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        <title>Die Bank von Frankreich und die Deutsche Reichsbank</title>
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            <forname>Georg</forname>
            <surname>Schwalenberg</surname>
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            <idno>1920527761</idno>
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        160
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        Die Ranz yo, ankreich
und die Deutsche Reichsbank,

Eın Vergleich.

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Syndikus Dr. G. Schwalenbere

Halle a. S,
Druck und Verlag von C. A Kaemmerer &amp;amp; Co.
1904.
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        Die Bank von Frankreich

und die Deutsche Reichsbank.

Ein Vergleich.

Von

Syndikus Dr. G. Schwalenberg.

Lin

Halle a. .
Druck und Verlag von C. A. Kaemmerer &amp;amp; Co.
1904.
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Litteraturverzeichnis.

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Artikel über die Bank von Frankreich im Handwörterbuch
 der Staatswissenschaften.
Auswärtiger Handel des deutschen Zollgebiets
im Jahre 1899. 1. Teil. Der Verkehr mit den einzelnen
Ländern in den Jahren 1899, 1898 und 1897. N., F,,
B. 128,
Auswärtiger Handel des deutschen Zollgebiets
nach Herkunfs- und Bestimmungsländern in den Jahren
1880—1896.
+ Banque de france, Comptes rendus 1883—1901.
5. Conrad’s Handwörterbuch der Staatswissenschaften.
6. Conrad’s Jahrbücher, 3. Folge. ‚Jahrgang 1901.
Bd, 21, 22.
Dr. Rosendorff. Die Goldprämienpolitik der Bank von
Frankreich und ihre deutschen Lobredner.
La Banque de france et les Institulions de Credit,
par, Georges Bousquet, Maitre des requetes au Vonseil
d’Etat. Paris. Soci6te d’imprimerie et librairie administratives
 et classiques. Paul Dupont, KEditeur. 1885.
Drucksachen des Reichstages, 10. Legislatur-Periode.
 1. Session. 1898 --1899. No. 95.
Anlage zum Bericht der 8. Kommission.
Bericht der 8. Kommission des Reichstages No. 209.
Bericht über die 27. Sitzung des Reichstages angegebener
 Periode am 7. II. 1899,
28. Sitzung am 8. II. 1899.
29, » „10. I. 1899.
73. » „27. IV. 1899
74. „ „28. IV. 1899.

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        <pb n="6" />
        Helfferich. Zur Erneuerung des deutschen Bank
gesetzes 1899.
Reichsbank und Geldumlauf von G. H, Kaemmerer.
Berlin 1897. Puttkammer &amp;amp; Mühlbrecht.
Die Reichsbank 1876—1900. Berlin. Gedruckt in
der Reichsdruckerei.,
12. Reichsgesetzblatt. Jahrgang 1875. 1899.
13. Reichsbank- und Giroverkehr von Max Schinkel.
14. Statistisches Jahrbuch für das deutsche Reich von
1885—1901.
Les fonctions de la Banque de france par Edmond
'Thery, Redacteur en Chef de „1’Eeconomiste Europeen“,
Paris 1895.
Verwaltungsbericht der Reichsbank 1899—1901.
Warum zahlt der Deutsche 5%, der Franzose 2%, Bankdiskont?
 Berlin S. W. 46. 1897. Beiträge zur Bankfrage
 und zur Frage der Erneuerung des Privilegs der
Reichsbank.
18. A. Wagner, Zettelbankpolitik. Zweite Auflage 1873.
19. M. Wirth, Handbuch des Bankwesens, Köln 1870.
20. Die Zettelbankreform im deutschen Reiche. Von
Prof. Dr. A. Wagner, Berlin. 1875.
A. Nasse, die Kündigung des Privilegiums der Reichsbank
 und der Privatnotenbanken, in den preussischen
‚Jahrbüchern von 1889.

15.
        <pb n="7" />
        inhaltsverzeichnis.

Einleitung.
Gründe für die Behandlung des Themas.
1. Die Vergleichung von französischer Seite,
2. desgleichen auf deutscher Seite,
3. Polemik Thery’s gegen Excellenz Dr. Koch.

Il. Teil.

Organisation in sachlicher Hinsicht,

8 1.

Privileg. Geschäftskreise beider Banken im allgemeinen. Stellung
des Notengeschäfts im besonderen. Ausschliesslichkeit der Notenausgabe
bei der Bank von Frankreich. Stellung der deutschen Reichsbank hierzu.

SS 2.

Die Noten. Feste Begrenzung des Notenumlaufs bei der Bank
von Frankreich nach oben hin. Stellung der Reichsbank hierzu, Quotendeckung
 derselben. Kontingentsüberschreitungen. Vorschlag Helfferich’s.
Tabellen.
Wirtschaftliche Funktionen der Noten beider Banken in Deutschland,
gesetzlicher Kurs in Frankreich. Stellung der Bank von Frankreich zu
den Noten anderer Banken, der der Reichsbank zu den Noten anderer
Banken. Tabelle.

$ 3.
Kapital bei der Bank von Frankreich, Garantiefonds. Abweichende
 Stellung der deutschen Reichsbank. Eigene Ansicht.

$ 4.

Reserven. .Freiere Stellung der Bank von Frankreich. Arten der
Reserve bei der Bank von Frankreich. Begrenzung der Reserven bei der
Reichsbank.
        <pb n="8" />
        $ 5.
Bankanteile. Aktienqualität in Deutschland wie in Frankreich.
Verschiedene Höhe derselben. Veräusserung und Verpfändung. Verschiedene
 Bemessung der Dividenden, Verschiedene Zahlung derselben
Tabelle.

I. Teil.
Organisation in persönlicher Hinsicht.

$ 6.
Verteilung der Gewalten bei beiden Banken. Leitung
der Reichsbank durch das Reich. Reichsbankdirektorium. Zentralausschuss,
Deputierte. Bank von Frankreich. Generalversammlung. Conseil general,
Zensoren. Verschiedene Stellung der Generalversammlung beider Banken.
Unterschied zwischen dem Zentralausschuss und dem Conscil general,
Zusammensetzung des Conseil general und des Zentralausschusses, Die
Vizegouverneure, 3 Zensoren. Vergleich mit dem Reichsbankdirektorium
und den Deputierten des Zentralausschusses. Beratende Organe. Conseils
 und Komitees.

UL Teil.

Die Operationen,

$ 7.
Statutarische Operationen.

$ 8.
Das Diskontgeschäft. Vollziehung desselben im allgemeinen,
Kautelen bei der Bank von Frankreich. Dritte Unterschrift, Stellung der
deutschen Reichsbank. Offizieller Diskont und Privatdiskont. Stellung
Helfferichs zum Privatdiskont. Tabellen. Bedeutung der sogenannten
Spannung. Diskontsatz.
$9.
Die Besorgung von Inkassis und Zahlungen. Stellung
der Bank von Frankreich. Stellung der deutschen Reichsbank.

$ 10.
Laufende Rechnung (Compte courant) der Bank von
Frankreich und des Giroverkehrs der deutschen Reichsbank-:
Übereinstimmung beider Banken in dieser Hinsicht. Tabellen.
        <pb n="9" />
        Yıl

$ 11.
Das Depositengeschäft.

$ 12.
Der Lombardverkehr. Genaue Regelung und Ausbildung des
Lombardverkehrs in Deutschland. Stellung des Lombardverkehrs in
Frankreich. Bedeutung des Lombardverkehrs für das Schatzamt. Wegfall
des Erfordernisses der 3monatlichen Verfallzeit. Ausdehnungsgesetze
vom 15. V. 1834, 3. und 28, Ill. 1854, 9. VI. 1857, 13. I. 1869. Verjahren
 bei der Gewährung von Vorschüssen, Festsetzung der Beleihungsgrenze,
 Die Beleihung von Barren und Metall. Tabelle,

$ 13.
Die Bilanz. Entwickelung der Publikationspflicht des Standes
der Bank in Frankreich. Stellung der Reichsbank hierzu. Bilanz der
Reichsbank und der Bank von Frankreich. Vergleich der Wochenschrift
bei der Bank von Frankreich und der deutschen Reichsbank. Besonderheit
 des „Reescompte des Effets escomptes non echus“, Tabellen.

IV. Teil.

Die Beziehungen zum Staat.

$ 14.
Gewährung von Vorschüssen des Staates an die Bank
und umgekehrt in Frankreich, sodann in Deutschland ($ 35 des Reichsbankgesetzes).
 Sicherheit für die Gewährung der von der Bank und
Frankreich geleisteten Vorschüsse. Die Vorschussgewährung in den
Jahren 1870/1871 und ihre Folgen. Beziehungen zwischen Bank und
Staat in normalen Zeiten. Gegenleistungen der Bank von Frankreich und
der Reichsbank an den Staat.

$ 15.
Die wirtschaftliche Rolle der Banken im allgemeinen.

$ 16.
Die Erhöhung des Diskontsatzes. Bedeutung der Erhöhung
des Diskontsatzes. Bemessung der Dienste, welche eine Bank ihrem
Lande leistet.

1. nach dem Umfange
2. nach der Billigkeit
        <pb n="10" />
        VIE

Tabelle. Diskontmöglichkeit bei der Bank von Frankreich weitergehender
 wie bei der Reichsbank. Gründe gegen die Bedeutsamkeit
dieser Erscheinung. Dritte Unterschrift. Eigene Ansicht gegen dieselben.
Grössere Billigkeit der Dienste bei der Bank von Frankreich. 2 Tabellen.
Grössere Ausbreitung des Geschäftsstellennutzes bei der Bank von Frankreich.
 Arendt und Edmond Thery gegen die Berliner Korrespondenz.
Helfferich’s Ansicht, dass die Diskontsätze durch den inneren deutschen
Bedarf bedingt seien.

$ 17.
Die Goldprämienpolitik. Ansichten,Helfferichs und Rosendorffs.
Kritik derselben.
        <pb n="11" />
        Bei Gelegenheit der Beratung des Entwurfes anlangend
die Abänderung des Bankgesetzes vom .14. 3. 1875 im Reichstag
 sowohl, wie bei den Beratungen der französischen Kammer
über die Verlängerung des Privilegs . der Bank von Frankreich,
 ist diese Bank mit der deutschen Reichsbank hier wie
dort in Parallele gestellt worden.
In eigentümlicher Verkennung der Verhältnisse hat sich,
wie G. H. Kämmerer in Anhang B seines „Reichsbank und
Geldumlauf“ mitteilt, der französische Abgeordnete Viviani,
als er sich bezüglich der Bank von Frankreich für den Gedanken
 einer reinen Staatsbank erwärmte!), auf die deutsche
Reichsbank bezogen. Auf der anderen Seite wieder hat Graf
Mirbach im preussischen Herrenhause sowohl, wie im deutschen
 Reichstage, und nicht zum wenigsten bei Gelegenheit
der Sitzungen der 8. Kommission der 10, Legislatur-Periode,
wie die Reichstag-Drucksache No. 209 ausweist, und zwar
dort unter Assistenz des als Kenner der Bankfrage bekannten
Abgeordneten Dr. Otto Arendt, verschiedentlich auf die von
der Bank von Frankreich erzielten Erfolge hingewiesen. Und
Adolph Wagner, der bedeutendste, deutsche Banktheoretiker,
rühmte der Bank von Frankreich nach, dass ihre Geschichte
in den letzten 23 Jahren als eine ruhmvolle bezeichnet, werden
könne, mit wertvollen Erfahrungen auch für die allgemeine
Theorie und Politik des Bankwesens?). Endlich hat auch
eine in den Ausführungen Sr. Exellenz des Herrn Reichsbank-1)

 Kämmerer a. a. O0. S. 83.
2) A. Wagner in Schönbergs Handbuch S. 542.
        <pb n="12" />
        präsidenten Dr. Koch an den vorerwähnten Stellen vielleicht
zu findende Unterschätzung der Leistungen der Bank von
Frankreich im Dienste und zum Wohle unseres schönen Nachbarlandes
 dem Leiter und geistigen Führer unserer gesamten
deutschen Bankwelt und unseres gesamten deutschen Bankwesens
 einen sachlichen aber heftigen Angriff seitens des
der Bank von Frankreich nahestehenden Herausgebers des
Ekonomist Europeen, Herrn Edmond Thery, eingetragen, der
das darf kaum verkannt werden, recht eigentlich nicht widerlegt
 worden ist. Deshalb erscheint es der Mühe nicht unwert
 zu sein, wenn. wir im nachfolgenden den Versuch machen
wollen, die zwischen der deutschen Reichsbank und der Bank
von Frankreich bestehenden Unterschiede darzulegen.
Im Interesse der Objektivität ist es jedoch nicht ratsam,
 wenn bei diesem Bestreben einzelne besonders wichtige
Punkte aus dem Zusammenhange herausgeschält und in
Parallele gestellt werden. Wir wollen im Gegenteil, um den
angedeuteten Vergleich in möglichst gründlicher Weise durchführen
 zu können, die Organisation beider Banken in sachlicher
 und persönlicher Hinsicht, ihre Operationen, ihre
Zweigstellen, ihre Beziehungen zu den Staatsregierungen
und endlich die Rollen miteinander vergleichen, welche beide
Institute im wirtschaftlichen Leben der von ihnen vertretenen
Völker spielen.
        <pb n="13" />
        Teil I.
Die Organisation in sachlicher Beziehung.

8 1.
Das Privileg.
Artikel 1 des Gesetzes vom 24 germinal an X1I.!)
bezeichnet die Bank von Frankreich als eine Gesellschaft,
gebildet in Paris unter dem Namen Banque de france. Diese
Bestimmung findet ihre Ergänzung in Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. 1. 1808, wo. es heisst, dass sich das Kapital der
Bank von Frankreich aus 90000 Aktien von je 1000 Franken
zusammensetzt*). Die Bank von Frankreich wird also in
dentlichster Weise von vornherein als Aktiengesellschaft
charakterisiert.
Im Gegensatz hierzu steht die Haltung des Reichsbankgesetzes
 vom 14. 3. 1875. S 12 desselben redet nämlich in
einer ziemlich unvermittelten Weise mit einem Male von den
Anteilseignern und gebraucht damit einen Ausdruck, dessen
Bedeutung für die Frage der juristischen Konstruktion nicht
zu unterschätzende Schwierigkeiten darbietet.
Wenn wir nun bei dieser Sachlage an die Vergleichung
des beiden Banken zuerteilten Privilegs herantreten wollen,
so müssen wir zunächst. die beiden Banken zuerteilten Geschäftskreise
 miteinander in Parallele stellen.

