der Einlösung der Noten und der Zeit zu welcher die auf
die diskontierten Papiere hingegebenen Geldbeträge zurückfliessen,
 einfügen, sodass sie sich der Gefahr aussetzen
würde, längere Zeit ohne Deckung zu sein, was sie im Falle
einer Krise sehr in Verlegenheit bringen könnte. In Krisenfällen
 hat der Conseil general des öfteren von seiner Befugnis
Gebrauch gemacht und die obere Grenze der Verfallzeit auf
aur selbst 60 Tage, 75 Tage herabgesetzt. !) Für die Deutsche
Reichsbank besteht dasselbe Maximum der Verfallzeit, wie in
Frankreich, denn auch sie darf nur Wechsel erwerben, die
eine Verfallzeit von nicht mehr als 3 Monaten haben. Diese
Frist unterliegt indessen der Abänderung durch die Verwaltung
der Bank deshalb nicht, weil sie im Wege der Reichsgesetzgebung
 festgelegt ist. Deshalb ist aus dem Reichsbankstatut
die Bestimmung von 888 des Statuts der preussischen Bank,
wonach ebenfalls die Maximalverfallzeit herabgesetzt werden
konnte, wie bei der B. d. Fr.. fortzulassen.

S 9.
Die Besorgung von Inkassis und Zahlungen.
In derselben Weise, wie die Reichsbauk (813 Ziff. 5,
les Reichsbankgesetzes von 1875) besorgt auch die Bank
von Frankreich für Rechnung von Privatleuten und öffentlichen
Häusern (Handelshäusern), Behörden ete., die mit ihr in
laufender Rechnung stehen, das Inkasso aller, ihr von ihren
Klienten zu diesem Behufe übergebenen Papiere. Desgleichen
azzeptiert sie Fakturen und leistet Zahlungen auf Fakturen,
die mit dem Visavermerk versehen sind, vorausgesetzt, dass
dieselben eine feste Verfallzeit haben, und zwar können ihr
diese Rechnungen präsentiert werden vom 10. "Tage vor der
Verfallzeit ab gerechnet bis zum Tage vor dem Ablauf dieser
Zeit. Eine ähnliche Bestimmung findet sich weder in den
Gesetzen betr. die Reichsbank., noch in deren Statut. Diese

1) A. Wagner Zettelbankpolitik S. 291.