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schrift schliesse den Kleingewerbetreibenden so gut wie völlig
von den Segnungen der Bank aus. Demgegenüber muss
betont werden, dass nach dem Wortlaute des Reichsbankgesetzes
 in der Rogel 3, mindestens aber 2 Unterschriften,
wie wir schon früher ausgeführt haben, von der Reichsbank
erfordert werden.‘ Wo nun die Bank von Frankreich nach
anderen Seiten hin genauere Sicherungsmassregeln vorgesehen
hat, und auf der anderen Seite die Thatsache vorliegt, dass
mehr kleine Wechsel. bei der Bank von Frankreich diskontiert
werden, ist es kaum wahrscheinlich, dass gerade die 3. Unterschrift
 z. B. die Inhaber von kleinen aber sonst gesunden
Gewerbebetrieben davon abhalten sollte, ihre Wechsel bei
der Bank von Frankreich zu diskontieren. Der Grund für
das Vorhandensein der kleinen Wechsel dürfte wohl darin
zu suchen sein, dass einmal die Bank von Frankreich den
Interessenten mehr Gelegenheit bietet, ihre Dienste in Anspruch
 zu nehmen und zum anderen darin, dass die Dienste
selbst billiger als bei der deutschen Reichsbank zu erlangen
sind. Nach dem Verwaltungsbericht der Reichsbank vom
Jahre 1899 waren an Reichsbankhauptstellen, Reichsbankstellen,
 Reichsbanknebenstellen, Reichsbankwarendepots zusammen
 311 vorhanden. Der Rechenschaftsbericht der Bank
von Frankreich für dasselbe Jahr nennt auf Seite 87 ff. etwa
370 Anstalten. An diese Zahl kommt die Reichsbank auch
nach ihrem Verwaltungsbericht vom Jahre 1900 noch nicht
heran, wenn sie auch in diesem Jahre einen Zuwachs von
20 Nebenstellen ete. zu verzeichnen hat, Neben dieser Thatsache
 ist noch der Umstand zu berücksichtigen, dass die
Bank von Frankreich einen zum Teil recht erheblich niedrigeren
Diskont verlangt als die deutsche Reichsbank. Betrachten
wir zunächst den mittleren Durchschnitt des Diskontsatzes
bei der Bank von Frankreich, der deutschen Reichsbank, der
Bank von England, der österreichisch-ungarischen Bank und
der italienischen Bank, so erhalten wir das nachfolgende
Bild (vgl. E. Thery les fouctions de la Banque de France.
Paris 1895).