Dem Zentralausschuss werden in jedem Monat die
wöchentlichen Nachweisungen über die Diskont-, Wechsel- und
Lombardbestände, den Notenumlauf, die Baarfonds, die Depositen,
 über den An- und Verkauf von Gold, Wechseln und
Effekten, über die Verteilung .der Fonds auf die Zweiganstalten
 zur Einsicht vorgelegt und zugleich die Ergebnisse
der ordentlichen und ausserordentlichen Kassenrevisionen,
sowie die Ansichten und Vorschläge des Reichsbankdirektoriums
über den Gang der Geschäfte im allgemeinen und über die
erforderlichen Massregeln mitgeteilt. Aber diese Mitteilung
hat nur den Zweck, die getroffenen Massnahmen zur Kenntnis
 des Ausschusses zu bringen, denn es handelt sich bei
dem Angeführten entweder um vollendete Thatsachen oder
ainsichtlich der Ansichten und Vorschläge des Reichsbankdirektoriums
 um Dinge, die gar nicht an die Adresse des
Zentralausschusses, sondern an die des Reichskanzlers gesichtet
 sind.

Neben dem Conseil general gebührt bei der Bank von
Frankreich die entscheidende Stelle dem Gouverneur. Unter
der Herrschaft des Gesetzes vom 24. germinal an 11 war
lie Direktionsthätigkeit ausgeübt worden durch ein Zentralkomitee,
 bestehend aus drei Mitgliedern des Conseil general,
von denen einer den Vorsitz führte. KErst Napoleon übertrug
lie Leitung der Geschäfte einem Gouverneur (Artikel 10—12
des Gesetzes von 1806). Diesem stehen zwei Stellvertreter
in dem ersten und zweiten Vicegouverneur zur Seite, denen
ausserdem noch die Erledigung der Geschäfte obliegt, die
ihnen der Gouverneur delegiert hat. Der Gouverneur wie
seine beiden Stellvertreter haben vor dem Eintritt in ihre
Amtsthätigkeit in die Hand des Präsidenten der Republik
den Eid zu leisten, dass sie die Geschäfte der Bank nach
Pflicht und Gewissen zu führen gewillt sind. Ehe sie dann
ihre Ämter übernehmen, müssen sie den Besitz von 100 bezw.
50 Aktien nachweisen, die während ihrer Amtsführung unveräusserlich
 sind. Sie dürfen auch selhst keinen Wechsel.