Die 'Thätigkeit des Komitees selbst ist eine geheime,
mit der die Zensoren nichts zu thun haben. Von dieser
Thätigkeit, die ja doch darin besteht, die Schuldner der
Bank nur unter zahlungsfähigen Leuten auszuwählen, hängt
es ab, ob die Bank selbst zahlungsfähig bleibt oder nicht.
Neben dem Komitee d’escompte sind als der deutschen Reichsbank
 fremde Einrichtungen, durch welche die Aktionäre an
der Verwaltung beteiligt werden,
1. das Notenkomitee,
2, das Komitee der Bücher- und Portefeuilles,
3. das Kassenkomitee,
4. das Komitee für den Verkehr mit dem Schatzamt
und den Generalsteuersinnehmern.
Von denselben setzt sich das erstere zusammen aus
drei Mitgliedern des Conseil general. Seinen Sitzungen
wohnen die Zensoren bei. In denselben hat es alle Angelegenheiten
 zu erledigen, die sich auf die Noten beziehen und
zwar von ihrer Herstellung bis zu ihrer Vernichtung. In
dieser Hinsicht geschieht nichts ohne das Komitee. Dasselbe
 stellt auch den Wortlaut der einzelnen Noten fest und
erstattet Bericht an den Conseil general. Von dem Komitee
sind auch alle Reklamationen zu richten, die betreffend die
Verletzung der Noten durch Gebrauch oder Zufall an die
Bank gerichtet werden. Auch darüber hat es an den Conseil
general zu berichten, der seinerseit beschliesst.
Das wie das Notenkomitee gebildete Komitee der
Bücher und Portefeuilles ist mit der Überwachung der Buchund
 Registerführung bei der Bank betraut. Über seine Beschlüsse
 führt das Komitee Protokoll und erstattet Bericht
an den Conseil general. Seinen Sitzungen wohnen die Zensoren
 bei. Dem Komitee liegt es als spezielle Aufgabe ob,
das Verzeichnis der Failliten auf dem Laufenden zu erhalten
und für den Gouverneur, den Conseil general und Conseil
d’escompte die Kreditklassifikation vorzubereiten.
Das aus drei Mitgliedern des Conseil gen6ral gebildete
Kassenkomitee hat die Aufgabe, die Lage der Kasse einmal