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Es beträgt das Durchschnittskonto der Einnahmen bei
der Bank von Frankreich 1369544 Mk., mithin etwa 33%
des bei der Reichsbank sich ergebenden Betrages für ein Konto.
Von nicht unwesentlichem Einfluss auf die Höhe der
Konten mag es sein, dass beide Staaten, sowohl Frankreich
wie Deutschland, sich zur Vermittelung der Zahlungen intensiv
der beiden Banken bedienen. In dieser Hinsicht treffen $ 22
des Reichsbankgesetzes und 811 des Reichsbankstatuts die
nachfolgenden Bestimmungen :
Die Reichsbank ist verpflichtet, ohne Entgelt für
Rechnung des Reiches Zahlungen anzunehmen und
bis auf die Höhe des Reichsguthabens zu leisten.
Sie ist berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die
Bundesstaaten zu übernehmen.
Die Reichsbank ist verpflichtet, das Reichsguthaben
unentgeltlich zu verwalten und über die für Rechnung
des Reiches angenommenen und geleisteten Zahlungen
Buch zu führen.

Die gleiche Bestimmung findet sich im Statut der
französischen Bank nicht. Indessen ist diese Bank durch
Vertrag vom 10. Juni 1857 gehalten, in laufender Rechnung
die verfügbaren Barmittel des französischen Staates anzunehmen.!)
 Die einschläglichen Operationen vollziehen sich,
wie bei der deutschen Reichsbank, gratis, Beide, die Staaten
sowohl wie die Banken, haben hiervon einen erheblichen Vorteil.
 Damit ergiebt sich naturgemäss die Frage, welchen
Umfang die Inanspruchnahme bei den Banken durch ihre
Regierungen mit die sonstigen Behörden erreichte.
Die nachstehende Tabelle giebt zunächst. Aufschluss
darüber, welche Inanspruchnahme der Reichsbank durch die
öffentlichen Kassen zu teil wurde:?2)

1) Bousquet a. a. O. 5. 218.
2) Jubiläumsdenkschrift S. 330f.