1) Bousquet, La Banque de France et les institutions de credit, p. 141.
2) Wirth, Handbuch des Bankwesens, Köln 1870, S. 150. Bousquet,
La Banque de France et les institutions de credit, p. 347.
        <pb n="14" />
        Die Bank von Frankreich darf nur die im Bankverkehr
yewöhnlichen Geschäfte treiben, als
1. Das Diskontieren von Wechseln und anderen zum Diskont
 zugelassenen Handelspapieren;
2. Einziehung von Forderungen;
3. Die Annahme von Einlagen in laufender Rechnung (Geld,
Edelmetalle und Effekten);
4. Das Notengeschäft;
5. Den Handel mit Edelmetallen 1),
‚Jedes andere Geschäft ist der Bank von Frankreich ausdrücklich
 untersagt. Vergleicht man hiermit die Fassung
des noch heute in Kraft stehenden 8 12 des Reichsbankgesetzes
 vom 14. 3. 1875, so lässt sich sofort erkennen,
dass, wenn dieselbe auch in der Ausdehnung eine umfangreichere
 ist, indem beispielsweise der Handel mit Edelmetallen
in KEigenhandel und Handel für fremde Rechnung zerlegt
wird, doch faktisch sich die Geschäftskreise beider Banken
decken, Bei beiden liegt der Schwerpunkt auf dem Rechte
der Notenausgabe. Aber hinsichtlich der Handhabung derselben
 herrscht in beiden Ländern eine erhebliche Verschiedenheit.
 Artikel 1 des schon citierten Gesetzes vom
24 germinal an XI. hat der Bank von Frankreich das ausschliessliche
 Recht verliehen, Noten auszugeben*®). Die Bank
selbst hat in der ersten Zeit auf die strikte Durchführung
dieses Rechtes so lange freiwillig Verzicht geleistet, bis sie
vermöge der Ausbreitung ihrer Organisation im Stande war,
allen sich aus der Ausschliesslichkeit ergebenden Anforderungen
 zu genügen. So übt sie denn das ihr zugestandene
Recht unbeschränkt erst seit dem Jahre 1848 aus®).
Im Gegensatz zu den französischen Verhältnissen gab
das Reichsbankgesetz vom Jahre 1875 der Reichsbank zwar
ein Recht, nach dem Bedürfnis ihres Verkehrs Noten auszuveben,
 allein dieses Recht war kein ausschliessliches. denn

1) Bousquet, La Banque etc, p. 109, 348. Wirth a. a. O.S. 150.
2) Wirth a. a. O, S. 151. Bousquet a. a. O. p. 109
3) Bousauet a. a. O0. p. 110.
        <pb n="15" />
        eine Anzahl von anderen Notenbanken, und zwar meist
Landesbanken der Bundesstaaten, hatten es sich gleichfalls
arhalten können!). Noch heute wird neben der Reichsbank
von 7 Banken das Notengeschäft betrieben und von diesen
7 Banken sind 6 gewissermassen die Landesbanken der
yrösseren Mittelstaaten. Eine der in Rede stehenden Banken,
die braunschweigische Bank, hat sich nicht einmal den fakul-‘ativen
 Bestimmungen des Reichsbankgesetzes unterworfen,
sodass ihr Notenumlauf sich, territorial betrachtet, auf das
Herzogtum Braunschweig beschränkt. Im übrigen ist die
yeographische Grenze des Notenumlaufs hei beiden Banken,
ler Reichsbank sowohl wie der Bank von Frankreich, die
yleiche. Sie umschliesst bei der Bank von Frankreich das
auropäische Gebiet des vorgenannten Landes?) und bei der
deutschen Reichsbank das gesamte Reichsgebiet. Derartige
Banken wie die Bank von Algier, die für das Gebiet von
Algier Noten auszugeben berechtigt ist, haben wir nicht.
So entspricht der in Deutschland herrschende Zustand denn
auch mehr den Ansichten der hervorragenderen Banktheoretiker,
 wie z. B. A. Wagners, welcher vor dem System der
Monopolisierung der Privilegierung mehrerer Banken das
Wort redet31.

82.
Die Noten.

Das Mittel, mit dem die Bank von Frankreich sowohl
wie die deutsche Reichsbank das ihnen zustehende Privilegium
‘für sich fruktifizieren. sind die Noten.

1) Für diese Entscheidung der Streitfrage, Zentralbank oder Monojolbank
 im Sinne der ersteren, ist A, Wagner s, Zt. energisch eingetreten.
A. Wagner, Die Zettelbankreform im Deutschen Reiche, S. 140. derselbe
n Schönbergs Handbuch S. 492 ff.
2) Bousquet a. a. O. p. 117.
3) A. Wagner. Zettelbankpolitik S. 19 und 20.
        <pb n="16" />
        So .bedeutungsvoll demnach die Notenausgabe für die
Bank an sich ist, so schwierig und eventuell gefährlich für
las Gemeinwohl kann sich eine unrichtige Art, der Notenausgabe
 erweisen. Es verlangt deshalb das öffentliche Interesse,
 dass Schutzmassregeln getroffen werden, die geeignet
3zind, eventuelles Unheil zu verhüten!), Worin bestehen dieselben
 nun bei der Bank von Frankreich und der deutschen
Reichsbank? Die ersten Gesetze, welche die Bank von Frankreich
 betrafen, setzten keine Höchstgrenze für die Notenausgabe
 in normalen Zeiten fest. Artikel 5, 8 4 der ursprünglichen
 Statuten (statuts. primitifs)*) vom 24. pluviose an 8.
bestimmte nur, dass sich die Ausgabe der Banknoten so zu
vollziehen habe, dass bei Lage des Baarvorrates in. den
Kassen der Bank und der vorgesehenen Verfallszeit der
Wechsel in ihrem Portefeuille die. Bank niemals der Gefahr
ausgesetzt sein könne, die Honorierung der von ihr ausgeyebenen
 Noten im Augenblicke der Präsentation zur Zahlung
verschieben. zu müssen. Auch das Gesetz vom 22, 4. 1806
änderte in seinem Artikel 17 an dem bisherigen Rechtszustande
 nichts, indem es den Conseil general ermächtigte, über
die Frage der Notenausgabe Beschluss zu fassen. .
Eine Zeit lang wurde es nun als feststehender Grundsatz
 angesehen, dass der Betrag der Notenausgabe den Betrag
 des Gesellschaftsvermögens (fonds social) nicht überschreiten
 dürfe und dadurch war ja eine feste Begrenzung
der Notenausgabe nach oben hin bedingt. Dieser Standpunkt
hat sich aber als geeignet gezeigt, unter Umständen die
Thätigkeit der Bank vollständig lahm zu legen, und als demgemäss
 zu eng nicht behaupten können. In den gesetzgebenden
 Kreisen wurde deshalb die Frage der Einführung
einer oberen Grenze des Umlaufs angeregt, die sich den Bedürfnissen
 des Geldumlaufs besser anpassen konnte. Das
Resultat der mit Beziehung auf diese Frage angestellten Erwägungen
 spiegelte sich wieder in Artikel 15 der Statuten

1) A. Wagner bei Schönberg S, 504.
2) Bousauet a. a. O0. p. 118.
        <pb n="17" />
        ler Bank von Algier, welches Institut durch das Gesetz vom
i. August 1851’) die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe erhielt.
 Es wurde darnach die absolute Grenze der Notenausgabe
 auf das Fünffache des Gesellschaftsvermögens erhöht,
 sodass die Höchstgrenze in gewisser Hinsicht eine feste
blieb. Hierzu trat auf der anderen Seite das in gewisser
Hinsicht mehr labiale Moment, dass der Notenumlauf nicht
las Dreifache des in sämtlichen Kassen vorhandenen Baarvorrates
 übersteigen sollte ?).
Die wirtschaftlichen und politischen Verwickelungen der
Jahre 1848 und 1870 ff. nötigten nun die Regierung, den
Noten der Bank von Frankreich den gesetzlichen Kurs (cours
legal) beizulegen. Um im Öffentlichen Interesse eine den
Staatskredit und den Kredit der Bank erschütternde Ausnutzung
 der sich dadurch für die Bank ergebenden grösseren
Vorteile unmöglich zu machen, wurde im Wege der Gesetzyebung
 eine absolute Höchstgrenze für den Notenumlauf festgestellt
 und zwar durch das Gesetz vom
12. 8. 1870 auf 1,8 Milliarden Frances,
L4. 8. 1870 „ 2,4
29. 12. 1871 , 9,8
3. 7.1871 „ 3,2
30. 1. 1884 „ 3,5
jetzt beträgt sie 5,0 58 168)
Die Beobachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse hat
nun gelehrt, dass das Wirtschaftsleben selbst in ruhigere
Bahnen einlenkte, und damit der gesetzliche Kurs sein Ende
erreichte; aber die absolute Höchstgrenze für den Notenumlauf
 blieb bestehen. Ein Barfonds von einer Minimalquote
des Notenumlaufs ist jedoch nicht für die Banque de France,
wie für die Reichsbank, vorgeschrieben 3).
Mit Bezug auf diese Frage liegen nun die Verhältnisse
bei der deutschen Reichsbank wesentlich anders. 8 17 des

4a

1) Bousquet a. a. O. p. 117.
2) Bousquet 1. c. p. 119 £
3) Wagner bei Schönberg S. 506.
        <pb n="18" />
        Reichsbankgesetzes vom 14.3. 1875 besagt: „Die Reichsbank
ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen
Banknoten jederzeit mindestens !/, in kursfähigem, deutschen
Gelde, Reichskassenscheinen oder Gold in Barren oder ausländischen
 Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mk.. gerechnet,
and den -Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Verfallszeit
 von höchstens 3 Monaten ‚haben und aus welchen
in der Regel 3, mindestens aber 2 als zahlungsfähig bekannte
 Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung
bereit zu halten“. Das Gesetz vom 18. 12. 1889 brachte
hieran keine Änderung, sondern erhöhte. lediglich zu Lasten
ler Anteilseigner den Gewinnanteil des Reiches, auch das
Gesetz vom 7. 6. 1899 ‚hat den bisherigen Zustand der !/,
Deckung unverändert gelassen. Alle auf eine Änderung des
bestehenden Systems hinzielenden Bestrebungen lehnte die
Kommission!) rundweg ab, gleichwohl erklären sich die Bank-3achverständigen
 mit dem 1/3 Deckungssystem nicht sehr einverstanden.
 Es meint z. B. G. H. Kämmerer, dass die
'/s Deckung in normalen. Zeiten und zwar namentlich angesichts
 des Umstandes, dass der Barvorrat 1897 etwa 1 Milliarde
 betrug, während der Notenumlauf vielleicht 1,1 bis 1,2
Milliarden ausmachte, einen genügend grossen Spielraum für
lie Anpassung an die Bedürfnisse des Geldmarktes biete.
Anders sei es indessen in der Zeit internationaler Beunruhigungen.
 In diesen Fällen würde auf der einen Seite das
Ausland sein Gold festhalten, auf der anderen Seite würde
lie Reichsbank durch Heraufsetzen des Diskonts einen Abüluss
 von Gold aus ihren Beständen nach dem Ausland hin
zu verhindern suchen. Man würde zwar den Abfluss ins
Ausland verhindern können, nicht aber eine Entziehung für
die Vermehrung der inneren Zirkulation und eine Goldaufspeicherung
 Privater. In der Zeit der Not würde also die
Reichsbank nach Kämmerers Ansicht die ihr in normaler Zeit
reichlich zugemessene Marge ausserordentlich rasch verlieren.

1) Reichstagsdrucksache No. 209, Bericht der 8. Kommission der
10. Legislaturperiode,
        <pb n="19" />
        Kämmerer verleiht diesem Gedanken in der folgenden Weise
Ausdruck :

„In kritischen: Zeiten, wenn es gilt, eine Kraftprobe
„auf unser System abzulegen“, was allerdings seit 1875, dem
Gründungsjahr unserer Bank, noch nicht eingetreten ist —
kann, ja wird die Expansionsgrenze ganz ausserordentlich
plötzlich und schnell erreicht werden !)“.
Auch A. Wagner?) meint, dass die in Rede stehenden
Bestimmungen des Reichsbankgesetzes ausnahmsweise noch
auf einmal zu starr mechanisch wirken und die Funktionen
in Krisenfällen lähmen könnten.
Ebensowenig wie das für die Reichsbank in Betracht
kommende Prinzip der Quotendeckung kann aber auch das
französische Prinzip der Feststellung einer absoluten Höchstgrenze
 in jeder Beziehung als richtig anerkannt werden®).
Kämmerer macht ihm beispielsweise zum Vorwurf, dass es,
da zur Zeit schon der Notenumlauf wenig unter 4 Milliarden
ausmache, im Augenblick der Gefahr nicht einmal mehr die
Möglichkeit der Ausgabe vollgedeckter Noten zulasse und in
ainem derartigen Augenblick dann die Thätigkeit der Bank
völlig lahm lege.
So ist der Notenumlauf bei der Bank von Frankreich
lirekt, der deutschen Reichsbank indirekt kontingentiert. Kin
weiterer Unterschied für beide Banken liegt noch in dem
Umstande, dass für die deutsche Reichsbank ein bestimmter
Betrag festgestellt ist*) (293,4 Millionen Mark), der zuzüglich
 der Bardeckung den steuerfreien. Betrag der Notenausyabe
 darstellt. Wird dieser Betrag überschritten, so ist von
lem Mehr der Notenausyabe eine fünfprozentige Steuer an

1) Kämmerer, Reichsbank und Geldumlauf, S. 21.
2) A. Wagner bei Schönberg S. 506.
3) Kämmerer a. a. O. S. 22.
4) Der Höchstbetrag des eingedeckten Notenumlaufs ist 1899 auf
450 Millionen Mark erhöht und durch Verzicht der Frankfurter Bank auf
160000000 anvewachsen. R. G. Bl. S. 263.
        <pb n="20" />
        10

das Reich zu entrichten!). Durch Artikel 5 der Novelle vom
7. Juni 1899 ist dieser Betrag auf 450 Millionen erhöht
worden, unter gleichzeitiger Heraufsetzung des Gesamtbetrages
 auf 541600000 Mark 2).
Die Festsetzung der Notensteuer ist von der Kritik
allseitig verurteilt worden. Helffrich führt hierzu aus%), dass
nicht nur hinsichtlich der Reichsbank selbst, sonderm vor
allen Dingen auch hinsichtlich der bestehenden Privat-Notenbanken
 die fünfprozentige Notenstener ihren Zweck vollständig
 verfehlt habe. Die Reichsbank selbst hat häufig ihr
Kontingent überschreiten müssen und trotzdem einen Diskont
von 3 oder 4°, gehalten, bisweilen hat sie auch 5 und 6%,
Diskont gefordert, ohne zu einer Kontingentsüberschreitung
genötigt worden zu sein. Auf der anderen Seite gehen die
Privatnotenbanken mit ihrer Notenausgabe stets bis hart an
ihre Kontingentsgrenze heran, um sich ihr Notenprivileg so
viel wie möglich fruchtbar auszugestalten. Wenn ihnen nun
die Gefahr einer Kontingentsüberschreitung droht, so wissen
sie dieselbe einfach dadurch zu verhindern, dass sie einen
Teil ihres Wechselbestandes bei der Reichsbank rediskontieren
 und so ihren Barvorrat erhöhen. An Stelle des festen,
fünfprozentigen Steuersatzes schlägt Helfferich*) die Einführung
 einer veränderlichen Steuer vor, welche sich nach
der jeweiligen Höhe des offiziellen Diskontsatzes der Reichsbank
 zu richten hätte. Die Folge würde zweifellos die einer
absoluten Befreiung der Diskontpolitik der Reichsbank . von
allen z. Zt. bestehenden Hindernissen sein, Gleichwohl kann
man den hier gemachten Helfferichschen Vorschlag nicht mit
so. absoluter Freudigkeit begrüssen. Der Umstand, dass
diese Freiheit zur Zeit unser Vaterland in einer Finanzlage
treffen würde, die als eine recht wenig günstige bezeichnet

