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Abgesehen von diesen Ausnahmeverhältnissen befindet
sich der Staat der Bank gegenüber in derselben Lage wie
jeder Privatmann, der bei der Bank eine laufende Rechnung
offen hat. KEs unterscheiden sich die Operationen, welche anf
Grund des staatlichen Kontokorrents vorgenommen werden,
in nichts von den auf die anderen Kontokorrente sich beziehenden
 Geschäften, wenn ınan nicht etwa die Höhe der
umgesetzten Summen als einen Unterschied ansprechen will.
Bei der deutschen Reichsbank finden wir dieselbe Erscheinung,
mit: Beziehung hierauf besagt nämlich &amp; 22 des Reichsbankgesetzes
 vom 14. III. 1879, dass die Reichsbank verpflichtet
 ist, ohne Entgelt für Rechnung des Reiches Zahlungen
anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten,
Was aber dem Reiche gegenüber eine Pflicht ist, statuiert
Abs. 2 des benannten Paragraphen als ein Recht, mit den
Worten: „sie ist berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die
Bundesstaaten zu übernehmen.“ Über die Frage, ob die
Reichsbank gehalten ist, die bei ihr gemachten Kinlagen des
Reiches oder Bundesstaaten zu verzinsen, ist an keiner Stelle
des (jesetzes etwas gesagt. In der Praxis findet denn auch
thatsächlich solche Verzinsung nicht statt, wie sich aus den
Mitteilungen sub S. 184 „Die Reichsbank von 1876-—1900*
ergiebt.

Im Gegensatz hierzu ist die Stellung beider Banken zu
den bezüglichen Staaten, soweit die Frage der Gewinnbeteiligung
 in Betracht kommt, eine total verschiedene,
Während die deutsche Reichsbank als Gegenleistung für
die Überlassung des Notenrechtes einen Teil ihres jährlichen
Reingewinns an das Reich abzuführen hat, findet eine direkte
Gewinnbeteiligung seitens des französischen Staates bei der
Bank von Frankreich nicht statt. Dagegen ist die Bank von
Frankreich gehalten, dem Staate Vorschüsse: bis insgesamt
zur Höhe von 180 Millionen Francs zu leisten und zwar bestimmt
 hierzu Art. 6 des Gesetzes vom 17. XL 1897, - dass
diese Vorschüsse seitens des Staates nicht verzinst zu werden
brauchen und zwar mit Wirkung vom Jahre 1896 ab, Dadurch