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liert der Conseil general die Statuten und Reglements für
den inneren Bankverkehr, die allgemeinen Verträge und
Übereinkommen mit der Staatsverwaltung oder Privatleuten.
Er fasst Beschluss über die Herstellung, Emission, Vernichtung
und Unterzeichnung der Noten, die Emmission der fertiggestellten
 Aktien, die Anlage der Reserven, die Höhe der
Generalunkosten, die Legung der Jahresrechnung den Aktionären
 gegenüber. Weiter liegt dem Conseil general ob, die
Einberufung der Generalversammlung, die Pflicht, die Mitglieder
 der verschiedenen Komitees zu ernennen, die ausscheidenden
 Mitglieder derselben zu ersetzen, eventuell im
Wege der Wiederwahl; er hat auch den Gouverneur bei der
Klassifikation der Kredite zu unterstützen, den Diskontsatz
festzustellen, sowie die Dauer der Verfallzeit für die Wechsel.
Kurz — ohne den Conseil g6neral entscheidet sich keine Angelegenheit
 der Bank von Frankreich. Er ist der eigentliche
 Verwalter derselben. Die Enquete von 1865, die so
manche wertvolle kritische Äusserung in anderen Beziehungen
ans Tageslicht rief, hat an dem Ruhme des Conseil nichts
geschmälert. Es wurde nur verlangt, dass, um auf eine
Verbilligung des Diskontes hinzuwirken, fünf Mitglieder des
Conseil general dem Kreise der Banquiers entnommen werden
müssten, eine Forderung, die der Conseil superieur bald darauf
Zu der seinen machte.
Dieser Stellung des Conseil general steht die des
Zentralausschusses diametral gegenüber. Allgemein lässt sich
die Differenz in den Befugnissen beider Körperschaften dahin
 angeben, dass der Zentralausschuss nur den Charakter
einer gutachtlich zuhörenden Instanz hat, und ihm eine ausschlaggebende
 Bedeutung bei den Geschäften und Verwaltungshandlungen
 der Bank nicht zukommt. Diese Stellung
wird schon dadurch gekennzeichnet, dass er im Monat nur
einmal unter dem Vorsitz des Präsidenten des Reichsbankdirektoriums
 berufen werden muss, wenn dem Präsidenten
auch die Befuguis zusteht, dies häufiger zu thun.