1) $ 9 des R. B. Gesetzes vom 14, 3. 1875.
2) R. G. Bl. 1899, S. 312.
3) Helfferich, Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes, Leipzig,
Duncker und Humblot, 1899, S. 35 ff,
4) Helfferich a. a. O. S. 98.
        <pb n="21" />
        werden muss, soll an sich weniger hierbei ins Gewicht. fallen,
wie die eventuellen Folgen, die sich aus dem starken Anreiz
der Verhältnisse heraus als geeignet erweisen könnten, den
Begriff der errungenen Freiheit bezüglich der Notenausgabe
zum Schaden des Kredits in den der Schrankenlosigkeit hinüberzuleiten,
 und diese Gefahr liegt umso näher, als in den
letzten Jahren beobachtet werden konnte, dass sich bei der
Verwaltung der Reichsbank die Neigung, gezeigt hat, den
Spielraum zwischen dem Höchst- und Mindestbetrage des
ungedeckten Notenumlaufs zu vergrössern.
Hieran ändert auch die gegenteilige Ansicht A. Wagners
kaum etwas. Derselbe führt!) aus, dass die rechtzeitige
Schreitung zur Erhöhung des Diskonts bei einer soliden
Bankverwaltung ohne das mechanische Mittel der indirekten
Kontingentierung des Notenumlaufs erreicht werden könne.
Für die Reichsbank sei die freie Beweglichkeit das Bessere.
Die grossartige Entwickelung des Depositengeschäfts (Girokapitalien)
 mache die Bestimmung ohnehin ziemlich illusorisch,
weil mangels einer gesetzlichen Vorschrift der Bardeckung
für diese Depositen, der gesamte Barfonds der Bank bei
diesen Berechnungen auf die Noten angerechnet würde. Noch
weiter geht G. H. Kämmerer, wenn er?) sagt, die Vorsicht
und Klugseite des Publikums, die Solidität der Banken, das
ist der einzige Schutzwall der Banken. In dem Sinne Kämmerers
 sind die Darlegungen gehalten, welche M. Wirth gelegentlich
 der Besprechung der französischen Bankenquöte
im Sinne der grossen Majorität, unter der sich allerdings fast
sämtliche Bankdirektoren und Bankiers sowie der grössere
Teil der Handelsgremien befanden, zu den Fragen giebt, ob
sich der Gebrauch des Kreditgeldes bis ins Unendliche ausdehnen
 kann, wenn nicht, in welche Grenzen er dann einzuschränken
 sei. Er sagte hierzu®), dass der Gebrauch des

1) A. Wagner bei Schönberg a. a. O. S. 512 und die Zettelbankreform
 im deutschen Reiche, Berlin 1875, S. 153 f.
2) G. H. Kämmerer, Reichsbank und Geldumlauf, S. 37.
3) M. Wirth, Handbuch des Bankwesens, S. 221.
        <pb n="22" />
        Kreditgeldes beschränkt sei unterhalb der Summe der zu den
Geschäftseinsätzen notwendigen Umlaufsmittel. Innerhalb
lieser Grenzen müsse er sich bewegen, wenn nicht Störungen
antreten sollten. Er schränke sich von selbst in die nötigen
Grenzen ein, wenn nicht die Regierung ihre Gewalt missbrauche
 dadurch, dass sie selbst (Amerika, Russland) zuviel
Zwangspapiergeld ausgiebt, oder bei der Staatsbank unmässige
Anleihen erhebt und diese ermächtigt, die Notenemission zu
vermehren, für welche sie Zwangskurs anordnet (Österreich,
talien).

Gegen die bei Wirth. und Kämmerer, sowie gelegentlich
der französischen Bankenquete zum Ausdruck gelangten Ansicht,
 dass sich die absolute Notenfreiheit als das empfehlenswerteste
 System darstellte, lässt sich nun aber einwenden,
dass diese Faktoren, welche z. B. Kämmerer als die allein
zuverlässigen Schutzmittel hinstellt, faktisch nicht vorhanden
sind, denn sonst müsste eine erhebliche Uniformität zwischen
den einzelnen Menschen bestehen. Praktisch würden sich
lie Verhältnisse so gestalten, dass sich vielleicht im geyebenen
 Falle eine Bank solide zurückhielte, während die
andere nur um so gewagtere Unternehmungen in Szene setzen
würde. Wirths Resumee auf Grund der Aussprüche der
Mehrheit der Gutachter hat deshalb auch nur eine Bedeutung
als. die Ansicht des Handels, nicht aber als die der von der
Jerufenen Versammlung repräsentierten Allgemeinheit,
Die Ansicht A. Wagners dagegen würde de lege lata
als richtig zugestanden werden müssen, wenn es nicht möglich
 wäre, gegen sie den massgebendsten Zeugen aus der
Praxis anzuführen, die Verwaltung der Reichsbank selbst‘).
Dieselbe hat wörtlich ausgeführt: „Dieses System der soge-„nannten
 indirekten Kontingentierung der Notenausgabe ist
‚es, welches neben dem geringeren Reichtum des Landes,
‚dem eben deshalb und bei längerer Laufzeit der Wechsel
‚vermehrten Risiko und dann im letzten Jahre bei uns ver-1)

 Berliner Korrespondenz No. 6 vom 11. 1. 1897.
        <pb n="23" />
        „hältnismässig grösseren Aufschwung der Industrie und des
‚Handels den Diskont zu der übrigens nicht exorbitanten
„Höhe von 5 v. H. gesteigert hat.“ Damit ist doch in unzweifelhafter
 Weise der Zusammenhang der Notensteuer mit
ler Festsetzung des Diskontes anerkannt. Dieser Umstand
arlangte nun eine um So grössere Bedeutung, als sich im
Nachfolgenden zeigen wird, dass die anderen von der Reichsbank
 angegebenen Gründe für die Anziehung des Diskontsatzes
 nicht die ihnen scheinbar beizulegende, massgebende
Bedeutung haben, so dass es naheliegen kann, den Schluss
zu ziehen, dass dann auch wohl der Einfluss der Notensteuer
auf die Diskontfestsetzung ein bedeutenderer sein müsse, als
nan im Allgemeinen annimmt.
Sodann ist noch zu bedenken, dass bei der Schaffung
Jes Bankgesetzes die Urteile über die Entwickelung des
Giroverkehrs noch nicht soweit abgeschlossen waren, dass
han seinen eventuellen Einfluss auf die Bardeckung schon
voll hätte würdigen können. De lege ferenda ergiebt sich
also die Frage, ob nicht bei einer eventuellen Revision des
Bankgesetzes die Möglichkeit der Festlegung von besonderen
Vorschriften für die Deckung der Girokapitalien in Betracht
yezogen werden müsste. Wie zu dieser Frage Stellung zu
nehmen ist, lehrt eine Vergleichung des ungedeckten Notenamlaufs
 mit der Anzahl der Diskontänderungen in den einzelnen
 Jahren (siehe Tabelle 8. 14):
        <pb n="24" />
        Jahr

1881
1882
1883
'884
885
886
887
L888
1889
1890
1891
1892
1893
1894
895
1896
L897
1898
1899
1900
1901

Durch
‚Gesamtergeb- Metallvorrat
| ‚nisse des ungedeckter
Giroverkehrs Notenuml. im!
in Mill. Mark! Durchschnitt
in Mill. Mark

37458
36190
43793
52637
53847
57229
58843
63824
75676
79749
81012
78215
82363
84449
93698
105602
105307
137783
155986
L63639
L67737

182,9
198,0
135,3
141,1
141,3
109,0
88,2
29,6
115,7
182,8
77,8
492,6
(43,1
66,0
83,8
191,5
214,2
273,6
316,2
321,4
302.1

Zahl der
Diskontänderungen
und Höhe des
Satzes

+
5

ft

2

44
7
‚8
7
„1
2,7
3.1
4,3
3,8
28
36
2,8
26
24
7

Notensteuer
in 1000 Mark

27,1
32,7

34,0
2,7
35,5

235,9
338 6

40.1

294,0
446,8
767,9
1927,4
2847,2
2507,8
352.6

Gerade das in wirtschaftlicher Hinsicht so ereignisreiche
 letzte Jahrzehnt lässt uns hier erkennen, dass ungefähr
 parallel mit der Erhöhung der Diskontsätze auch die
Erhöhung des Notensteuerbetrages läuft. MNasselbe gilt auch
von dem durch Metallvorrat ungedeckten Notenumlauf. Die
Jahre 1900 und 1901 fallen hier weniger schwer in Gewicht,
denn in ihnen konnte sich ein Nachlassen des Diskonts bemerkbar
 machen, und zwar weniger aus dem Grunde, weil
zuviel Barmittel vorhanden waren, als deshalb, weil die verfügbaren
 Kapitalien von niemand in Anspruch genommen
wurden aus Furcht vor der allgemeinen Widrigkeit der ge-
        <pb n="25" />
        Im

schäftlichen Verhältnisse. Hierfür bietet die derzeitige Geld-Marktlage
 den besten Beweis.
Hier wird nun der Einwand laut, dass jede bezügliche
Schranke doch wohl bei einer Bank, die, wie unsere deutsche
Reichsbank unter Staatsverwaltung stehe, überflüssig sei,
wenn auch anerkannt wird, dass die Nachteile des starren
Mechanismus der Pealschen Akte von der deutschen Einrichtung
 nicht zu befürchten stehe!). Dieser Ansicht kann indessen
 nicht wohl beigetreten werden, denn gerade im Fall N
einer politischen Reise wird es für die leitenden Persönlich- Kandat
keiten der Bank, falls dieselben Staatsbeamte sind, schwerer
sein, sich einer regierungsseitigen Einwirkung zu entziehen,
als dies — ausgenommen den Fall der offenen Gewalt natürlich
 — unabhängigen Privatpersonen möglich sein dürfte.
Im Gegensatz zu Helfferichs Behauptung®) bildet der Centralausschuss
 für die Reichsbankleitung einen beachtlichen Rückhalt
 überhaupt nicht. Hand in Hand mit der Thatsache
der Bethätigung der Neigung, den Spielraum zwischen dem
Höchst- und Mindestbetrage des ungedeckten Notenumlaufes
zu vergrössern, ist nun auch gegangen, dass in den letzten
Jahren die Zahl ’der Kontingentsüberschreitungen bei der
Reichsbank sich erheblich vermehrt hat. In dieser Hinsicht
hatte das Jahr 18955 — 2
189% _ 6
1897= 9
1898. 16
1999 - . 20
1900 — 20
1901- 5

Kontingentsüberschreitungen zu verzeichnen, Diese Steigerung
 verdient aber umsomehr Beachtung, als sich bei der

1) A. Wagner bei Schönberg S. 512, nicht mit demselben überein
stimmend Wirth a. a. ©. S, 99ff., dessen Ansicht und Helfferichs Aus:
jührungen. — Helfferich, Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes,
Leipzig 1899, S. 35 ff.
2) Helfferich a. a. O. 5, 62.
        <pb n="26" />
        Zugrundelegung eines dreijährigen Durchschnitts für den Barvorrat,
 namentlich vom Jahre 1881 ab, nicht das gleiche,
steigende Verhältnis ergiebt:

in Tausend Mark

der Notenausgabe

Jahreszahl

1881
1882
1883
1884
1885
1886
1887
1888
1889
1890
1891
1892
1893
L894
1895
1896
1897
1898
1899
1900
L901

Höchstbetrag

859388
841533
829713
854137
858925
1009523
L010549
1093441
1160536
1131733
1122530
1140162
1110078
[211232
1320089
1257925
1319972
1357392
‚382731
1409945
1456787

|

Mindestbetrag

663792
668999
678071
666156
664950
679963
788350
812177
879483
886052
8388634
878727
904640
892870
968210
973484
948443
989962
1013068
1006052
10448927

Spannung

195596
172534
151642
187951
193975
329560
222199
281264
281053
245681
233896
261435
205428
318362
351879
284441
371529
367430
369663
403893
111960

Lage des
Barvorrates

614295
594962
6309494
627817
622207
724487
805414
934067
901554
831798
925559
976064
876012
969745
1045429
925306
905330
885885
860623
853849
9114111)

IL.
Die wirtschaftlichen Funktionen der Noten.
Wir haben im Vorstehenden gesehen, dass die Begrenzung
 des Noteuumlaufs in Frankreich von der in Deutschland
 ‚sich erheblich unterscheidet. Hierneben verdient in

1) Diese Angabe ist nicht im Sinne von $ 9 des Bankgesetzes
geschehen, sondern bezieht sich nur auf den Metallbestand, eine derartige
Angabe fehlt im _ Bericht der R. B. pro 1901.
        <pb n="27" />
        Sonderheit die Verschiedenartigkeit der Funktionen, welche
die Noten beider Banken in ihren Ländern zu erfüllen haben,
eine weitgehende Beachtung. Was die Rechtsstellung der
Noten in Frankreich wie in Deutschland anlangt, so war
dieselbe ursprünglich in beiden Ländern die gleiche. Die
Banknoten stellten in beiden Ländern ursprünglich nur ein
Zahlungsversprechen der jeweiligen Bank dar und im Prinzip
war jedermann nur verpflichtet, das Bargeld als Zahlung anzunehmen.
 Noch heute sind weder Private noch Staatskassen
 in Deutschland gehalten!) zur Annahme von Banknoten
 an Stelle von barem Gelde und das umsomehr, als die
Noten nicht wie z. B. die Reichskassenscheine als Geld bezeichnet
 werden. Wenn sich nun trotzdem in der kaufmännischen
 Praxis die gegenteilige Ansicht bemerkbar macht,
so ist das wohl mit darauf zurückzuführen, dass nach Ansicht
 einiger hervorragender Rechtslehrer und Schriftsteller,
wie z. B. Conrad Cosacks?) es unzweifelhaft ist, dass Deutsch-Jands
 privatrechtliche Gesetzgebung die Geldzeichen und mit
ihnen auch die Banknoten in den Geldbegriff einschliesst®).
Geld ist eben nach ihm alles, was in erster Reihe dazu bestinmt
 ist, als Tauschmittel zu dienen, und deshalb im Verkehr
 regelmässig nicht um seiner selbst willen genommen
wird, sondern zum Zwecke des Austausches für andere Güter.
Angesichts des Umstandes jedoch, dass sich hierfür in der
Fassung der bezüglichen Gesetzgebung kein Anhalt finden
lässt, ist es unmöglich, hier Cosack zu folgen. Man wird
vielmehr mit Laband*) sagen müssen, dass die Geldzeichen,
obwohl sie als Tauschmittel zu dienen bestimmt sind und
somit auch dazu bestimmt sind. eine der wirtschaftlichen

