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Papier gewährten Vorschüsse dürfen 80%, des Kurswertes
desselben. nicht überschreiten (Bousquet No. 278), ausserdem
hat sich der Darlehnsnehmer zu verpflichten, dass er der
Bank für jeden 10%, übersteigenden Kursabschlag Deckung
leistet. Je nach Lage der Umstände sind also hier die
Deckungsvorschriften bei der Bank von Frankreich günstiger
oder ungünstiger für den Darlehnsnehmer. .Sie sind bei
günstiger Lage der Verhältnisse, in der erhebliche Kursschwankungen
 kaum vorkommen können natürlich, erheblich
günstiger als bei der Reichsbank, in schwierigeren Zeiten
kehrt sich indessen das Verhältnis um und die absolute Begrenzung
 der Kreditgewährung ist. für den Darlehnsnehmer
vorteilhafter als das bei der Bank von Frankreich herrschende
System, das in gewissem Sinne als ein gemischtes, mit
variabler Maximalgrenze versehenes zu bezeichnen ist,
Was nun die Vorschüsse auf Barren und gemünztes
Geld anlangt, so giebt $ 13 des Reichsbankgesetzes ebensowenig
 wie Art. 20 der Statuten von 1808 an, dass von dem
Werte derselben bei Gewährung der Vorschüsse Abzüge zu
machen seien; diese Haltung ist auch durchaus richtig, denn
ein Risiko ist ja nicht vorhanden. Der Zinsfuss für die auf
diese Arten der Sicherheiten zu gewährenden Darlehen wird
jedes Jahr vom Conseil general festgesetzt, desgleichen die
Dauer der Zeit, für welche diese Depots zugelassen werden
müssen und die Beträge, die jede Woche dafür aufzuwenden
sind. Während so bei der Bank von Frankreich der Satz
für Vorschüsse dieser Art ein relativ beständiger ist, wechselt
er bei der deutschen Reichsbank öfter.
Den Deponenten von Gold in Barren oder gemünztem
Golde bei der Bank von Frankreich steht es frei, ihre Depositen
jeder Zeit wieder zurückzunehmen, aber nur gegen Abzug
der Interessen, die zu Gunsten der Bank von Frankreich
fällig geworden sind. Sollte einem der Deponenten es von
Wert sein, genau zu wissen, z. B. weil er diese Barren verkaufen
 will, welchen Wert das von ihm bei der Bank von
Frankreich hinterlegte hat. so kann er sich als Inhaber des