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keit des gesetzlichen Eingriffes in dem Falle, wo die Bank
den Staat einen Vorschuss leistet, ist jedoch nicht an so
strenge Formen gebunden; denn es bedarf in diesem Falle
nur eines einfachen Erlasses durch den französischen Finanzminister.
 Handelt es sich aber um den Fall, dass Schatzanweisungen
 des Staates mit bestimmter Verfallzeit zu negozieren
 sind, für welche die Bank die Valuta vorschiesst,
so ist das eine geschäftliche Operation, welche in den gewöhnlichen
 Geschäftskreis oder Bank gehört und nichts aussergewöhnliches
 zu besagen hat. In dieser Form hat die Bank
von Frankreich in den Jahren 1815 und 1840 in der Zeit
der Restauration und Juliregierung dem Staate erhebliche
Summen vorgeschossen. Der weisen. Entschliessung der
Bankverwaltung ist cs in diesem Falle überlassen, die Höhe
des Kredites zu bemessen, In diesem Falle nimmt der Staat
dieselbe Rolle cin, wie jemand, der als Privatmann oder
Handeltreibender zum Diskont zugelassen ist. Ganz anders
liegt es in dem Falle von direkten Vorschüssen ohne Angabe
der Verfallszeit oder mit langfristiger Verfallzeit, welche für
die Bank die Festlegung cines Teiles ihrer Hilfsquellen zur
Folge haben, sie vielleicht zu einer stärkeren Ausgabe von
Noten verpflichten, als es im Augenblick für die Marktlage
absolut gut ist und die deshalb geeignet sind, den Kredit der
Bank in ein schlechtes Licht zu rücken, um den Kredit des
Staates zu retten.. Ein Vertrag dieses Inhaltes kann nur
vermittelst einer Eutschliessung des Conseil general auf den
Bericht des Komitees für die Bezichungen zum Staat hin
geschlossen werden und zwar bedarf es so Schnell wie möglich
 der gesetzlichen Bestätigung.
Ähnlich wie diese Frage ist die Stellung des deutschen
Reiches zu der deutschen Reichsbank. Mit Beziehung hierauf
besagt $ 35 des Reichsbankgesetzes vom 14. III. 95.: Geschäfte
mit den Finanzyverwaltungen des deutschen. Reiches oder
deutschen Bundesstaaten dürfen nurinnerhalb der Bestimmungen
Jieses Gesetzes und des Bankstatuts gemacht werden und
müssen, wenn andere als die allgemein geltenden Bestimmungen