1) $ 2 des Gesetzes vom 14. 3. 1875 lautet: Eine Verpflichtung
zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in Geld
zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch für Staatskassen durch
Landesgesetz nicht begründet werden. Vgl. weiter $ 19 und 44 a. a. O.
2) Cosack, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes S. 136 und 138.
3) Cosack a. a. O. S. 134. Hartmann, Über den rechtlichen Begriff
 des Geldes S. 68.
4) Laband. Staatsrecht S. 151 und 169.
        <pb n="28" />
        18

Aufgaben des Geldes auszufüllen, doch als Geld nicht angesprochen
 werden können, weil ja im Ernstfalle niemand zur
Annahme der Geldzeichen angehalten werden kann. Die von
Laband damit hervorgekehrte Bedeutung des auf Gesetz beruhenden
 Annahmezwanges für den Geldbegriff findet sich
in der Definition Cosacks nicht. Sie darf indessen gerade
hier nicht fehlen, da gerade im Bankverkehr eine Reihe von
Jperationen geläufig sind, die den Charakter des Tauschmittels
 bei dem Gelde in den Hintergrund drängen, z. B.
die Leistung von Schadenersatz, von Vermögensstrafen, von
Steuern, von Zinsen, von Darlehen, von Zahlungen, die aus
/amilienrechtlichen Verpflichtungen entspringen ').
Anders steht es in Frankreich, auch hier konnte zunächst
 im Prinzip niemand, zur Annahme von Banknoten gezwungen
 werden. Mit dieser Auffassung hat jedoch im Laufe
ler Jahre die Entwickelung der wirtschaftlichen Verhältnisse
aufgeräumt und zur Ausbildung einer Sachlage geführt, die
von. dem früheren prinzipiellen Standpunkt der Bank von
Frankreich, auf dem unsere Reichsbank heute noch steht,
völlig abweicht®). Das Jahr 1848 sowie das Jahr 1870 und
die darauffolgenden machten es erforderlich,‘ die Noten der
Bank von Frankreich mit dem gesetzlichen Kurs (cours legal)
auszustatten, d, h. ihnen durch Gesetz das Recht zu verleihen,
 auf Umwandelbarkeit ihres Nennwertes in den vollen
Bargeldbetrag. Das Dekret vom 15. März 1848 that dies
mit den folgenden Worten „von der Publikation des gegenwärtigen
 Dekrets abgerechnet werden die Noten der Bank
von Frankreich angenommen werden als gesetzliches Zahlungsmittel
 (monnaie legale) von den öffentlichen Kassen und von
Jen Privatleuten“, Formell ausser Kraft gesetzt wurde diese
Bestimmung durch das Gesetz vom 6. 6. 1850, um in dem
Gesetze vom 12. 8. 1870, und zwar in dessen ersten Artikel,
vom neuen in Erscheinung zu treten. Anders als das nun
1850 geschehen ist, wurde bei der im Jahre 1875 vorge-1)

 Nasse (Lexis) bei Schönberg S. 328.
2) Bousquet a. a. O. p. 125 No. 151 f#.
        <pb n="29" />
        19

yenommenen Revision des Gesetzes vom 12. 8. 1870 verfahren.
 Es wurde zwar der Zwangskurs der Noten beseitigt,
aber der gesetzliche Kurs wurde durch Nichtaufhebung stillschweigend
 aufrecht erhalten!).
Diese Thatsache ist, wie auch Bousquet?) mitteilt, von
höchster Bedeutung für das Privileg der Bank von Frankreich
 gewesen, denn sie erhöhte die Wichtigkeit desselben in
ganz hervorragendem Masse. Es sollte nicht nur die an sich
schwierige Einbürgerung der Banknoten auf dem Lande erleichtert
 und so dem Umlaufe der Noten selbst eine weit
zrössere Ausdehnung gegeben werden, sondern es hat auch
die Assimilierung der. Noten an das Geld in den Beziehungen
der einzelnen Personen zueinander gehoben. Damit hat
dieses Fortbestehen im Wege der Anerkennung durch Stillschweigen
 der Bank von Frankreich selber ein entscheidendes
Übergewicht über alle anderen eventuell entstehenden Nebendanken
 eingetragen.
In dieser Hinsicht steht sich also die Bank von Frankreich
 erheblich besser ihren eventuellen Konkurrentinnen
gegenüber, wie unsere deutsche Reichsbank, denn unsere
deutsche Reichsbank ist nach dem Wortlaute von S 19 des
Reichsbankgesetzes ausdrücklich verpflichtet, die Noten der
von dem Reichskanzler nach der Bestimmung im $ 45 des
Gesetzes bekannt gegebenen Banken in Berlin und auch bei
Ihren Zweiganstalten in Städten von mehr als 80000 Einwohnern
 oder am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben
 hat, zum vollen Nennwerte in Zahlung zu nehmen und
Zwar so lange die ausgebende Bank ihrer Notenlösungspflicht
pünktlich nachkommt. Die auf diesem Wege von der Reichsdank
 angenommenen Banknoten dürfen entweder nur zur
Einlösung präsentiert oder zur Zahlung an diejenige Bank,
welche sie ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte,
wo die ausgebende Bank ihren Hauptsitz hat, verwendet
werden. Damit ist die deutsche Reichsbank den anderen

1) Bousquet a. a, O. S. 125, No. 182.
2) Bousquet a. a. O. S. 126, No. 183 ff.
        <pb n="30" />
        90

deutschen Notenbanken gegenüber (im Verhältnis) verglichen
mit der Lage, welche die Bank von Frankreich einnehmen
würde, in zwiefacher Hinsicht benachteiligt. Einmal muss
die Reichsbank die Noten ihrer Konkurrentinnen zur Zahlung
an bestimmten Stellen annehmen, wenn dieselben nur ihren
Einlösungsverpflichtungen nachkommen. Damit besitzen die
Noten der Privatnotenbanken der Reichsbank gegenüber gewissermassen
 einen gesetzlichen Kurswert.

HIT.
Übersicht über den Stand des Notenumlaufs bei der
Bauk von Frankreich und bei der deutschen Reichsbank in
Millionen Mark:

Jahreszahl

1881
1882
1883
1884
1885.
1886
1887
1888
1889
1890
1891
1892
1893
1894
1895
1896
1897
1898
1899
1906
190.

__Notenumlauf der
Bank von Deutschen
Frankreich Reichsbank
n Millionen‘ in Millionen

2013
2304
2256
2480
2381
2330
2286
2271
2212
2524
2548
2528
2751
2889
2943
2944
3004
3027
3084
3236
2569

739727
742020
737246
732906
727442
302178
860617
933042
987314
983882
971666
984736
984827
1000384
„095593
083497
)8570«

Ungedeckter Notenumlauf der
Bank von Deutschen
Frankreich Reichsbank
in Millionen ! in Millionen

596
865
646
‚324
758
544
394
441
427
521
660
458
352
524
2”)

182
198
135
141
141
109
88
29
115
182
77
42
143
66
83
191
214
273
316
391

1) Der C. rendu 1898 bietet hier keinen Anhalt. Dasselbe gilt
für 1899 und 1900.
        <pb n="31" />
        8 3.
Kapital.
Die Frage des Kapitals bei den Staatsbanken wird ohne
Rücksicht darauf, ob diese Banken in rein wirtschaftlichen
Formen begründet worden sind oder nicht, von zwei verschiedenartigen
 Gesichtspunkten behandelt. Die Einen sehen
in dem Kapital einer derartigen Bank ein Mittel zur positiven
 Förderung der Bankaufgaben, in diesem Sinne war
denn auch bei Gelegenheit der Beratung des Entwurfes betr.
die Abänderung des Reichsbankgesetzes in der Kommission !)
der Antrag gestellt worden, das Grundkapital der Reichsbank
auf 200 Millionen Mark zu erhöhen. Von anderer Seite aber
wird die Ansicht vertreten, dass die Bedeutung des Grundkapitals
 nur in dessen Funktionen als Garantiefonds zu
suchen sei”). Aus diesem Anlass erscheint es zunächst notwendig
 zu sein, die Stellung der massgebenden, parlamentarischen
 und geschäftlichen Kreise zu dieser Frage in beiden
Ländern dazulegen. Hinsichtlich der Bank von Frankreich
berichtet Bousquet?®), dass hier einmal eine fakultative und
auf der anderen Seite eine obligatorische Festlegung von
Kapitalien vorgegangen sei. Die Erstere erfolgte durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 24 germinal an 11. Es heisst
dort nur, dass ein Teil der Baarmittel in fünfprozentigen
französischen Renten angelegt werden müsste, ein Höchstoder
 Mindestbetrag ist aber nicht angegeben. Die auf diese
Weise erworbenen Rentenbeträge sind auf den Namen der
Bank von Frankreich eingetragen und können, so lange die
Bank im Besitz des Privilegs ist, ohne die Genehmigung der
Regierung nicht veräussert werden. Die für diese Genehmigung
 zuständige Stelle ist der jedesmalige Finanzminister.
Von diesem Rechte hat die Bank von Frankreich nach vorheriger
 Einholung der Erlaubnis im Jahre 1847 Gebrauch

1) Drucksache des Reichstages der 8. Kommission 10. Legislaturperiode,
 1898/99, No. 208.
2) Helfferich a. a. O. S. 69 ff,
3) Bousquet a. a. O. p. 141. No. 203.
        <pb n="32" />
        a

gemacht und zwar in der Weise, dass sie von den in ihrem
Eigentum stehenden Rentenbeträgen dem Zaren von Russland
 50 Millionen Francs abtrat. Neben dieser fakultativen
Festlegung von Teilen des Grundkapitals der Bank von
Frankreich hat das Gesetz vom 9. Juni 1857 in seinem
Artikel 5 angeoränet, dass von dem für die Ausgabe der
neuen Aktien mit 108750000 Francs eingehenden Betrage
100000000 Frances zum Ankauf von dreiprozentigen Renten
verwendet werden sollten und zwar zum Mindestkurse von
75%. Es handelte sich bei dieser Massnahme bei dem französischen
 Schatzamt darum, einen Teil der schwebenden
Staatsschuld zu konsolitieren, ohne irgend zu diesem Zwecke
eine neue Staatsanleihe aufnehmen zu müssen. Nachdem
dieser Zweck erreicht ist, stellt, so meint Bousquet, einem
Verkauf dieser Renten die französische Staatsregierung nichts
in den Weg. Gleichwohl scheint die Bank zu einem solchen
Verkauf nicht geneigt zu sein, sondern diese sichere Anlage
einer jeden lohnenderen oder auch gefahrvolleren vorzuziehen.
So bekundet die Verwaltung der Bank von Frankreich selbst,
dass sie in dem Grundkapital nur einen Garantiefonds erblickt,
 Von der eben geschilderten Praxis weicht ja nun die
deutsche Reichsbank freilich ab. Sie hat bis zum Jahre
1898 in Grundstücken festgelegt 35375000 Mark, also rund
5,4 Millionen Mark mehr als ihr nach dem Reichsgesetz vom
14. 3. 1875 auf 30 Millionen Mark festgestellter Reservefonds
 ausmachte. In deutschen oder preussischen Effekten,
welche hinsichtlich der Frage ihrer Sicherheit und Verzinsung
den 5 und 31/2 prozentigen französischen Renten entsprechen,
hat die deutsche Reichsbank keine Mittel angelegt, sie verwendet
 vielmehr ihre eigenen Mittel ebenso wie ihre Noten
und fremden Gelder zur Diskontierung und Lombardierung
und lässt somit auch ihre eigenen Mittel als Geschäftsfonds
figurieren. Dieses Prinzip der deutschen Reichsbank verdient
 dem französischen Prinzip gegenüber nach Helfferichs
Ansicht den Vorzug!). Dabei führt er aus, dass die Passiv-1)
 Helfferich a. a. O. S. 71
        <pb n="33" />
        Ta

gyeschäfte einer modernen Zentralnotenbank fast ausschliesslich
 auf die Ausgabe von Noten, das Giro- und Depositengeschäft
 beschränkt sind. Die Noten und Girogelder bedeuten
 nur für eine Notenbank die täglich fälligen Verbindlichkeiten,
 es eignen sich zu ihrer Deckung mithin nur auf
der einen Seite Bargeld, auf der anderen Seite nur flüssige
Mittel, namentlich möglichst kurzsichtige Wechselforderungen,
die von selbst den Rückfluss von Bargeld in die Bank bewirken.
 Nicht zur Deckung der täglich fälligen Verbindlichkeiten
 geeignet sind dagegen Effekten, da dieselben, um in
Bargeld verwandelt zu werden, auf den Markt gebracht und
verkauft werden müssen. Berücksichtigt man nun die Thatsache,
 dass es bei derzeit herrschenden Gesetzgebung den
Interessenten der Effektenmärkte nicht verborgen bleiben
kann, wenn eine Staatsbank zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten
 zum Verkauf der ihr als Garantiefonds dienenden
Effekten schreitet, so erkennt man ohne weiteres, dass es
im Falle der Not der betreffenden Bank nur möglich sein
wird, sich die erforderlichen Mittel zu weichenden Kursen
zu verschaffen. Die Folge würde demgemäss ein erheblicher
Preisabschlag bei dem Verkauf der die Garantie bildenden
Effekten und eine Herabminderung der fraglichen Summe in
ihrer Bedeutung als Garantiekapital sein. Ein gutes Beispiel
bieten hierfür die französischen Verhältnisse im Jahre 1865,
zu dieser Zeit waren die französischen Renten um 44%, unter
den Nennwert gesunken, demgemäss hatte das den Garantiefonds
 bildende Kapital der Bank von Frankreich etwa
14 Millionen Franes buchmässig an Wert verloren. Es ist
zu erwarten, dass selbst im Krisenfalle eine Umlegung des
Kapitals der Bank in guten Diskonten im Vergleich mit der
vorstehend genannten erheblichen Summe für die Bank nur
einen ganz unerheblichen Verlust bedeuten würde. Ganz
abgesehen davon, dass die Verwendung des Grundkapitals
als Betriebsfonds vor der Anlage desselben in Effekten den
Vorzug hat, dass die Bank ihr Lombardgeschäft ausdehnen
kann, ohne Lombardforderungen zur Deckung der täglich
        <pb n="34" />
        fälligen Verbindlichkeiten verwenden zu lassen!), Gegen
diese Ausführungen, welche sich auch mit dem Gedankengange
 an einer Stelle der französischen Bankenquete vom
Jahre 1865°% decken, führt Bousquet®) aus, dass es nicht
lie Aufgabe einer Centralnotenbank sei, dem Handel bares
Geld zu verschaffen, sondern, dass es nur die Aufgabe der
Centralnotenbank sei, dem Handel Kredit zu verschaffeu.
Bousquet sagt über die Erfüllung dieser Aufgabe, „die Bank,
erfüllt ihre Aufgabe, indem sie an die Stelle des Handelspapiers
 ihr eigenes Papier setzt“, d. h. eine Art Allerweltsding
 (sorte d’omnium), was das Publikum als ein Äquivalent
für das Bargeld ansieht. Daraus würde dann allerdings zu
folgern sein, dass die Bedenken Helfferichs gegen das bei
der Bank von Frankreich beliebte System als aus einer unrichtigen
 Voraussetzung entstanden nicht als zutreffend zu
erachten wären. Die Ausführungen Bousquets scheinen uns
auch sowohl mit Art. 9 des Dekrets vom 16. 1. 1808 wie
mit der Fassung von Abs. 1 in 8 12 unseres Reichsbankgesetzes
 übereinzustimmen. Der Erstgenannte besagt, dass
es zu den Aufgaben der Bank von Frankreich gehöre, jedermann
 Wechsel und andere auf Ordre gestellte Handelspapiere
zu diskontieren, dann heisst es ähnlich an der gegebenen
Stelle des Reichsbankgesetzes und zwar dort in Sonderheit
gans allgemein, dass die deutsche Reichsbank für die Anlegung
 der verfügbaren Kapitalien Sorge zu tragen habe,
Daraus lässt sich aber auf keinen Fall für die Reichsbank
ein Recht herleiten, bei der Anlegung dieses Geldes den
Handel auf Kosten der anderen Berufsarten zu bevorzugen.
Diesen Standpunkt teilt in der französischen Enquete vom
Jahre 1865 auch der Berichterstatter Waru*%), er ist aber
auch anwendbar auf die deutschen Verhältnisse, denn die
Reichsbank ist nicht verpflichtet, die ihr zum Diskont präsen-1)

