbureaus, bureau des actions. Bei den Anteilen
der deutschen Reichsbank dagegen ist die Verpfändung unter
Vorlegung des betreffenden Anteilscheines und der schriftlichen
 Erklärung des Anteilseigners bei der Reichsbank anzumelden.
 Dieselhe bewirkt dann einen Pfändungsvermerk in