mindestens 14 "Tage vorher in die dazu bestimmten Blätter
aufzunehmenden öffentlichen Bekanntmachung. Die Aufgabe
ler Generalversammlung ist die Inempfangnahme des Verwaltungsberichtes
 nebst der Bilanz und Gewinnberechnung,
die Wahl des Zentralausschusses und die Beschlussfassung
über eine eventuelle Ausschliessung der Mitglieder desselben,
Darüber hinaus hat die Generalversammlung über das eveniuelle
 Bedürfnis und Mass einer Erhöhung des Grundkapitals,
sowie über die folgeweise etwa erforderliche, anderweite
Regelung des Teilnahme-Verhältnisses am Gewinne der Reichsbank
 und über eine eventuelle Abänderung des Statutes zu
beschliessen, aber nur, sofern diese Gegenstände in der Berufung
 ausdrücklich erwähnt sind. So ist die Rolle der
Generalvyersammlung bei der Bank von Frankreich der der
Generalversammlung der Anteilseigner bei der deutschen
Reichsbank ganz Ähnlich. Anders steht es aber mit der
Aufgabe, die auf der einen Seite dem Conseil general bei der
Bank von Frankreich, auf der anderen Seite dem Zentralausschuss
 der Anteilseigner bei der deutschen Reichsbank
zukommt.

Der Conseil general setzt sich zusammen aus dem
Gouverneur der Bank, den beiden Vicegouverneuren, den
drei Zensoren und 15 Regenten (Regeuts), von denen fünf
aus den Kreisen der Handeltreibenden oder Fabrikanten, die
Aktionäre der Bank sind, entnommen werden müssen,
während drei dem Kreise der im Dienst stehenden Generalsteuereinnehmer
 anzugehören haben. Die Regenten werden
auf fünf Jahre gewählt, nach Ablauf dieser Zeit sind sie von
Neuem wählbar. Scheiden welche aus ihrer Mitte infolge
von Amtsniederlegung oder Tod aus, treten die Ersatzmänner
für den Rest der Wahlperiode an ihre Stelle. Zum Regenten
ist nur der wählbar, der vor dem Eintritt in dieses Amt den
Besitz von wenigstens 30 Aktien der Bank von Frankreich
glaubhaft nachweist (justifier). Das Amt des Regenten selbst
ist ein Ehrenamt und als solches mit irgend welchen festen
Bezügen nicht verbunden. Die Träger dieses Amtes haben