ist in mancher Beziehung der französische Staat als an dem
Gewinn der Bank fest beteiligt zu erachten, denn die vorschnssweise
 entnommenen Zahlungen werden regelmässig den gesetZlichen
 Höchstbetrag erreicht haben, was sich ja auch schon
daraus ergiebt, dass sowohl der Rechenschaftsbericht des
Jahres 1900 wie der des Jahres 1899 die Berichterstattung
über die Vorschussleistung an den Staat mit den Worten
einleiten, „die Vorschüsse an den Staat erreichten den Betrag
 von 180 Millionen Francs“ (1899). Bezüglich der Vorschüsse
 an den Staat hat sich während des Jahres 1899
nichts geändert (Cr, 1900), Die Möglichkeit, solche Vorschüsse
zu erhalten, erleichtert, wie Bousquet ausführt (Bousquet 1. c.
p. 218), die Geschäfte der Finanzverwaltung erheblich, denn
sie erspart dem Finanzminister eventuell den Zwang, Schatzanweisungen
 ausgeben zu müssen. Im Gegensatz hierzu ist,
wie wir schon vorher andeuteten, das deutsche Reich direkt
an den Gewinnen der Reichsbank beteiligt. Nach dem ursprünglichen
 Bankgesetz (v. 14. März 1849) war vorgeschrieben:
„Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinn
 der Reichsbank wird:
1) zunächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividende
 von vier und einhalb Prozent des Grundkapitals berechnet,
 sodann
2) von dem Mehrbetrage eine Quote von zwanzig Prozent
dem Reseryefonds zugeschrieben, so lange derselbe nicht ein
Viertel des Grundkapitals beträgt,
3) der alsdann verbleibende Überrest zur Hälfte an die
Anteilseigner und zur Hälfte an die Reichskasse gezahlt,
soweit die Gesamtdividende der Anteilseigner nicht acht Prozent
übersteigt. Von dem weiter verbleibenden Reste erhalten die
Anteilseigner ein Viertel, die Reichskasse drei Viertel.“
Das Gesetz vom 18, XII 1889 änderte diese Stellungnahme
 insofern, als es die Vordividende der Anteilseigner
auf 31/,%, heruntersetzte und dem Reiche schon, nachdem
die Anteilseigner 6%, Dividende erhalten hatten, %/, des
Überschusses zuwies. Das Gesetz vom 7. Juni 1899 endlich