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aber dieser Betrag war bald erschöpft, vor die Frage der
Plünderung gestellt, gab die Bank nach und gewährte weitere
Vorschüsse, aber nicht eher, als bis der Finanzminister erklärt
 hatte, dass der Staat für die Schulden der Komune
eintreten würde. Diese Vorschüsse erreichten die Höhe von
7293883 Fres. Als nun aber die Bank die Bezahlung davon
verlangte, da antwortete der damalige Finanzminister, dass
die Verpflichtungen, die sein Amtsvorgänger eingegangen
wäre, zum Gegenstande einer Vergleichsverhandlung gemacht
werden könnten, dass im übrigen aber sein Amtsvorgänger
für seine Person allein ohne Zuhilfenahme der Gesetzgebung
den Staat nicht allein hätte verpflichten können, ausserdem
aber habe die Bank dadurch, dass sie weise Zugeständnisse
gemacht habe, nicht nur im Interesse des öffentlichen Wohles;
sondern vor allen Dingen in ihrem eigenen Interesse gehandelt
und infolgedessen müsse sie zu ihrem Teile mit an den Verlust
 tragen. Die Bank legte nun ihrerseits den Fall dem
Staatsrat vor, erhielt hier aber einen negativen Bescheid.
Gleichwohl wurde seitens dieser Behörde eine Entschliessung
(dahin gefasst, dass im vorliegenden Falle mit Rücksicht darauf,
 dass die Bank doch im öffentlichen Interesse gehandelt
habe, der Staat die Hälfte des Verlustes übernehmen wolle,
An unsere deutsche Reichsbank sind derartige Fälle
noch nicht herangetreten, gleichwohl meinen wir, dass die
Reichsbank gegebenen Falles nicht anders würde handeln
können, wie die Bank von Frankreich es gethan hat und das
umsomehr, als ja nach dem Wortlaute des Reichsbankgesetzes
nicht nur die Aufsicht, sondern auch die Leitung der Reichsbank
 dem Reichskanzler obliegt. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen
 des S 35 würde ja freilich bei Geschäften mit
Finanzverwaltungen des Reiches oder deutschen Bundesstaaten
 ein Eingreifen der Gesetzgebungsmaschine nur dann
nötig sein, wenn der Zentralausschuss in einer beschlussfähigen
 Versammlung sich mit Stimmenmehrheit gegen die
Vornahme des Geschäfts ausspricht.