SE

ihren Stammbüchern und auf dem Anteilscheine. !) Auch die
Übertragung der Scheine zu Eigentum vollzieht sich bei
beiden Banken in ähnlichen Formen. Bei der Bank von
Frankreich erklärt der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter,
dass er dem x das Eigentum übertrage. Von dieser Erklärung
 ist dem Aktienbureau Nachricht zu geben. Sie wird
dann in dessen Register eingetragen und von einem Makler
beglaubigt.
Bei der deutschen Reichsbank ist der Übergang des
FKigentums an einem Anteilschein der Reichsbank anzuzeigen
unter Vorlegung des betreffenden Anteilscheines. Dieselbe
macht dann in ihren Stammbüchern und anf dem Scheine
selbst einen bezüglichen Vermerk. Die Eintragung in die
Stammbücher kennzeichnet der Reichsbank gegenüber den
Eigentümer. Die Übertragung der Anteile selbst kann durch
Indossament erfolgen. In Betreff der Form des Indossaments
kommen die Bestimmungen der Artikel 11—13 der Wechsel-Irdnung
 in Betracht. ?)
Ebensowenig, wie man von der Besprechung der
Kapitalfrage die der Reserven trennen kann, ist es angängig,
von den Anteilen einer Bank zu sprechen, ohne deren Dividenden
 zu erwähnen. Bei beiden Banken ist die Bildung
derselben eine verschiedene. Bei der Bank. von Frankreich
gelangen, falls nicht etwa eine Ergänzung des gesetzlichen
Reservefonds notwendig ist, alle Nettoeinkünfte zur Verteilung,
 und zwar so, dass das für die Aktien garantierte
Dividendenminimum von 6 °/o pro Aktie vorweggenommen
wird, von dem übrig bleibenden Rest gelangen wiederum ?/z
zur Verteilung als Dividende unter die Aktionäre.
Anders liegen die Verhältnisse bei der deutschen Reichsbank.
 Dieselbe garantiert ihren Anteileignern nur eine feste
Dividende von 3!/,°/,. Von dem verbleibenden Reste werden
dann jährlich 20%, dem Reservefonds zugeschrieben, bis
derselbe eine Höhe von 60000000 Mark erreicht. Der Rest

1) Statut der R.B. $6, R.G. Bl. von 1875 S. 204.
2) Reichsbank-Statut $5, R.G. Bl. 1875 S. 204.