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Die Bilanz.

Sehr treffend sagt Bousquet (S. 188), das die Publicität
der Bilanz ein wesentliches Element des Kredits für eine
Emissionsbank sei. Auf die Kenntnis der metallischen
Hilfsquellen, über welche eine Bank verfügt, bant der Handel
seine Kalkulationen hinsichtlich des wahrscheinlichen Aufund
 Niedergehens des .Diskontsatzes auf. Ausserdem bedingen
die metallischen Hilfsquellen auch den Wert der Banketten.
Indessen ist in Frankreich diese Publicität nicht immer gefordert
 worden. Art. 22 der Statuten vom Jahre 1808 verpflichtete
 die Bank von Frankreich nur, ihre Ausweise der
Regierung zu übermitteln und zwar zu Anfang eines jeden
Semesters für das verflossene Halbjahr. Diese Pflicht wurde
im Jahre 1840 zu einer !/,jährlichen gemacht und gleichzeitig
dem Finanzminister verpflichtet, den ihm überreichten Status
zu veröffentlichen. Das Dekret vom 15, III. 1848 erst
nötigte zu einer wöchentlichen Publikation des Status. Der
Versuch, diese Massregel im Jahre 1852 wieder abzuändern,
scheiterte am Widerstande des Publikums. Es blieb also bei
der wochenweisen Veröffentlichung. Dieselbe hat in dem
offiziellen Regierungsorgan zu erfolgen und ist in ihrem
Wortlaut ausserdem durch Anschlag in der Börse bekannt zu
geben. Nach einem Beschluss vom 1. Juni. 1865 hat diese
Veröffentlichung am Dienstag jeder Woche zu erfolgen.
Bei ihrer Gründung war, soweit die Ausgestaltung der
Organisation in Frage kommt, die Reichsbank in der günstigen
Lage, auf die Geschichte der preussischen Bank einerseits,
der Bank von Frankreich andererseits zurückgehen zu können.
So kann es denn nicht Wunder nehmen, wenn die deutsche
Bankgesetzgebung die Frage der Bilanzaufstellung und der
Veröffentlichung der wöchentlichen Ausweise ausführlicher
behandelt, als dies seitens der französischen Finanzgesetzgebung
 geschehen ist. Nur hat das Bankgesetz von 1875
bei der Feststellung der einschläglichen. Normen . auch dem
Umstande Rechnung tragen müssen, dass die stark hervor-