ler ihren Namenszug trägt oder kein ihnen gehöriges Papier
zum Diskont geben.

Der Gouverneur oder die beiden Vicegouverneure müssen
nach Artikel 32 des Statutes zur Erledigung der Geschäfte
in der Bank anwesend sein. Die Vicegouverneure in erster
Linie haben als eigentliche Funktion nur die Mitgliedschaft
des Conseil general, in dem ihnen eine beschliessende Stimme
zusteht, Unter den Mitgliedern des Conseil general selbst
rangieren sie nach dem Dienstalter, je nach dem Datum
ihrer Ernennung. Der Gouverneur seinerseits wieder führt
den Vorsitz im Conseil general, den Komitees und Kommissionen,
 deren Beratungen er beiwohnt, Er hat jedes Jahr
anter Assistenz des Conseil general und des Conseil d’escompte
lie Liste der Personen aufzustellen, die zum Diskont zugelassen
 werden, Desgleichen hat er die Wahl der zum Diskont
 zuzulassenden Effekten zu billigen. Er ernennt die
Beamten, und setzt sie ab, zeichnet allein im Namen der
Bank alle Verträge, nimmt im Namen der Mitglieder des
Conseil die Rechtshandlungen wahr, unterschreibt die Korrespondenz
 und die Indossamente der Papiere, allerdings mit
dem Rechte, sich in dieser Hinsicht vertreten zu lassen.
Ebenso unterzeichnet er die Entschliessungen des Conseil
general. Die Funktionen des Gouverneurs sind also von
sehr erheblicher Tragweite. Das kann aber nicht verwundern,
wenn man an die eigentliche Rolle denkt die das Gesetz von
1806 dem Gouverneur zugewiesen hat; das ist die Kontrolle
der Handlungen der Bank von Frankreich unter dem Gesichtspunkte
 der allgemeinen und höheren Interessen des
Staates. Das Recht der Kontrolle kann er bethätigen durch
Einlegung eines Veto mit aufschiebender Wirkung. Wenn
er seine Unterschrift verweigert, so kann die davon besroffene
 Entschliessung in Gemässheit von Artikel 19 des
Gesetzes von 1806 nicht zur Ausführung gelangen. Die
gegenteilige Funktion haben bei der Bank von Frankreich
die drei Zensoren. Vertritt der geschäftsleitende Gouverneur
 die öffentlichen Interessen, so liegt ihnen die Wahr-