Teil 1.
Die Organisation in persönlicher Hinsicht.

8 6.
Was die Organisation der Bank von Frankreich unter
dem Gesichtspunkte der Verteilung der Amtsgewalt anbetrifft,
30 vergleicht Bousquet!) dieselbe zutreffend mit einer konstitutionellen
 Monarchie in der die verordnende. Gewalt von
der Generalversammlung, die beschliessende Gewalt von denı
Conseil general, die ausführende Gewalt mit dem Rechte
des Veto von dem Gouverneur der Bank und die Befugnis
der Interpellation und Kontrolle von den Zensoren ausgeübt
 wird.
Auf die deutsche Reichsbank dürfte dieses Bild freilich
keine Anwendung finden, denn hier liegt die eigentliche
Leitung in den Händen des Reiches, wird von dem Reichszanzler
 und unter dessen Leitung von dem Reichsbanklirektorium
 ausgeübt. Ist der Reichskanzler behindert, so
wird die Leitung durch einen von Sr. Majestät dem deutschen
Kaiser ernannten Stellvertreter ausgeübt.*) Die Rolle der
Generalversammlung, des Zentralausschusses und der von
Jem Zentralausschuss gewählten Deputierten ist in der Hauptsache
 nur eine beratende bezw. begutachtende, sodass den
erwähnten Instanzen ein unmittelbarer Einfluss auf die Geschäftsführung
 der Reichsbank überhaupt nicht zusteht. Die

L) Bousquet, a. a. O. p. 150ff.
2) R. Bankges. vom 14.3. 1875 88 25 f, 31 ff,