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ragen. In Wirklichkeit ist die Verfallzeit der zum Diskont
präsentierten Wechsel eine sehr kurze. Sie beträgt im
mittleren Durchschnitt ausserhalb von Paris bei den Zweigstellen
 35, in Paris bei der Centrale selber aber 30 Tage.
Weiter darf ein Wechsel auch nicht aus einem Geschäft herrühren,
 das der Sicherheit der Republik zuwider laufen würde
ainerseits, und andererseits wird verlangt, dass bei den Geschäften,
 aus denen die Wechselverpflichtung entstanden ist,
ein reeller Wert bezw. eine justa cansa zu Grunde gelegen
hat. Auf diese Weise ist es unmöglich gemacht, dass die
Bank durch Wechselreiterei und sogenannte Hintertreppenwechsel
 Verluste erleiden kann.

Im allgemeinen verlangt die Bank von Frankreich nun
auch noch eine 3. Unterschrift bei dem Wechsel. Sie kann
aber auch Wechsel mit 2 Unterschriften schon diskontieren,
wenn es sich dabei um notorisch zahlungsfähige Leute handelt
und die durch «die 2 Unterschriften gebotene Sicherheit noch
verstärkt wird durch die Verpfändung von Aktien der Bank
oder durch die Verpfändung von 5-prozentigen Renten.
Die 3. Unterschrift kann auch noch ersetzt werden
durch einen Warrant oder einen Warenhinterlegungsschein,
der ausgestellt ist von einem Magazin general.
Die Anforderungen, welche die Reichsbank nach dem
Wortlaute des Gesetzes von 1875 an die zu Diskontierenden
Wechsel stellt, sind anscheinend nicht so erheblicher Natur
wie bei der Bank von Frankreich. Die Reichsbank ist befugt,
 Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten
 haben, und aus welchen in der Regel drei, mindestens
aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften,
zu diskontieren, Daraus ergiebt sich, dass für die der Reichsbank
 als zahlungsfähig und solide bekannten Firmen, als
welche doch in erster Linie die Häuser der Grossfinanz und
des Grosshandels in Betracht kommen, sie in der Lage ist,
yünstigere Bedingungen zu stellen als die Bank von Frankreich,
 und das umsomehr, als sie nicht die hohen persönlichen