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Einrichtung erfreut sich in Frankreich einer grossen Beliebtheit,
 so lange die Bank diese Dienste spesenfrei leistete.
Ein Beweis dafür möge der Umstand bilden, dass der Umsatz
von 40000000 im Jahre 1811 bis zum Jahre 1879 anwuchs
auf 957019000 Francs. Da die Verwaltungskosten, die sich
aus dem Inkasso ergaben, jedoch von Jahr zu Jahr wuchsen,
belegte der Conseil general die geleisteten Inkassodienste mit
einer Provision von 0,25 cent pro 1000 Francs Provision,
bei einem Provisionsminimum von 0,10 cent per 1000. Der
Erfolg davon war sofort ein Sinken des Betrages auf der
einen Seite, ein Steigen der zum Inkasso eingereichten
Papiere auf der anderen Seite, was aus Tabelle... sich
argiebt. Auch hieraus lässt sich wieder der Schluss ziehen,
lass sich der Kleinverkehr in stärkerem Masse als bisher
lieser relativ billigen Dienste der Bank von Frankreich bemächtiget
 hat.

Die eingangs dieses Paragraph erwähnten Bestimmungen,
welche bei der Reichsbank deu gleichen Geschäftszweig regeln,
gehen insofern noch über die bei der Bank von Frankreich
üblichen Bestimmungen hinaus, als sie noch die Ausstellung
von Anweisungen der Reichsbank auf ihre Zweiganstalten
gegen vorherige Deckung vorsehen. Besonders berücksichtigt
wird dieser Geschäftszweig aber bei den Verwaltungsberichten
der Reichsbank nicht, da auf der einen Seite über ihn mit
bei der Entwickelung des Wechselverkehrs berichtet wird,
und er auf der anderen Seite zu eng an den Giroverkehr
sich anschliesst. In den Jahren 1892 bis 1901 haben bei
der Reichsbank nach Stückzahl und Beträgen Wechseleinziehungen
 für fremde Rechnung in der folgenden Weise
stattgefunden: