Janr

1893
1894
1895
1896
1897
1898
1899
1900
1901

Zugang
durch
Einzahlungen

13 298 712
13 927 459
14 946 860
8 854 655
3.983 191
4 425 966
5.217070
5 162 940
7.909 350

Abgang
durch
Rückzahlungen

13 193 260
11 898 560
14 692 165
9171 563
3 955 576
4 510 946
5 249 670
5.247 550
7 476 470

Bestand

am
Jahresschlusse

527 770
556 669
811 364
494 456
522.071
437 091
404 491
319 881
759 761

Kin ähnliches Bild lässt sich aus den Comptes scudus
für die Bank von Frankreich leider nicht entwerfen, da
dieselben erst in den Jahren 1900 und 1901 die erforderliche
Scheidung vornehmen.
Artikel 9 ihrer Statuten giebt der Bank von Frankreich
das Recht, freiwillige Depositen anzunehmen. Als Gegenstände
für die Depositen kommen in Betracht inländische und ausländische
 Staatspapiere (effets publics), Aktien, Verpflichtungsscheine
 und Obligationen jeder Art, Wechsel, Noten und
Verpflichtungen (engagements), die auf Ordre oder auf den
Inhaber gestellt sind, Gold- und Silberbarren, in- und ausländische
 Gold- und Silbermünzen jeder Art und Diamanten.
Nicht hinterlegt werden kann bei der Bank von Frankreich
aber Silbergerät.

In ähnlicher Weise gestattet 8 13 des Reichsbankgesetzes
von 1875 der Reichsbank verzinsliche und. unverzinsliche
Gelder im Depositengeschäft anzunehmen, sowie Wertgegenstände
 in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. Eine weitere
Bestimmung findet sich in den gesetzlichen Materialien nicht.