der deutschen Reichsbank. Bei derselben steht dem Reiche
nicht nur die Leitung, sondern auch die Kontrolle zu und
zwar wird dieselbe von dem Reichsbankdirektorium ausgeübt,
mithin ist eigentlich eine besondere Kontrolle durch das
Reich überflüssig. Anders steht es mit den Deputierten.
Diese haben in ihrer Eigenschaft als die fortlaufende Kontrolle
 ausübende Instanz nicht nur das Recht, an allen
Sitzungen des Reichsbankdirektoriums mit beratender Stimme
teilzunehmen, sondern auch das Recht und die Pflicht, in den
gewöhnlichen Geschäftsstunden und im Beisein eines Mitgzliedes
 des Reichsbankdirektoriums von dem Gange der Geschäfte
 Kenntnis zu nehmen, die Bücher und die Portefeuilles
ler Reichsbank nachzusehen und den ordentlichen und
ausserordentlichen Kassenrevisionen beizuwohnen. Irgend ein
unmittelbarer Einfluss auf die Geschäftsführung steht den
drei Deputierten aber in keiner Hinsicht zu, während wir bei
den Zensoren der Bank von Frankreich das Gegenteil zu
bemerken die Gelegenheit hatten.
Auch sonst ist die Stellung der drei Deputierten in
ihrer Bedeutung nicht der der Zensoren entsprechend; denn
den Letzteren steht nicht nur das Recht, sondern auch die
Pflicht zu, der Generalversammlung über ihre Thätigkeit und
ihre Wahrnehmungen zu berichten, während die drei Deputierten
 nur monatlich dem Zentralausschuss gegenüber die
gleiche Pflicht haben. Der Unterschied zwischen den
Deputierten und Zensoren lässt sich also kurz dahin präzisieren,
 dass die letzteren eine Instanz der Bankverwaltung
mit Selbstzweck darstellen, während das Deputiertenkollegium
nur ein Organ des Zentralausschusses bildet, der seinerseits
selbst im Gegensatz zu dem Conseil general und den Zensoren
nur ein beratendes Kollegium ist. Im Gegensatz zu der
Reichsbank hat ausser den vorerwähnten und einander gegenübergestellten
 Organen die Bank von Frankreich noch eine
Anzahl beratender Organe. Von diesen ist an erster Stelle
der Conseil d’escompte zu nennen, derselbe wird gebildet von
L2 Aktionären aus den Kreisen des Handels, die ihren