Teil Vl.

Die Beziehungen der deutschen Reichsbank
und die Bank von Frankreich
zum Staat.

S 14.
Beide Bankinstitute, die Bank von Frankreich sowohl
wie die deutsche Reichsbank sind, was die finanziellen Hilfsquellen
 anbetrifft, unabhängig vom Staate. Entsprechend hat
der Staat allerdings auch nicht die Verpflichtung, vorschussweise
 für die beiden Banken cinzutreten, Die Vorschüsse,
welche der französische Staat von der Bank von Frankreich
in kritischen Fällen fordern kann, werden also nur von Fall
zu Fall geregelt, sollen diese Vorschüsse einen dauernden
Charakter annehmen, so bedarf es dazu den Krlass eines besonderen
 Gesetzes. Mit Beziehung hierauf sagt der Verwaltungsbericht
 der Bank von Frankreich im Jahre 1890,
dass die Vorschüsse, welche die Bank dem französischen
Staate geleistet hat, seit dem Jahre 1899 keine Veränderung
erfahren haben, soudern sich in der nachfolgenden Weise zusammensetzen!

J. 60 Million. Darlehn in Gemässh. d. Ges, v. 10. VI. 57.
I. 80 » 2 » 13. VL 78.
IL. 40 » » » » » » 17. XIL 97,
Umgekehrt verhält es sich in Frankreich so, dass, wenn
der Staat die Absicht hat, der Bank von Frankreich einen
Vorschuss zu machen, er zu dieser Handlung in der gleichen
Weise der Schaffung eines Gesetzes bedarf. Die Notwendig-