 Helfferich a. a. O. S. 72.
2\ Deposition de M. Horn bei Bousquet a. a. O. S. 142.
3) Bousquet a. a. O. S. 143.
4) Bei Bousquet a. a. OO. p. 143, Deposition de M. Waru, pp 239.
        <pb n="35" />
        95

tierten Wechsel gegen Bar anzunehmen, sondern sie hat nur
die Pflicht, ihre Noten bei ihrer Hauptkasse in Berlin im
Präsentationsfalle sofort, bei ihren Zweiganstalten, soweit es
deren Barbestände und Geldbedürfnisse gestatten, dem Inhaber
 mit kursfähigem, deutschem Gelde zu bezahlen. Der
Hergang beim Diskontgeschäft ist vielmehr ebenfalls wie bei
der Bank von Frankreich der, dass der einen Wechsel zum
Diskont Präsentierende den Betrag desselben in Noten und
nur soweit mit denselben eine Bezahlung nicht möglich ist,
in Bar erhält'). Dadurch wird ebenso wie bei der Bank von
Frankreich an Stelle des baren Geldes der Kredit der Reichsbank
 gesetzt und so lange und soweit derselbe reicht, kann
sie das verfügbare Kapital nutzbar machen, ohne dass sie
auf der anderen Seite ihrer Aufgabe zuwider zu handeln
brauchte, die in der Regelung des Geldumlaufs im gesamten
Reichsgebiet besteht.

Die beiden widerstrebenden Meinungeu finden in der
Ansicht A. Wagners in dem Sinne ihre Vereinigung, dass
A. Wagner?) anerkennt, das Stammkapital einer Bank sei in
erster Linie ein Garantiekapital. Er sagt hierüber:
Das Stammkapital ist bei allen Banken, wenn auch
in ungleichem Grade, in erster Linie Garantiefonds, in
zweiter Linie Geschäftsfonds.
In erster Eigenschaft dient es zur Sicherung der
Bankgläubiger gegen Verluste, welche sich aus der Ausleihung
 etc. der Passiva ergeben, in der zweiten bildet
es eine Ergänzung der Fremden geschuldeten Kapitalien,
unter Umständen aber auch den Hauptteil des Betriebsfonds
 der Bank.

1) Die Richtigkeit dieser Behauptung ergiebt sich aus dem Umstande,
 dass hier $ 14 des Gesetzes vom 14. 3. 1875 sinngemäss anzuwenden
 ist; derselbe lautet:
Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze
von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen.
92) A. Wagner bei Schönberg S. 480.
        <pb n="36" />
        26

Letzteres gilt namentlich oder sollte wenigstens
gelten für Spekulationsbanken, wie Kredit-Mobiliers,
Effektenbanken und dergleichen mehr, während bei
reinen Hypothekenbanken das Stammkapital fast nur
Garantiefonds ist und sein kann, und bei gewöhnlichen
Handelsbanken ein mittleres Verhältnis besteht.
Die im vorerwähnten behandelten verschiedenartigen
Meinungen betreffend die Funktionen des Grundkapitals,
bilden auch die Veranlassung dafür, dass sich in Frankreich
wie in Deutschland eine verschiedenartige Auffassung über
die notwendige Höhe des Grundkapitals herausgestellt hat.
In Frankreich hatte das Gesetz vom 24 germinal: im
Jahre 11!) das Kapital der Bank auf 45 Millionen Frances
festgesetzt. Dieser Betrag wurde durch das Gesetz vom
22, 4. 1806 auf das Doppelte erhöht, in Gemässheit einer
Entschliessung des conseil general aber wieder herabgesetzt
und zwar auf 67900000 Frances. Die durch die Dekrete vom
27, 4. und 2, 5. 1848 ausgesprochene Vereinigung der Departementsbanken
 mit der Bank von Frankreich bewirkte indessen
 wieder ein Anwachsen auf 91,25 Millionen Francs,
Das Gesetz vom 9. 6. 1857 endlich erhöhte das Kapital auf
182,25 Millionen Frances; dieser Betrag ist auch nicht durch
die Gesetzgebung des Jahres 1897 betr. die Verlängerung
des Privilegs der Bank von Frankreich erhöht worden. Wie
Helfferich mitteilt?), sagt der französische Kommissionsbericht
 über die Frage der Kapitalserhöhung das Nachfolgende:


„Was ist die Rolle des Grundkapitals? Wird es in
„den Geschäften der Bank verwendet? Wenn das der Fall
„wäre, könnte man die Nützlichkeit seiner Erhöhung be-„greifen,
 namentlich wenn gezeigt würde, dass die Bank die
„Diskontierung guter Wechsel verweigert habe; aber nach
„ihren Statuten hat die Bank nicht das Recht, sich ihres
„Grundkapitals zu ihren Operationen zu bedienen: es ist ein

1) Bouquet a. a. O. p. 140 No. 202.
2) Helfferich a. a. O. S. 70.
        <pb n="37" />
        A
zZ

„Sicherheitsfonds gegen Verluste am Portefenille, und es ist
„gewiss ausreichend, wenn man bedenkt, dass die Verluste
„der Bank in den 21 Jahren 1870—1890 nicht ganz 35 Milli-„onen
 Francs erreicht haben.“
Die Reichsbank wurde nun unter anderen wirtschaftlichen
 Verhältnissen begründet wie die Bank von Frankreich,
Was die Frage der Festsetzung der Kapitalshöhe anbetrifft,
so wurde diesem Umstande von vornherein Rechnung getragen,
 dass das Kapital der Reichsbank sogleich auf 120
Millionen Mark fixiert wurde. Der im Jahre 1898 zur Beratung
 vorliegende Entwurf schlug eine Erhöhung dieses
Betrages vor und zwar in der Weise, dass die eigenen Mittel
der Bank im Jahre 1910 den Betrag von 210 Millionen Mark
erreichen ‚sollen. Bei der Beratung des Entwurfes gehörte
dieser Punkt mit zu den streitigsten. Auf der Seite der Verteidiger
 der der französischen Ansicht über die Stellung des
Grundkapitals entgegengesetzten Meinung finden wir u. a.
auch Helfferich, und zwar führt dieser Schriftsteller in einer
fast an die lutherische Ausdrucksweise erinnernden Deutlichkeit
 aus, dass eine Gruppe dilettantischer Bankpolitiker, als
deren Typus etwa Graf Mirbach gelten könne, von einer
Erhöhung des Grundkapitals einen direkten Einfluss auf die
Grösse des Barvorrates der Reichsbank erwarte!). Angesichts
 dieser Ausdrucksweise ist es mindestens befremdlich,
wenn Helfferich einige Zeilen später selbst zugiebt, dass
zwischen der Höhe des Grundkapitals. und dem Barvorrat
indirekte Beziehungen bestehen, worin das Wesen derselben
aber liegen soll, bekommen wir an dieser Stelle nicht zu erfahren.
 Eine Darlegung dieses Begriffes wäre aber um so notwendiger
 gewesen, als es gerade bei der feinen Organisation
des Geldmarktes schwer ist, genau zu präzisieren, was auf einer
mittelbaren oder unmittelbaren Einwirkung des Grundkapitals
beruht. Helfferich führt dann weiter aus, dass die bezeichneten
 Kreise sich die Erhöhung des Reichsbankkapitals als
eine Übertragung von Bargeld aus irgend einer unbestimmten
1) Helfferich a. a. O. S. 75 ff.
        <pb n="38" />
        28

Aussenwelt in die Kassen der Bank vorstellten, diese werde
aber dadurch bewerkstelligt, dass die betreffenden Beträge
in irgend. einer Form dem freien Umlauf entzogen würden.
Die dadurch in demselben entstehende Lücke müsse aber
schleunigst wieder ausgefüllt werden und würde das durch
Entnahme aus der Reichsbank, so werde die Wirkung der
Kapitalserhöhung auf den Barvorrat sofort wieder ausgeglichen.
 Weiter soll der Umstand, dass ein Teil der Anteilscheine
 ins Ausland geht, zwar eine Verbesserung der deutschen
 Zahlungsbilanz bewirken, dieser Vorteil soll aber dadurch
 wieder ausgeglichen werden, dass Deutschland dann
wieder die Dividende für diese Anteilscheine ins Ausland
schicken müsse, mithin habe das Begeben von Anteilscheinen
ins Ausland dieselbe Wirkung, wie ‘eine Staatsanleihe im
Auslande. Vergleichen wir nun hiermit. die Ausführungen
desselben Schriftstellers auf S. 78 ff. Dort wird zunächst
sehr richtig darauf hingewiesen, dass gegenüber der Lage
der Reichsbank im Jahre 1876, wo die eigenen Mittel
der Bank auf 14!/,%, der täglich fälligen Verbindlichkeiten
sich belaufen hatten, sich z. Zt. die Lage der Bank so ver-Schlechtert
 habe, dass die eigenen Mittel heute noch 7,69
der täglich fälligen Verbindlichkeiten ausmachten.
„Eine beträchtliche Erhöhung des Grundkapitals
„würde hier lediglich das ursprüngliche Verhältnis
„wieder herstellen und damit zur Stärkung der ge-„samten
 Position der Reichsbank beitragen“, damit
erkennt Helfferich schon Beziehungen zwischen dem Grundkapital
 und Metallvorrat an. Dann weist er (S. 79-81)
darauf hin, dass die Einzahlungen auf die ueuen Anteilscheine
sich in 5 verschiedenen Arten vollziehen könnten:

I. in Bar,
2. in Noten,
3, in Abschreibung von Girokonten,
4. durch Einreichung von Wechseln,
5. durch Schaffung von Lombardforderungen.
        <pb n="39" />
        56

Der sich ergebende Mehrbetrag an Passiven infolge der
Vermehrung des Grundkapitals würde sein Gegengewicht
finden in einer Verminderung der anderen Passiven (der
Noten und fremden Gelder) und in einer Vermehrung
der Aktiven, des Barvorrates und der Anlage. Die
Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass beides zugleich eintritt,
 auch die blösse Vermehrung der Anlage allein würde
den täglich fälligen Rückfluss von Barmitteln aus den täglich
fällig werdenden Forderungen erhöhen und dadurch’ gleichfalls
 die Stellung der Reichsbank verbessern. Ob das aber
der Fall ist, das zeigt uns lediglich das Verhältnis zwischen
dem Barvorrat und den täglich fälligen Verbindlichkeiten.
Der Beweis dafür, dass eine enge Beziehung zwischen
dem Betricebskapital und dem Baryorrat nicht besteht, dürfte
demnach Helfferich missglückt sein.

