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des Bankverkehrs in Anwendung kommen sollen, zuvor zur
Kenntnis der Deputierten gebracht werden, und müssen, wenn
auch nur einer derselben darauf anträgt, dem Zentralausschuss
vorgelegt werden, sie müssen unterbleiben, wenn der letztere
sich nicht in einer beschlüssfähigen Versammlung mit Stimmenmehrheit
 für die Angelegenheit ausspricht.
Für ihre Vorschussgewährung verlangt die Bank von
Frankreich Sicherheiten, die ihr gerade als angemessene erscheinen,
 z. B. fordert sie von den Städten die Verpfändung
‘hrer Steuereinkünfte, von dem Staate vielleicht die Über-'assung
 der Einkünfte aus den Domänen und Forsten. Es
ist nun durchaus von allgemeinster Bedeutung, dass der
Kredit der Bank in jeder Weise unerschüttert dasteht und
zu diesem Ende ist die Forderung einer Sicherheitsstellung
im Falle der Darlehnsgewährung durchaus billig und anyemessen.


In der Praxis hat sich die Bank auch niemals bedacht,
der Regierung die augenblicklich benötigten Hilfsmittel zur
Verfügung zu stellen. Anf der anderen Seite sind aber auch
der Bank die bisher gewährten Vorschüsse immer pünktlich
wieder zurückgeflossen und die Verwaltung hatte bei billiger
Bewertung ihrer Dienste den wohlverdienten finanziellen
Erfolg. Neben diesen direkten Vorschüssen war die Bank
auch hach dem Vertrage vom 3. VII 1871 verpflichtet worden,
lem Staatsschatz die einheimischen 2 Miliarden Anleihen zu
finanzieren. Hierbei war vereinbart, dass das Konte der
Bank zu Lasten des Staatsschatzes nie 300 Mill. fres.
ausmachen sollte, dieser Betrag sollte in den Kassen der
Bauk bereit gehalten werden, um im Augenblick der Zahlungspflicht
 damit sofort zur Hand zu sein. Dieses waren aber
nicht die einzigen Dienste, welche _die Bank von Frankreich
dem Staate aus Anlass der Jahre 0/71 geleistet hat. Auf
scharfe Rückfragen des Zentralkomitees hin hatte die Bank
bedeutende Summen vorschiessen müssen, welche sie zuerst
auf das Konto der Stadt Paris gebucht hatte, für deren
Rechnung man ja auch den Beistand der Bank verlangt hatte;