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Ss 12.

Der Lombardverkehr..
Den Lombardverkehr als einen grossen, einheitlichen
Geschäftszweig, wie ihn die deutsche Reichsbank kennt, und
wie er schon durch $13 des Reichsbankgesetzes von 1875
eingeführt ist, kennt die Bank von Frankreich nicht. Nach
dem Wortlaut der vorstehend angegebenen Gesetzesstelle ist
unter dem Lombardverkehr zu verstehen die Hingabe von
zinsbaren Darlehn auf nicht länger als 3 Monate gegen bewegliche
 Pfänder. Der Kreis dieser Pfänder ist aber ein
genau und scharf auf 5 Gruppen. begrenzter. Als Gegenstände,
 die zum Lombardverkehr, zugelassen sind, kommen
nur in Betracht:
1) Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt,
2) zinstragende, oder spätestens nach einem Jahre
fällige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen
des Reichs, eines deutschen Staats, oder inländischer
kommunaler Korporationen, oder zinstragende, auf den Inhaber
lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche
oder von einem Bundesstaate garantiert sind, weiter voll eingezahlte
 Stamm- und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen
 deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen
in Betrieb befindlich sind, weiter Pfandbriefe landschaftlicher,
kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender
Bodenkreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken
 auf Aktien, Diese Papiere dürfen indessen nur bis
zu 3/, ihres Kurswertes beliehen werden. Die dritte Gruppe
der bei der Reichsbank zum Lombard zugelassenen Effekten
umfasst zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen
 nichtdeutscher Staaten, sowie staatlich garantierte
ausländische Kisenbahnprioritätsobligationen. Hierauf dürfen
von der Reichsbank nur Darlehn bis zum Werte von höchstens
50%, des Kurswertes gegeben werden.
Die vierte Gruppe von lombardfähigen Papieren sind
Wechsel, die anerkannt solide Verpflichtete aufweisen. Bei
denselben sind aber von vornherein mindestens 5%. ihres