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Vermögenswerten aus dem Besitz des Privatmanns etc, in die
Kassen der Bank. Die Bank benutzt diese Werte, meist
Baareinlagen, und legt sie in ihrem Geschäftsbetriebe an.
Sie ist aber verpflichtet, jeder Zeit den gleichen Wert zur
Herausgabe bereit zu halten. Der Unterschied des unverzinslichen
 Depositums und des Girokontos liegt lediglich in
der Art der Verfügung über die in Rede stehenden Beträge
durch den Eigentümer. Das Depositum wird ganz oder zum
Teil nur dem Eigentümer ausbezahlt, während aus dem Girokonto
 im Wege der buchmässigen Übertragung auch Zahlungen
an andere Girokunden gemacht werden können. ;
In der Regel dient jedoch das unverzinsliche Depositum
als Grundlage für die Eröffnung eines Kontokorrents oder
Girokontos.!) Bei der deutschen Reichsbank ist dies die
ständige Praxis, denn diese ist zum Ausschluss der Annahme
von verzinslichen Depositen überhaupt gelangt.” Auch
Artikel 9 der Statuten der Bank von Frankreich setzt die
Einzahlung eines unverzinslichen Depositums vor Eröffnung
des Contos voraus. 3)

So ergiebt sich dann die Frage, wie weit ein Depositenverkehr
 unabhängig von dem vorher besprochenen Geschäftszweige
 bei beiden Banken stattfindet. Leider lässt sich diese
Frage nicht für beide Banken so beantworten, dass man
daraus einen Vergleich der genannten Institute ableiten
könnte, denn die Berichte der Bank von Frankreich nehmen
hier keine Trennung vor, wie das in den Berichten der
deutschen Reichsbank geschieht.
Bei der Reichsbank weist der Verkehr mit unverzinslichen
Depositengeldern der Höhe der Summen entsprechend in den
Jahren 1893—1901 das nachfolgende Bild auf:

1) A. Wagner, Zettelbankpolitik, S. 373f, verurteilt das Fehlen deı
Depositen für den Fall der Kontokorrenteröffnung.
2) A. Wagner bei Schönberg S. 464.
3) Bousauet a. a. O, 5.172.