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tretenden partikularistischen Bestrebungen neben der Reichsbank
 auch noch eine grosse Zahl Privatnotenbanken aufrecht
erhielten. Diese Normen haben deshalb ihren Platz unter
den allgemeinen Bestimmungen des Reichsbankgesetzes, denen
sich alle deutschen Emissionsbanken zu unterwerfen haben,
gefunden. Nach 88 derselben hat jede Bank, welche Noten
ausgiebt, den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7., 15., 23.
und letzten eines jeden Monats spätestens am fünften Tage
nach diesen Terminen, und spätestens 3 Monate nach dem
Schlusse jedes Geschäftsjahres eine genaue Bilanz ihrer
Aktiva und Passiva, sowie den Jahresabschluss des Gewinnund
 Verlustkontos durch den Reichsanzeiger auf ihre Kosten
zu veröffentlichen. Aber nur für die Veröffentlichung des
wöchentlichen Status sind noch genauere Vorschriften in dem
Bankgesetz selbst getroffen. Dieselbe muss angeben:
1) auf Seiten der Passiva:
Das Grundkapital, den Reservefonds, den Betrag der
umlaufenden Noten, die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten,
 die an eine Kündigungsfrist, gebundenen
Verbindlichkeiten, die sonstigen Passiva;
2) auf Seiten der Aktiva:
Den Metallbestand, den Bestand an kursfähigem deutschem
Gelde und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen,
das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet, den Bestand
an Reichskassenscheinen, an Noten anderer Banken, an
Wechseln, an Lombardforderungen, an Effekten, an
sonstigen Aktiven.
Welche Kategorien der Aktiva und Passiva in der
Jahresbilanz gesondert nachzuweisen sind, bestimmt dagegen
Jer Bundesrat.
Wie verhält sich nun zunächst die Aufstellung des
wöchentlichen Status der Bank von Frankreich zu der des
Status bei der Reichsbank?
In beiden finden wir auf der Passivseite an erster
Stelle das Grundkapital, nur dass dasselbe bei der Bank von
Frankreich sich zusammensetzt aus einmal dem Aktienkamital.