indessen Anspruch auf Anwesenheitsgelder in einer hestimmten
 Höhe.

Die Wahl der 15 Mitglieder des Zentralausschusses
sowie deren 15 Stellvertreter geschieht ebenso wie bei der
Bank von Frankreich durch die Generalversammlung, nur
lass neun Mitglieder und deren Stellvertreter ihren Wohnsitz
 an dem Hauptsitze der Reichsbank, in Berlin, haben
müssen, ein Erfordernis, welches Artikel 9 des Gesetzes vom
22, 4, 1806 nicht aufstellt, während die Frage des jährlichen
Ausscheidens in prinzipieller Übereinstimmung bei Verschiedenheit
 der Ausscheidungsziffern, in Deutschland fünf,
in Frankreich der fünfte, zehnte und fünfzehnte, also drei,
yeregelt ist. Auch die Forderung, dass die Mitglieder des
Aonseil general sowohl wie des Zentralausschusses im Besitz
von Aktien bezw. Anteilen der betreffenden Bank seien,
finden wir bei beiden, nur stellt hier die Bank von Frankreich
 höhere Anforderungen als die deutsche Reichsbank.
Letztere verlangt den Besitz von wenigstens drei Anteilen
für jedes Mitglied des Zentralausschusses, welche nach dem
Gesetz von 1875 einen Wert von 9000 Mark, den Frank zu
30 Pfennig gerechnet also 10950 Frances, während die Bank
von Frankreich von jedem Mitgliede des Conseil general den
Besitz yon 30 Aktien, die einen Wert von 30000 Francs
repräsentieren, verlangt. So sehen wir, dass die OÖrganisation
 des Conseil general und des Zentralausschusses an
sich weniger Verschiedenheiten aufweist. Desto erheblicher
aber ist der Unterschied der Aufgaben, die beiden Körperschaften
 auferlegt sind. Der unter dem Vorsitz des Bankyouverneurs
 wöchentlich wenigstens einmal zusammentretende
Conseil general regelt durch seine Entschliessung alle Anyelegenheiten,
 die sich auf die Bank von Frankreich beziehen,
und zwar fasst er seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit,
 Eine beschlussfähige Sitzung liegt dann vor, wenn
mindestens zehn Mitglieder und ein Zensor anwesend ist,
wenn die Zensoren auch nur eine beratende, nicht eine beschliesende
 Stimme haben. In Sonderheit berät und formu-