Befindet sich nun auf einem von einer zum Diskont zugyelassenen
 Person eingereichten Wechsel eine Summe von
nennenswerterer Bedeutung, so wird sofort nach der Zahlungsfähigkeit
 der in Rede stehenden eine Umfrage ins Werk gesetzt
 und auf der anderen Seite auch die Höhe des Betrages,
bis zu welcher derselbe als Verpflichteter auf Wechseln
fguriert, ermittelt. Steigert sich dieser Betrag und in einem
angemessenen Verhältnisse zu dem Anwachsen des Geschäftsaımfanges
 des Betreffenden, so gewährt ihm die Bank den
Kredit weiter, Steigern sich aber die Wechselverpflichtungen
hur, um Schwierigkeiten zu überwinden, und kommt diese
Thatsache der Bank zu Ohren, so entzieht sie ihm dann den
Kredit.

Die wichtigste der Voraussetzungen bei der Kreditgewährung
 durch die Bank von Frankreich ist also das Erfordernis,
lass der Betreffende zum Diskont zugelassen sein muss. Demgemäss
 dürfte auch die Frage noch zu erörtern sein, welches
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Kreditgewährung
 sind. Im Prinzip lässt die Bank von Frankreich
jeden, auch den bescheidensten Handeltreibenden, in der Höhe
aines Kredites zu, der seinen Hilfsquellen entspricht. Eine
Ausnahme machen nur die Bankerotten, die noch nicht ‚wieder
rehabilitiert sind. Über sie wird von dem Komitee d’escompte
Un besonderes Register geführt.
Die Zulassung zum Diskont bei der Bank von Frankveich
 bedeutet für die Betreffenden ein Zeichen von Vertrauen
and in gewisser Hinsicht einen Nachweis für ihre Zahlungsfähigkeit.
 Sie wird denn auch sehr eifrig begehrt, namentlich
 von den Bankiers, die dann ihrerseits durch ihre Unterschrift
 es vermitteln, dass die Wechsel der kleinen Handeltreibenden,
 die nicht zum Diskont zugelassen sind. an die
Bank gelangen.
Damit die Bank einen Wechsel annehmen kann, muss
er ordnungsmässig gestempelt und mit der Unterschrift von
drei als notorisch zahlungsfähig bekannten Leuten versehen
sein. Auch darf die Verfallzeit nicht über 3 Monate he-