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Kurswertes. abgeschlagen. Endlich sind auch im Inlande
lagernde Kaufmannswaren, diese aber nur bis ?/g ihres Wertes
lombardfähig.
Was den Lombardverkehr anbelangt, so scheidet die
Bank von Frankreich zwischen Vorschüssen auf Effekten,
die vom Staat im öffentlichen Interesse ausgegeben sind, und
andere Titel einerseits, und Vorschüssen auf Barren, sowie
ausländische Gold- und Silbermünzen hingegeben werden
andererseits. Von den erstgenannten Effekten verlangt
Artikel 16 des Dekrets vom 16. I. 1808, dass sie eine
bestimmte Verfallzeit haben müssen. Das Schatzamt fruktificierte
 diese Bestimmung sofort, indem es Schatzanweisungen
mit dreimonatlicher Verfallzeit ausgab und diese in Umlauf
setzte und die Bank diskontierte dieselben. Durch das Erfordernis
 der bestimmten Verfallzeit waren indessen die
französischen Renten sehr benachteiligt. Zu ihren Gunsten
liess dann das Gesetz vom 15. Mai 1854 eine Ausnahme zu.
Die Dekrete vom 3. und 28. III. 1854 gestatteten es der
Bankverwaltung, ihre Vorschüsse auch auszudehnen auf die
Aktien und Obligationen von Eisenbahnen, sowie auf Obligationen
 der Stadt Paris, desgleichen das Gesetz vom 9. VI. 1857
auf Obligationen des Kredit Foucier und das Gesetz vom
13. I. 1869 auf Obligationen der algerischen Gesellschaft.
Sodann erstreckt das Dekret vom 24. XII. 1880 die hier
einschlagende Befugnis der Bank auch auf die ausgegebenen
oder noch auszugebenden Obligationen der französischen
Städte oder der Departements, je nachdem die Bank in der
Lage ist, diese Werte als Deckung für ihre Vorschüsse anzunehmen.
 Allerdings bedarf es zur Zulassung dieser Papiere
einer Spezialentschliessung des Conseil general, welch letzterer
auch die Beleihungsquote für jede einzelne Art dieser Papiere
nach ihrer mutmasslichen Solidität festsetzt (Bousquet No. 277).
Was im übrigen das Verfahren bei der Gewährung von
Vorschüssen auf derartige Titel anlangt, so setzt der Conseil
general jede Woche den Beträg fest, welchen die Bank jede
Woche dazu verwenden kann. Die auf ein zugelassenes