8 4.
Die Reserven.
In unmittelbarster Beziehung zu der Regelung der
Kapitalfrage bei einer Notenbank steht die Frage nach dem
Stande der Reserven. Denn die Reserven haben bei Banken
im wesentlichen dieselben ökonomisch-technischen Funktionen
und die gleiche rechtliche Bedeutung wie das Stammkapital‘).
Aber abgesehen davon stehen die Reserven auch noch zum
Stammkapital in einem sehr innigen Verhältnis, denn sie
bilden in mancher Hinsicht für das Stammkapital eine Schutzwehr.
 A. Wagner?) giebt als den Zweck der Reserven einen
dreifachen an. Einmal kann der Reservefonds eventuell auch
als Spezialreservefonds für ein oder mehrere einzelne Geschäfte,
 zunächst als Garantiefonds für Verluste noch vor
dem Stammkapital dienen. Sodann kann er zur Ausgleichung
der periodisch herausgezogenen Jahresgewinne benutzt werden,
indem Übertragungen erfolgen. Drittens kann er nach der

1) A. Wagner bei Schönberg S. 481.
2) A. Wagner bei Schönberg S. 481.
        <pb n="40" />
        3C

guten englischen Praxis zur allmählichen Erhöhung des
Stammkapitals Verwendung finden, indem dauernd Rücklagen
bewirkt werden. Art. 8 des Gesetzes vom 24, germinal an
11 hatte bei der Bank von Frankreich für die Dotierung des
Reservefonds einen sehr weiten Spielraum gelassen, Dieser
Artikel hatte nur bestimmt, dass alle Einkünfte, deren Betrag
 über das mit 6%, pro anno festgelegte Dividendenmaximum
 hinausging, zum Reservefonds abgeführt werden sollten,
Dadurch war naturgemäss die Ansammlung eines solchen
Fonds an sich in unbegrenzter Höhe möglich. Es war dann
die Bestimmung getroffen, dass die Reserven in fünfprozentigen
 Renten angelegt werden sollten, wodurch die Renten
selbst wieder konsolidiert wurden. ;
An diesem Stande der Reserven ist durch die Reihe
der Jahre hindurch nichts geändert worden. So erreichte
der Betrag derselben schliesslich die Höhe von etwa 79,
Millionen Franes.
Die Verdoppelung des Kapitals der Bank im Jahre
1806 führte dann auch zu einer Verdoppelung der Reserven.
Es wurde indessen für die Bildung derselben ein neuer Modus
vorgesehen (Art. 4 des Gesetzes vom 22. 4. 1806). Danach
sollten auf die Einkünfte 6%, als Dividende für die Aktionäre
vorweggenommen werden, der Rest war dann durch drei zu
teilen, %, hiervon gelangten wiederum als Dividende zur
Verteilung und der Rest (1!/g) sollte in den Reservefonds
fliessen. Aus diesem Fonds konnten indessen die zum Aufbau
 eines Bankpalastes notwendigen Gelder entnommen
werden. Demgemäss wurden im ‚Jahre 1820 3875472 Frances
zum Ankauf eines Bankhotels dem Reservefonds entnommen,
nach Abzug dieser Summe betrug der Reservefonds immer
noch 13768527 Francs, dieser Betrag gelangte unter die
damaligen 67900 Aktionäre zur Verteilung und nur die soyenannte
 ständige Reserve von rund 7%2/, Millionen Frances
wurde beibehalten. Dann. wurden im December 1831 (Gesetz
v. 6. 12. 1831 Art. 1) die seit. dem 4. Juli 1820 dem
Reservefonds zugeflossenen 9974398 Francs ausgeschüttet.
        <pb n="41" />
        m

‚3x

die sogenannte ständige Reserve blieb aber auch diesmal unberührt.
 Nunmehr fixierte Art. 1 des Gesetzes vom 17. Mai
1834 den Reservefonds des Gesetzes vom. Jahre 11 auf
10 Millionen Frances, welche Summe in 5prozentigen französischen
 Renten angelegt wurde. Der zur Herstellung des
Bankhotels und der im Anschluss hieran erforderlichen Bauten
notwendig werdende Betrag ist in diesen 10 Millionen Frances
nicht mit eingerechnet. Alle. den Betrag von 10 Millionen
Francs übersteigenden Einkünfte der Bank konnten demgemäss
 zur Verteilung gelangen, falls sich nicht etwa eine
Thatsache ereignete, welche eine Ergänzung des Reservefonds
notwendig machte.
Das Dekret vom Jahre 1848 führte den Reserven der
Bank von Frankreich noch die der Departementsbanken im
Betrage von 2950750 Frances zu. Eine erheblichere Veränderung
 des Status der Reserven brachte erst das Jahr
1857, in diesem Jahre wurde die Vermehrung des Kapitals
im Wege der Ausgabe neuer Aktien angeordnet und zwar
zum Kurse von 1100 Frances für das Stück, von diesem Betrage
 sollten pro Stück 100 Francs, insgesamt 9125000 Francs
denı Reservefonds zufallen. Ausserdem aber wurde auch
noch die Bildung einer Art Zuschlagsreserve unter dem Titel
Compte des benifices en addition au capital vorgenommen,
Die Veranlassung hierzu. bildete die Erteilung der Erlaubnis
an die Bank, über 6%, im Diskontsatze hinauszugehen. Um
nun den darin für die Bank liegenden Anreiz zu einer KErhöhung
 des Diskontes im Interesse ‚der Aktionäre abzuschwächen,
 wurde bestimmt, dass bei einem 6%, übersteigenden
 Diskont die aus dem Diskontgeschäft sich ergebenden
Mehrbeträge der Reserve zugeschlagen werden sollten *).
Endlich besitzt die Bank von Frankreich noch eine Spezialreserve.
 Dieselbe wurde durch Regentschaftsdekret vom
24. 12. 1871 begründet und zwar von den erheblichen Einkünften,
 die die Bank in dieser Zeit aus ihren Geschäften
mit der Staatsverwaltung hatte. Diese Reserve ist von
1) Bousauet a. a. O. p. 146.
        <pb n="42" />
        vornherein zur Deckung der Verluste bestimmt worden, die
der Bank von Frankreich durch Papiere entstanden, welche
infolge der kriegerischen Ereignisse notleidend geworden
wären. Von 24300000 Frances ist dieselbe auf 11900000
Francs herabgesetzt worden.
Insgesamt hat die Bank von Frankreich 3 Arten von
Reserven: Reserves mobilieres invariables, Reserves mobilieres
variable und Reserves immobilieres, der Gesamtbetrag dieser
3 Kategorien macht aus nach unten abgerundet 46000000
Francs. Dieselben sind in 5 prozentigen französischen Renten
angelegt. So ist die Bank von Frankreich auch bei der Anlage
 des. Reservefonds derselben "Theorie gefolgt, die zu ihrer
Stellung zum Geschäftskapital die Veranlassung geboten hat.
Der Reservefonds der Bank von Frankreich ist also wesentlich
 ein Garantiefonds. Wie liegen die bezüglichen Verhältnisse
 nun bei der Reichsbank? Ziffer 2 von &amp;amp; 24 des Grundgesetzes
 schrieb hier vor, dass nach Vorwegnahme einer 4!/,
bezw. seit 1899 3'/, prozentigen Dividende vom Nettogewinn
für die Anteilseigner 20%, zum AReservefonds abzuführen
seien, so lange derselbe nicht !/, des Grundkapitals betrage.
Das Gesetz vom 7. Juni 1899 brachte hier nur eine faktische
aber keine prinzipielle Änderung, indem es den Betrag des
180 0002 rundkapitals der Reichsbank auf 18000000JMark erhöhte
und an Stelle von „!/4 des Grundkapitals“ die Worte
„60000000 Mark“ treten liess. Die Reichsbankgesetzgebung
hat also von vornherein. eine Limitierung der Höhe des
Reservefonds vorgenommen, zu welchem .Schritte sich die
Bank von Frankreich, wie wir sahen, erst nach ca. 40 jährigem
Bestehen entschlossen hat.
Ein weiterer Unterschied in der Stellung der beiden
Banken dem Reservefonds gegenüber liegt darin, dass in den
französischen Finanzgesetzen meist von vornherein für den
Reservefonds ein Anlagemodus bestimmt ist, wovon die Reichsbankgesetze
 von 1875, 1889 und 1899 ebensowenig, wie das
Statut der Reichsbank vom 21. 3. 1875 etwas sagen. Mangels
einer besonderen Bestimmung haben dann aber bei der
        <pb n="43" />
        Beurteilung der Frage, ob die Mittel. des Reservefonds in
einer besonderen Weise anzulegen sind, die allgemeinen
Bestinmungen des 8262 des H.G. B. vom 10. 5. 1897 Anwendung
 zu finden. Danach genügt es aber, wenn der
Reservefonds einen blosen Bilanzposten bildet. Hiermit steht
es durchaus im Kinklang, wenn Abs, IL von 824 des R.B.
(jesetzes vom 14. 3. 1875/89 sagt: Krreicht der Reingewinn
nicht volle 31/,%, des Grundkapitals, so ist das Fehlende
aus dem Reservefonds zu entnehmen. Kine gewisse Ähnlichkeit
 weist indessen die Verwaltungspraxis beider Banken
insofern mit Beziehung auf den Reservefonds auf, als die
Bank von Frankreich denselben in 5prozentigen Renten zur
Anlage gebracht hat, während die deutsche Reichsbank im
Jahre 1899 einen 35375 700 Mark ausmachenden Betrag,
mithin 5375 700 Mark mehr als ihren Reservefonds, durch den
Ankauf von Grundstücken festgelegt hatte.

Die Bankanteile.
Nachdem wir somit die Zusammensetzung des Kapitals
beider Banken und ihrer Reserven betrachtet haben, ist es
zur Vervollständigung des Bildes der Organisation der Banken
in sachlicher Hinsicht noch nötig, auch die zur Erlangung
des Kapitals ausgegebenen Anteile und die Krträgnisse derselben
 bei beiden Banken einer vergleichenden Betrachtung
zu unterziehen.
Schon früher (S 1) haben wir darauf hingewiesen, dass
Jie Bank von Frankreich als eine Aktiengesellschaft schlechthin
 bezeichnet wird. Die von ihr ausgegebenen Anteile
tragen deshalb zunächst den Charakter der Aktien an sich
und unterliegen, soweit keine Spezialbestimmungen vorliegen,
den Normen des französischen Handelsrechtes. Sie sind
demgemäss unteilbar, unkündbar und verpflichten den Eigentümer
 in keiner Weise, sofern ihr Betrag voll eingezahlt ist.
Nicht anders auch die Anteile der deutschen Reichsbank.
        <pb n="44" />
        Verschieden ist bei beiden aber die Höhe ihres Nennwertes,
die 182500000 Frances Stammkapital der Bank von Frankreich
 sind zerlegt in 182500 Aktien &amp;amp; 1000 Franes, während
die 120000000 Mark Geschäftskapital der deutschen Reichsbank
 zerlegt sind in 40000 auf den Namen lautende Anteile
a 3000 Mark. Erst das Jahr 1899 setzte für die neu zu
begebenden 60000 Aktien den Betrag von 1000 Mark fest.
Somit sind von vornherein die Aktien der Bank von Frankreich
 viel breiteren Kreisen zugänglich gewesen als die der
deutschen Reichsbank. Dieser Umstand ist schon deshalb zu
bedauern, weil es doch nur als ein erstrebenswertes Ziel
bezeichnet werden. muss, dass die finanziellen Erträgnisse
der Reichsbank möglichst weiten Kreisen zu Gute kommen.
Von den Aktien der Bank von Frankreich sagt Art. 7
der bezüglichen Statuten, dass sie ihrer natürlichen Kigenschaften
 als bewegliche Sachen entkleidet und zu unbeweglichen
 Sachen gemacht werden können. Damit werden sie
dann allen Regeln des Code civil über die Veräusserung,
Belastung von Immobilien durch Hypotheken und die Löschung
 derselben unterstellt. Die gleiche Bestimmung finden
wir bezüglich der Reichsbankanteile weder in den Reichsbankgesetzen
 noch in dem Statut, sodass die Annahme gerechtfertigt
 erscheint, dass die Reichsbankanteile ihren
Charakter als Mobilien nicht ändern können. Angesichts
dieses Umstandes ist aber die Ähnlichkeit in der Pfändung
einerseits, bei Aktien der Bank von Frankreich, die zu Immobilien
 erklärt sind, andererseits bei den Anteilen der
deutschen Reichsbank merkwürdig. Bei den vorgenannten
Anteilen der Bank von Frankreich muss der eigentlichen
Pfändung die Anzeige des Widerspruches gegen jede Übertragung
 vorausgehen. Dieselbe ist zu richten an den Vorstand
 des Aktienbureaus, bureau des actions. Bei den Anteilen
der deutschen Reichsbank dagegen ist die Verpfändung unter
Vorlegung des betreffenden Anteilscheines und der schriftlichen
 Erklärung des Anteilseigners bei der Reichsbank anzumelden.
 Dieselhe bewirkt dann einen Pfändungsvermerk in
        <pb n="45" />
        SE

ihren Stammbüchern und auf dem Anteilscheine. !) Auch die
Übertragung der Scheine zu Eigentum vollzieht sich bei
beiden Banken in ähnlichen Formen. Bei der Bank von
Frankreich erklärt der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter,
dass er dem x das Eigentum übertrage. Von dieser Erklärung
 ist dem Aktienbureau Nachricht zu geben. Sie wird
dann in dessen Register eingetragen und von einem Makler
beglaubigt.
Bei der deutschen Reichsbank ist der Übergang des
FKigentums an einem Anteilschein der Reichsbank anzuzeigen
unter Vorlegung des betreffenden Anteilscheines. Dieselbe
macht dann in ihren Stammbüchern und anf dem Scheine
selbst einen bezüglichen Vermerk. Die Eintragung in die
Stammbücher kennzeichnet der Reichsbank gegenüber den
Eigentümer. Die Übertragung der Anteile selbst kann durch
Indossament erfolgen. In Betreff der Form des Indossaments
kommen die Bestimmungen der Artikel 11—13 der Wechsel-Irdnung
 in Betracht. ?)
Ebensowenig, wie man von der Besprechung der
Kapitalfrage die der Reserven trennen kann, ist es angängig,
von den Anteilen einer Bank zu sprechen, ohne deren Dividenden
 zu erwähnen. Bei beiden Banken ist die Bildung
derselben eine verschiedene. Bei der Bank. von Frankreich
gelangen, falls nicht etwa eine Ergänzung des gesetzlichen
Reservefonds notwendig ist, alle Nettoeinkünfte zur Verteilung,
 und zwar so, dass das für die Aktien garantierte
Dividendenminimum von 6 °/o pro Aktie vorweggenommen
wird, von dem übrig bleibenden Rest gelangen wiederum ?/z
zur Verteilung als Dividende unter die Aktionäre.
Anders liegen die Verhältnisse bei der deutschen Reichsbank.
 Dieselbe garantiert ihren Anteileignern nur eine feste
Dividende von 3!/,°/,. Von dem verbleibenden Reste werden
dann jährlich 20%, dem Reservefonds zugeschrieben, bis
derselbe eine Höhe von 60000000 Mark erreicht. Der Rest

1) Statut der R.B. $6, R.G. Bl. von 1875 S. 204.
2) Reichsbank-Statut $5, R.G. Bl. 1875 S. 204.
        <pb n="46" />
        36

wird dann zwischen dem Reich und den Anteilseignern so
veteilt, dass 1/4, die Anteilseigner als Dividende erhalten.
Auch die Zahlung der Dividende richtet sich bei beiden
Instituten nach ganz verschiedenen Grundsätzen. Bei der
Bank von Frankreich findet die Zahlung der Dividende halbjährlich
 statt, und zwar derart, dass je mindestens 30 Francs
für das halbe Jahr bezw. 6°%/, für das ganze Jahr zur
Verteilung gelangen müssen. Aber nicht dieser Betrag gelangt
 dann auch nach dem ersten halben Jahre zur Auszahlung,
 sondern es wird nach Ablauf dieser Zeit der Gewinn
für diese Zeit festgestellt und zur Auszahlung gebracht. KEryiebt
 dann der Schluss des Geschäftsjahres für das erste
halbe Jahr einen Dividendenmehrbetrag oder auch ein Minderbetrag,
 so findet der Ausgleich durch Ab- oder Zuschreibungen
für das nächste Geschäftsjahr bezw. Geschäftshalbjahr statt.
In den Semesterübersichten, die jeder ‚Jahresbericht der
Bank von Frankreich bietet, findet sich deshalb die ständige
Rubrik des Excedant des Benefices non- repartis, Die halbjährliche
 Zahlung, wie sie die Bank von Frankreich vorsieht,
kennt die Reichsbank indessen nicht. Nur mit Zustimmung
des Zentralausschusses können auf die Dividende halbjährliche
 Abschlagszahlungen bis zu 21/4"/a am 1.7. und 2. 1.
geleistet werden.!) Im anderen Falle wird die Dividende
spätestens vom 1. 4. des folgenden Jahres ab bei der Reichsbankhauptkasse
 und sämtlichen Reichsbankhauptstellen und
Bankstellen gegen Einreichung der Dividendenscheine gezahlt.
Welche Höhe die Dividendenbeträge beider Banken in den
letzten Jahren erreichten, zeigt die nachfolgende "Tabelle:

Jahr
Bank von
Prankreic‘
Reichs
bank

af 189718981899; 1900: 1901
„00118,00; 14,5 | 12
010,88 1,501 7,92 8,51 10,48 110,96 6,25

1) $15 des Statuts der R.B. R.G. Bl. 1875 S. 206.
        <pb n="47" />
        Teil 1.
Die Organisation in persönlicher Hinsicht.

