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Sicherheit der Anteilseigner der Reichsbank gegenüber soll
darin bestehen, dass Geschäfte mit der Finanzverwaltung
des Reiches und der Bundesstaaten über die innerhalb des
Reichsbankgesetzes und Statutes keine Bestimmungen getroffen
 sind, und für die andere als die allgemein geltenden
Bestimmungen in Anwendung kommen sollten, zuvor zur
Kenntnis der Deputierten gebracht werden müssen. Trägt
nur einer derselben darauf an, so muss die Angelegenheit
dem Zentralausschusse unterbreitet werden.!) Sie muss
unterbleiben, wenn sich der Zentralausschuss in einer beschlussfähigen
 Sitzung nicht dafür ausspricht. ;
Beantragt also keiner der drei Deputierten die Vorlegung
 der Angelegenheit an den Zentralausschuss, so entfällt
 auch das Vetorecht des Zentralausschusses.
Man kann sich alles in allem nicht der Ansicht
yerschliessen, dass namentlich angesichts des engen Zusammenhanges
 zwischen der Reichsbankleitung und der Reichsregierung
der Schutz der Anteileigner bei der deutschen Reichsbank
durch die drei Deputierten kein allzu nachdrücklicher sein
dürfte. Auch ist es im Interesse des Staates nicht notwendig,
lie Bankleitung aus Reichsbeamten zusammenzusetzen, denn
gerade die Bank von Frankreich hat in den Zeiten der
schwersten Bedrängnis für das Land demselben am opferwilligsten
 beigestanden.?) Umsoweniger ist es aber dann zu
verstehen, wenn die eifrigen Befürworter des bei unserer
Reichsbank herrschenden gemischten Systems gegen das
System der reinen Staatsbank einwenden, dasselbe ermögliche
einen intensiveren Einfluss der politischen und wirtschaftlichen
 Parteien auf die Geschäftsführung der Bank. Das
würde doch nur möglich sein, wenn eine Partei derart die
Oberhand gewänne, dass aus ihr die Minister und auch der
Reichskanzler genommen werden müsste. Sonst wäre bei
der derzeitigen Lage der Reichsbankgesetzgebung ein Einfluss
 irgend einer bolitischen Partei nicht denkbar. wenn

1) R.B. Ges. vom 14. 3. 1875. $35.
2) Abweichend Helfferich a. a. O. S. 61.