53

Anforderungen an diejenigen stellt, die Wechsel zum Diskont
überhaupt präsentieren wollen. ;
Bei der Handhabung der Diskontgeschäfte macht sich
bei beiden Banken dann aber noch eine grosse, prinzipielle
Verschiedenheit bemerkbar.
Für die Diskontgeschäfte der Bank von Frankreich
kommt nur der als offizieller Satz bekannt gegebene Diskontsatz
 in Betracht, während unsere deutsche Reichsbank auch
einen sogenannten privaten Diskontsatz kennt, d. h. einen
hinter dem offiziell bekannt gegebenen Diskontsatz der Reichsjauık
 zurückbleibenden Satz, Diese Praxis der KReichshank
war bei Gelegenheit der Berathung des neuen Reichsbankresetzes
 der Gegenstand lebhaftester Angriffe, namentlich
seitens des Präsidenten der preussischen Centralgenossenschaftskasse
 Dr. Heiligenstadt, der auf die Ungerechtigkeit
les Verfahrens. beim Privatdiskont den Genossenschaften
zegenüber hinwies (28. Sitzung am 8. 2. 1899), sowie der
Abgeordneten Dietrich und Raab, welche die einseitige Bevorzugung
 der Grossfinanz bei ‚der Privatdiskontierung Zur
Sprache brachten (73. und 74. Sitzung am 27. bezw.
28. 4. 1899).

Helfferich (S. 23 ff.) rechtfertigt die Gewährung von
Privatdiskont durch die Reichsbank in der folgenden Weise,
Er geht von dem Gedanken aus, dass die Reichsbank, die
pine gewisse Kontrolle über die Privatnotenbanken erstrebte,
es unangenehm empfand, wenn die Privatnotenbanken sich
von der Erfüllung der Aufgaben einer Zettelbank lossagten
und ihre Geschäftsführung nunmehr nur von den Grundsätzen
reiner Erwerbsinstitute leiten liessen. Von diesem Gesichtspunkte
 aus suchten sie, um ihr Notenkontingent möglichst
ausgiebig auszunutzen, recht viele Wechsel an sich zu ziehen.
Das war ihnen aber nur durch die Unterbietung des Diskontsatzes
 der Reichsbank möglich. Dieses Vorgehen war nach
Helfferich für die Reichsbank um so unangenehmer, als in
den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des Bankgesetzes
Jdie glänzende Entwickelung des neu begründeten Giroverkehrs