wiesen werden. Weiter wird an dieser Stelle die Bank von
Frankreich ermächtigt, die auf diese Beträge hin gegebenen
Anweisungen bis zur Höhe der vereinnahmten Summen zu
honorieren. Ob die Bank von Frankreich für diese Einlagen
eine Verzinsung zu gewähren hat, ist nicht gesagt.
Derselbe Geschäftszweig wird auch durch Ziffer 7 des
$13 des Reichsbankgesetzes vom Jahre 1875 bei der deutschen
Reichsbank für zulässig erklärt. Nur heisst es an dieser
Stelle ausdrücklich, dass es der Reichsbank gestattet sei,
verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Giroverkehr anzunehmen.
 In.der Praxis gewährt weder die deutsche Reichsbank
 noch die Bank von Frankreich dem Inhaber eines
Girokontos irgend eine Verzinsung der eingelegten Gelder.
Will jemand bei der Bank von Frankreich ein Girokonto
eröffnet haben, so hat er an den Gouverneur ein bezügliches
Gesuch zu richten, das unterstützt werden muss durch ein
Gesuch von 3 Kaufleuten, welche schon Inhaber eines Girokontos
 bei der Bank von Frankreich sind.!) Die Erfordernisse
bei der Reichsbank sind demgegenüber wesentlich einfacher,
Sie beschränken sich im grossen und ganzen auf die Mindesteinlage
 non mehreren Tausend Mark, welche als fester Bestand
zu halten sind, damit die Reichsbank für ihre Unkosten in
jeder Hinsicht gedeckt ist. Zur Benachrichtigung dahingehend,
dass Kunde A sein Konto belastet und das Konto des Kunden B
um 1000 entlastet wissen will, dient der sogenannte rote
Check (manda rouge). Cosack, Lehrbuch etc. S. 330, bringt
den Text eines bei der Reichsbank üblichen roten Checks
zum Abdruck. Danach lautet derselbe:
„Die Reichsbank wolle dem Konto des A 10000 Mark
gutschreiben und dafür belasten das Konto des B.
Berlin, den ....
Wie gestaltete sich nun auf Grund der für den Abrechnungsverkehr
 bei beiden Banken getroffenen Bestimmungen
derselbe in Frankreich wie in Deutschland? Diese Frage zu

1) Bousquet a. a. O. p. 172 No. 272-—9274.