8 6.
Was die Organisation der Bank von Frankreich unter
dem Gesichtspunkte der Verteilung der Amtsgewalt anbetrifft,
30 vergleicht Bousquet!) dieselbe zutreffend mit einer konstitutionellen
 Monarchie in der die verordnende. Gewalt von
der Generalversammlung, die beschliessende Gewalt von denı
Conseil general, die ausführende Gewalt mit dem Rechte
des Veto von dem Gouverneur der Bank und die Befugnis
der Interpellation und Kontrolle von den Zensoren ausgeübt
 wird.
Auf die deutsche Reichsbank dürfte dieses Bild freilich
keine Anwendung finden, denn hier liegt die eigentliche
Leitung in den Händen des Reiches, wird von dem Reichszanzler
 und unter dessen Leitung von dem Reichsbanklirektorium
 ausgeübt. Ist der Reichskanzler behindert, so
wird die Leitung durch einen von Sr. Majestät dem deutschen
Kaiser ernannten Stellvertreter ausgeübt.*) Die Rolle der
Generalversammlung, des Zentralausschusses und der von
Jem Zentralausschuss gewählten Deputierten ist in der Hauptsache
 nur eine beratende bezw. begutachtende, sodass den
erwähnten Instanzen ein unmittelbarer Einfluss auf die Geschäftsführung
 der Reichsbank überhaupt nicht zusteht. Die

L) Bousquet, a. a. O. p. 150ff.
2) R. Bankges. vom 14.3. 1875 88 25 f, 31 ff,
        <pb n="48" />
        38

Sicherheit der Anteilseigner der Reichsbank gegenüber soll
darin bestehen, dass Geschäfte mit der Finanzverwaltung
des Reiches und der Bundesstaaten über die innerhalb des
Reichsbankgesetzes und Statutes keine Bestimmungen getroffen
 sind, und für die andere als die allgemein geltenden
Bestimmungen in Anwendung kommen sollten, zuvor zur
Kenntnis der Deputierten gebracht werden müssen. Trägt
nur einer derselben darauf an, so muss die Angelegenheit
dem Zentralausschusse unterbreitet werden.!) Sie muss
unterbleiben, wenn sich der Zentralausschuss in einer beschlussfähigen
 Sitzung nicht dafür ausspricht. ;
Beantragt also keiner der drei Deputierten die Vorlegung
 der Angelegenheit an den Zentralausschuss, so entfällt
 auch das Vetorecht des Zentralausschusses.
Man kann sich alles in allem nicht der Ansicht
yerschliessen, dass namentlich angesichts des engen Zusammenhanges
 zwischen der Reichsbankleitung und der Reichsregierung
der Schutz der Anteileigner bei der deutschen Reichsbank
durch die drei Deputierten kein allzu nachdrücklicher sein
dürfte. Auch ist es im Interesse des Staates nicht notwendig,
lie Bankleitung aus Reichsbeamten zusammenzusetzen, denn
gerade die Bank von Frankreich hat in den Zeiten der
schwersten Bedrängnis für das Land demselben am opferwilligsten
 beigestanden.?) Umsoweniger ist es aber dann zu
verstehen, wenn die eifrigen Befürworter des bei unserer
Reichsbank herrschenden gemischten Systems gegen das
System der reinen Staatsbank einwenden, dasselbe ermögliche
einen intensiveren Einfluss der politischen und wirtschaftlichen
 Parteien auf die Geschäftsführung der Bank. Das
würde doch nur möglich sein, wenn eine Partei derart die
Oberhand gewänne, dass aus ihr die Minister und auch der
Reichskanzler genommen werden müsste. Sonst wäre bei
der derzeitigen Lage der Reichsbankgesetzgebung ein Einfluss
 irgend einer bolitischen Partei nicht denkbar. wenn

1) R.B. Ges. vom 14. 3. 1875. $35.
2) Abweichend Helfferich a. a. O. S. 61.
        <pb n="49" />
        30

man nicht der Ansicht ist, dass die Mitglieder des Zentralausschusses,
 wie Herr v. Siemens ete., ihn schon besitzen,
bezw. besassen,
Betrachten wir nunmehr die verschiedenen Organe
beider Banken im einzelnen.
Die Generalversammlung der Aktionäre bei der Bank
von Frankreich setzt sich zusammen aus den 200 Aktionären,
die die grösste Zahl der Aktien besitzen, !) und zwar würden
diese Herren nach der Anciennität herangezogen, wenn sie
nur schon in den Listen der Aktionäre seit 6 Monaten als
Solche verzeichnet sind und das französische Bürgerrecht
besitzen. Die Teilnahmeberechtigten werden jedes Jahr im
Monat Januar zu einer ordentlichen Sitzung einberufen, in
welcher der Gouverneur und in dessen Behinderung einer
der Vicegouverneure den Vorsitz führt. Neben dieser ordentlichen
 Versammlung nennt das Statut auch noch ausserordentliche
 Generalyersammlungen, deren 'statutenmässige
Aufgabe es ist, sobald die Zahl der Regenten durch Tod
oder Ausscheiden auf 12, die der Zensoren auf einen gesunken
 ist, die erforderlichen Ergänzungswahlen vorzunehmen.
Weiter aber kann auch eine ausserordentliche Generalversammlung
 einberufen werden, wenn die Zensoren einstimmig
eine solche fordern und der Generalrat (Conseil general) sie
beschliesst. Die ordentliche Generalversammlung hat die
15 Mitglieder des Generalrates, die ja den "Titel Regents
führen, sowie die drei Zensoren zu wählen und die Jahresrechnung,
 deren Erstattung dem Gouverneur im Namen des
Conseil general obliegt, sowie den Bericht der Zensoren entgegenzunehmen.

Die Generalversammlung der deutschen Reichsbank?)
findet. alljährlich zu Berlin im März statt, kann aber auch
jederzeit als ausserordentliche Versammlung berufen werden.
Die Berufung geschieht durch den Reichskanzler mittels einer

1) Ges. vom 24. germ. an XI Art. 10, 11, 13, 14 bei Bousquet, Anhang
 S. 341.
2) $16ff. des Reichsbankstatutes, R. G. Bl. 1875. S. 206,
        <pb n="50" />
        mindestens 14 "Tage vorher in die dazu bestimmten Blätter
aufzunehmenden öffentlichen Bekanntmachung. Die Aufgabe
ler Generalversammlung ist die Inempfangnahme des Verwaltungsberichtes
 nebst der Bilanz und Gewinnberechnung,
die Wahl des Zentralausschusses und die Beschlussfassung
über eine eventuelle Ausschliessung der Mitglieder desselben,
Darüber hinaus hat die Generalversammlung über das eveniuelle
 Bedürfnis und Mass einer Erhöhung des Grundkapitals,
sowie über die folgeweise etwa erforderliche, anderweite
Regelung des Teilnahme-Verhältnisses am Gewinne der Reichsbank
 und über eine eventuelle Abänderung des Statutes zu
beschliessen, aber nur, sofern diese Gegenstände in der Berufung
 ausdrücklich erwähnt sind. So ist die Rolle der
Generalvyersammlung bei der Bank von Frankreich der der
Generalversammlung der Anteilseigner bei der deutschen
Reichsbank ganz Ähnlich. Anders steht es aber mit der
Aufgabe, die auf der einen Seite dem Conseil general bei der
Bank von Frankreich, auf der anderen Seite dem Zentralausschuss
 der Anteilseigner bei der deutschen Reichsbank
zukommt.

Der Conseil general setzt sich zusammen aus dem
Gouverneur der Bank, den beiden Vicegouverneuren, den
drei Zensoren und 15 Regenten (Regeuts), von denen fünf
aus den Kreisen der Handeltreibenden oder Fabrikanten, die
Aktionäre der Bank sind, entnommen werden müssen,
während drei dem Kreise der im Dienst stehenden Generalsteuereinnehmer
 anzugehören haben. Die Regenten werden
auf fünf Jahre gewählt, nach Ablauf dieser Zeit sind sie von
Neuem wählbar. Scheiden welche aus ihrer Mitte infolge
von Amtsniederlegung oder Tod aus, treten die Ersatzmänner
für den Rest der Wahlperiode an ihre Stelle. Zum Regenten
ist nur der wählbar, der vor dem Eintritt in dieses Amt den
Besitz von wenigstens 30 Aktien der Bank von Frankreich
glaubhaft nachweist (justifier). Das Amt des Regenten selbst
ist ein Ehrenamt und als solches mit irgend welchen festen
Bezügen nicht verbunden. Die Träger dieses Amtes haben
        <pb n="51" />
        indessen Anspruch auf Anwesenheitsgelder in einer hestimmten
 Höhe.

Die Wahl der 15 Mitglieder des Zentralausschusses
sowie deren 15 Stellvertreter geschieht ebenso wie bei der
Bank von Frankreich durch die Generalversammlung, nur
lass neun Mitglieder und deren Stellvertreter ihren Wohnsitz
 an dem Hauptsitze der Reichsbank, in Berlin, haben
müssen, ein Erfordernis, welches Artikel 9 des Gesetzes vom
22, 4, 1806 nicht aufstellt, während die Frage des jährlichen
Ausscheidens in prinzipieller Übereinstimmung bei Verschiedenheit
 der Ausscheidungsziffern, in Deutschland fünf,
in Frankreich der fünfte, zehnte und fünfzehnte, also drei,
yeregelt ist. Auch die Forderung, dass die Mitglieder des
Aonseil general sowohl wie des Zentralausschusses im Besitz
von Aktien bezw. Anteilen der betreffenden Bank seien,
finden wir bei beiden, nur stellt hier die Bank von Frankreich
 höhere Anforderungen als die deutsche Reichsbank.
Letztere verlangt den Besitz von wenigstens drei Anteilen
für jedes Mitglied des Zentralausschusses, welche nach dem
Gesetz von 1875 einen Wert von 9000 Mark, den Frank zu
30 Pfennig gerechnet also 10950 Frances, während die Bank
von Frankreich von jedem Mitgliede des Conseil general den
Besitz yon 30 Aktien, die einen Wert von 30000 Francs
repräsentieren, verlangt. So sehen wir, dass die OÖrganisation
 des Conseil general und des Zentralausschusses an
sich weniger Verschiedenheiten aufweist. Desto erheblicher
aber ist der Unterschied der Aufgaben, die beiden Körperschaften
 auferlegt sind. Der unter dem Vorsitz des Bankyouverneurs
 wöchentlich wenigstens einmal zusammentretende
Conseil general regelt durch seine Entschliessung alle Anyelegenheiten,
 die sich auf die Bank von Frankreich beziehen,
und zwar fasst er seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit,
 Eine beschlussfähige Sitzung liegt dann vor, wenn
mindestens zehn Mitglieder und ein Zensor anwesend ist,
wenn die Zensoren auch nur eine beratende, nicht eine beschliesende
 Stimme haben. In Sonderheit berät und formu-
        <pb n="52" />
        492

liert der Conseil general die Statuten und Reglements für
den inneren Bankverkehr, die allgemeinen Verträge und
Übereinkommen mit der Staatsverwaltung oder Privatleuten.
Er fasst Beschluss über die Herstellung, Emission, Vernichtung
und Unterzeichnung der Noten, die Emmission der fertiggestellten
 Aktien, die Anlage der Reserven, die Höhe der
Generalunkosten, die Legung der Jahresrechnung den Aktionären
 gegenüber. Weiter liegt dem Conseil general ob, die
Einberufung der Generalversammlung, die Pflicht, die Mitglieder
 der verschiedenen Komitees zu ernennen, die ausscheidenden
 Mitglieder derselben zu ersetzen, eventuell im
Wege der Wiederwahl; er hat auch den Gouverneur bei der
Klassifikation der Kredite zu unterstützen, den Diskontsatz
festzustellen, sowie die Dauer der Verfallzeit für die Wechsel.
Kurz — ohne den Conseil g6neral entscheidet sich keine Angelegenheit
 der Bank von Frankreich. Er ist der eigentliche
 Verwalter derselben. Die Enquete von 1865, die so
manche wertvolle kritische Äusserung in anderen Beziehungen
ans Tageslicht rief, hat an dem Ruhme des Conseil nichts
geschmälert. Es wurde nur verlangt, dass, um auf eine
Verbilligung des Diskontes hinzuwirken, fünf Mitglieder des
Conseil general dem Kreise der Banquiers entnommen werden
müssten, eine Forderung, die der Conseil superieur bald darauf
Zu der seinen machte.
Dieser Stellung des Conseil general steht die des
Zentralausschusses diametral gegenüber. Allgemein lässt sich
die Differenz in den Befugnissen beider Körperschaften dahin
 angeben, dass der Zentralausschuss nur den Charakter
einer gutachtlich zuhörenden Instanz hat, und ihm eine ausschlaggebende
 Bedeutung bei den Geschäften und Verwaltungshandlungen
 der Bank nicht zukommt. Diese Stellung
wird schon dadurch gekennzeichnet, dass er im Monat nur
einmal unter dem Vorsitz des Präsidenten des Reichsbankdirektoriums
 berufen werden muss, wenn dem Präsidenten
auch die Befuguis zusteht, dies häufiger zu thun.
        <pb n="53" />
        Dem Zentralausschuss werden in jedem Monat die
wöchentlichen Nachweisungen über die Diskont-, Wechsel- und
Lombardbestände, den Notenumlauf, die Baarfonds, die Depositen,
 über den An- und Verkauf von Gold, Wechseln und
Effekten, über die Verteilung .der Fonds auf die Zweiganstalten
 zur Einsicht vorgelegt und zugleich die Ergebnisse
der ordentlichen und ausserordentlichen Kassenrevisionen,
sowie die Ansichten und Vorschläge des Reichsbankdirektoriums
über den Gang der Geschäfte im allgemeinen und über die
erforderlichen Massregeln mitgeteilt. Aber diese Mitteilung
hat nur den Zweck, die getroffenen Massnahmen zur Kenntnis
 des Ausschusses zu bringen, denn es handelt sich bei
dem Angeführten entweder um vollendete Thatsachen oder
ainsichtlich der Ansichten und Vorschläge des Reichsbankdirektoriums
 um Dinge, die gar nicht an die Adresse des
Zentralausschusses, sondern an die des Reichskanzlers gesichtet
 sind.

Neben dem Conseil general gebührt bei der Bank von
Frankreich die entscheidende Stelle dem Gouverneur. Unter
der Herrschaft des Gesetzes vom 24. germinal an 11 war
lie Direktionsthätigkeit ausgeübt worden durch ein Zentralkomitee,
 bestehend aus drei Mitgliedern des Conseil general,
von denen einer den Vorsitz führte. KErst Napoleon übertrug
lie Leitung der Geschäfte einem Gouverneur (Artikel 10—12
des Gesetzes von 1806). Diesem stehen zwei Stellvertreter
in dem ersten und zweiten Vicegouverneur zur Seite, denen
ausserdem noch die Erledigung der Geschäfte obliegt, die
ihnen der Gouverneur delegiert hat. Der Gouverneur wie
seine beiden Stellvertreter haben vor dem Eintritt in ihre
Amtsthätigkeit in die Hand des Präsidenten der Republik
den Eid zu leisten, dass sie die Geschäfte der Bank nach
Pflicht und Gewissen zu führen gewillt sind. Ehe sie dann
ihre Ämter übernehmen, müssen sie den Besitz von 100 bezw.
50 Aktien nachweisen, die während ihrer Amtsführung unveräusserlich
 sind. Sie dürfen auch selhst keinen Wechsel.
        <pb n="54" />
        ler ihren Namenszug trägt oder kein ihnen gehöriges Papier
zum Diskont geben.

Der Gouverneur oder die beiden Vicegouverneure müssen
nach Artikel 32 des Statutes zur Erledigung der Geschäfte
in der Bank anwesend sein. Die Vicegouverneure in erster
Linie haben als eigentliche Funktion nur die Mitgliedschaft
des Conseil general, in dem ihnen eine beschliessende Stimme
zusteht, Unter den Mitgliedern des Conseil general selbst
rangieren sie nach dem Dienstalter, je nach dem Datum
ihrer Ernennung. Der Gouverneur seinerseits wieder führt
den Vorsitz im Conseil general, den Komitees und Kommissionen,
 deren Beratungen er beiwohnt, Er hat jedes Jahr
anter Assistenz des Conseil general und des Conseil d’escompte
lie Liste der Personen aufzustellen, die zum Diskont zugelassen
 werden, Desgleichen hat er die Wahl der zum Diskont
 zuzulassenden Effekten zu billigen. Er ernennt die
Beamten, und setzt sie ab, zeichnet allein im Namen der
Bank alle Verträge, nimmt im Namen der Mitglieder des
Conseil die Rechtshandlungen wahr, unterschreibt die Korrespondenz
 und die Indossamente der Papiere, allerdings mit
dem Rechte, sich in dieser Hinsicht vertreten zu lassen.
Ebenso unterzeichnet er die Entschliessungen des Conseil
general. Die Funktionen des Gouverneurs sind also von
sehr erheblicher Tragweite. Das kann aber nicht verwundern,
wenn man an die eigentliche Rolle denkt die das Gesetz von
1806 dem Gouverneur zugewiesen hat; das ist die Kontrolle
der Handlungen der Bank von Frankreich unter dem Gesichtspunkte
 der allgemeinen und höheren Interessen des
Staates. Das Recht der Kontrolle kann er bethätigen durch
Einlegung eines Veto mit aufschiebender Wirkung. Wenn
er seine Unterschrift verweigert, so kann die davon besroffene
 Entschliessung in Gemässheit von Artikel 19 des
Gesetzes von 1806 nicht zur Ausführung gelangen. Die
gegenteilige Funktion haben bei der Bank von Frankreich
die drei Zensoren. Vertritt der geschäftsleitende Gouverneur
 die öffentlichen Interessen, so liegt ihnen die Wahr-
        <pb n="55" />
        15

nehmung‘ der Interessen der Aktionäre ob. Sie werden von
der Generalversammlung par tiers aus dem Kreise der
Fabrikanten und Handeltreibenden gewählt, müssen mindestens
30 Aktien der Bank besitzen, welche während der Dauer
ihrer Amtsführung unveräusserlich sind. Es liegt ihnen eine
thätige und wirksame Überwachung aller Operationen der
Bank ob, sie müssen über diese Thätigkeit denn auch den
Aktionären einen jährlichen Bericht erstatten. Ohne eine
hbeschliessende Stimme zu haben, bilden sie einen Teil des
Conseil general, bei dessen Sitzungen sie das Antrags- und
Fragerecht haben. Sie lassen sich, wenn es ihnen angemessen
 erscheint, den Kassenbestand vorlegen, desgleichen
die Bücher und Portefeuilles und schlagen dem Conseil
yeneral alle Massregeln vor, die sie von Ordnungswegen und
als im Interesse der Bank liegend erachten. Schliesst man
sich ihren Vorschlägen nicht an, so haben sie das Recht,
die Eintragung derselben in das Verzeichnis der Beschlüsse
zu verlangen. Weiter wohnen die drei Zensoren den Sitzungen
des Bücher-, Noten- und Portefeuillekomitees bei. Sie haben
auch auf Grund einer ihnen vom Conseil general eingereichten
dreifachen Liste die Mitglieder des Conseil d’escompte zu
ernennen. Desgleichen sind die Zensoren die Stelle, an die
diejenigen, die meinen unrechter Weise nicht zum Diskont
zugelassen zu sein, ihre Beschwerde zu richten haben. Kndlich
 bedarf es ihrer Zustimmung zu der Ausführung der Beschlüsse,
 welche die Herstellung und Begebung von Noten
zum Gegenstande haben. Instanzen, die dem Gouverneur
and den drei Zensoren der Bank von Frankreich voll entsprechen,
 haben wir bei der deutschen. Reichsbank nicht.
Man kann höchstens sagen, dass der Reichskanzler und das
Reichsbankdirektorium einerseits, die drei Deputierten des
Zentralausschusses andererseits in mancher Hinsicht den vorgenannten
 Instanzen entsprechen. "’rotzdem ist die Scheidung
der Befugnisse hier keine so klare, wie bei der Bank von
Frankreich. Hier führt der Gouverneur die Geschäfte und
ist zugleich das staatliche Kontrollorgan. Anders ist es bei
        <pb n="56" />
        der deutschen Reichsbank. Bei derselben steht dem Reiche
nicht nur die Leitung, sondern auch die Kontrolle zu und
zwar wird dieselbe von dem Reichsbankdirektorium ausgeübt,
mithin ist eigentlich eine besondere Kontrolle durch das
Reich überflüssig. Anders steht es mit den Deputierten.
Diese haben in ihrer Eigenschaft als die fortlaufende Kontrolle
 ausübende Instanz nicht nur das Recht, an allen
Sitzungen des Reichsbankdirektoriums mit beratender Stimme
teilzunehmen, sondern auch das Recht und die Pflicht, in den
gewöhnlichen Geschäftsstunden und im Beisein eines Mitgzliedes
 des Reichsbankdirektoriums von dem Gange der Geschäfte
 Kenntnis zu nehmen, die Bücher und die Portefeuilles
ler Reichsbank nachzusehen und den ordentlichen und
ausserordentlichen Kassenrevisionen beizuwohnen. Irgend ein
unmittelbarer Einfluss auf die Geschäftsführung steht den
drei Deputierten aber in keiner Hinsicht zu, während wir bei
den Zensoren der Bank von Frankreich das Gegenteil zu
bemerken die Gelegenheit hatten.
Auch sonst ist die Stellung der drei Deputierten in
ihrer Bedeutung nicht der der Zensoren entsprechend; denn
den Letzteren steht nicht nur das Recht, sondern auch die
Pflicht zu, der Generalversammlung über ihre Thätigkeit und
ihre Wahrnehmungen zu berichten, während die drei Deputierten
 nur monatlich dem Zentralausschuss gegenüber die
gleiche Pflicht haben. Der Unterschied zwischen den
Deputierten und Zensoren lässt sich also kurz dahin präzisieren,
 dass die letzteren eine Instanz der Bankverwaltung
mit Selbstzweck darstellen, während das Deputiertenkollegium
nur ein Organ des Zentralausschusses bildet, der seinerseits
selbst im Gegensatz zu dem Conseil general und den Zensoren
nur ein beratendes Kollegium ist. Im Gegensatz zu der
Reichsbank hat ausser den vorerwähnten und einander gegenübergestellten
 Organen die Bank von Frankreich noch eine
Anzahl beratender Organe. Von diesen ist an erster Stelle
der Conseil d’escompte zu nennen, derselbe wird gebildet von
L2 Aktionären aus den Kreisen des Handels, die ihren
        <pb n="57" />
        7

Wohnsitz in Paris haben und Eigentümer von zehn während
der Dauer ihrer Amtsführung unveräusserlichen Aktien sind.
Je vier von Ihnen werden abwechselnd zum Komitee d’escompte
 berufen und zwar nach der Reihenfolge, die sie in
dem Namensverzeichnis innehaben, gewählt. Die zu dem
Komiteesitzungen Einberufenen haben Anspruch auf Anwesenheitsgelder,
 im übrigen ist ihre Thätigkeit eine ehrenamtliche.
Die Dauer der jedesmaligen Einberufung macht 14 Tage
aus, in dieser Zeit sind die Papiere zu prüfen, welche zum
Diskont präsentiert werden. Diese Pflicht liegt den Mityliedern
 des Conseil d’escompte in Verbindung mit denen der
Komitees d’escompte ob. Ausser dieser abwechselnden Thätigkeit
 liegt dem Conseil d’escompte in seiner Gesamtheit noch
Jie Pflicht ob, zusammen mit dem Conseil general dem
Gouverneur bei der Aufstellung des Verzeichnisses der
Personen behülflich zu sein, deren Wechsel ete. (papier) zum
Diskont zugelassen sind. Dieses Verzeichnis wird in jedem
Jahre einer Revision unterzogen. In dieser einzigen Hinsicht
fungiert der Conseil d’escompte als beschliessendes Organ.
Zur Charakterisierung der Stellung, die der Conseil d’escompte
sonst einnimmt, sagt Bousquet sehr treffend, er sei im übrigen
aur eine Liste von Geschworenen, aus der umschichtig die
erforderliche Zahl der Mitglieder eines Gerichtshofes entnommen
 würden, Das Diskontkomitee besteht aus fünf
Mitgliedern des Conseil general und vier Mitgliedern des
Conseil d’escompte, die auf 14 Tage einberufen, aber alle
8 Tage zur Hälfte durch andere ersetzt werden. Die Aufyabe
 des Komitees ist die Prüfung der zum Diskont vorgeijegten
 Papiere, und es wählt diejenigen aus, die den geforderten
Bedingungen und Sicherheiten der Bank genügen. Diese
Thätigkeit geschieht vorbehaltlich der Genehmigung durch
Jen Gouverneur. Dieselbe hat sich allerdinds niemals auf
das Zuviel, sondern nur auf das Zuwenig zu erstrecken.
Findet er nämlich, dass das Komitee Wechsel etc. zurückgewiesen
 hat, die es hätte annehmen können, so kann er es
auffordern. seine Listen einer Revision zu unterziehen.
        <pb n="58" />
        Die 'Thätigkeit des Komitees selbst ist eine geheime,
mit der die Zensoren nichts zu thun haben. Von dieser
Thätigkeit, die ja doch darin besteht, die Schuldner der
Bank nur unter zahlungsfähigen Leuten auszuwählen, hängt
es ab, ob die Bank selbst zahlungsfähig bleibt oder nicht.
Neben dem Komitee d’escompte sind als der deutschen Reichsbank
 fremde Einrichtungen, durch welche die Aktionäre an
der Verwaltung beteiligt werden,
1. das Notenkomitee,
2, das Komitee der Bücher- und Portefeuilles,
3. das Kassenkomitee,
4. das Komitee für den Verkehr mit dem Schatzamt
und den Generalsteuersinnehmern.
Von denselben setzt sich das erstere zusammen aus
drei Mitgliedern des Conseil general. Seinen Sitzungen
wohnen die Zensoren bei. In denselben hat es alle Angelegenheiten
 zu erledigen, die sich auf die Noten beziehen und
zwar von ihrer Herstellung bis zu ihrer Vernichtung. In
dieser Hinsicht geschieht nichts ohne das Komitee. Dasselbe
 stellt auch den Wortlaut der einzelnen Noten fest und
erstattet Bericht an den Conseil general. Von dem Komitee
sind auch alle Reklamationen zu richten, die betreffend die
Verletzung der Noten durch Gebrauch oder Zufall an die
Bank gerichtet werden. Auch darüber hat es an den Conseil
general zu berichten, der seinerseit beschliesst.
Das wie das Notenkomitee gebildete Komitee der
Bücher und Portefeuilles ist mit der Überwachung der Buchund
 Registerführung bei der Bank betraut. Über seine Beschlüsse
 führt das Komitee Protokoll und erstattet Bericht
an den Conseil general. Seinen Sitzungen wohnen die Zensoren
 bei. Dem Komitee liegt es als spezielle Aufgabe ob,
das Verzeichnis der Failliten auf dem Laufenden zu erhalten
und für den Gouverneur, den Conseil general und Conseil
d’escompte die Kreditklassifikation vorzubereiten.
Das aus drei Mitgliedern des Conseil gen6ral gebildete
Kassenkomitee hat die Aufgabe, die Lage der Kasse einmal
        <pb n="59" />
        44

in der Woche festzustellen, darüber ein Protokoll aufzunehmen
und dem Conseil general Bericht zu erstatten. Dem Komitee
liegt auch die Pflicht ob, die Ausführung der Reglements zu
überwachen, die sich auf die innere und äussere Sicherheit
der Kassen beziehen. Es kann sich jederzeit zum Zweck
der Feststellung des Kassenbestandes einfinden. Bei einem
der Mitglieder des Komitees ist einer der 4 Schlüssel der
Reservekasse hinterlegt, zu deren Öffnung nur auf Beschluss
des Komitees geschritten werden darf.
An letzter Stelle ist hier noch zu nennen das Komitee
für die Beziehungen mit dem Schatzamt, das "sich zusammensetzt
 aus 5 Mitgliedern des Conseil general, von denen
wenigstens 2 aus der Zahl der Generalsteuereinnehmer genommen
 sein müssen, welche dem Conseil general angehören.
Diese 5 Komitees sind also nur die vorbereitenden
Organe für die Entscheidungen des Conseil veneral.
        <pb n="60" />
        Teil IH.
Die Operationen.

S 8.

Das Diskontgeschäft.
Das Wichtigste der Geschäfte, welche einer Notenbank
obliegen, ist das Diskontgeschäft. Es ist zugleich aber auch
dasjenige Geschäft, welches an die Achtsamkeit des Bankiers
die grössten Anforderungen stellt, wenn es nicht zu erheblichen
 geschäftlichen Verlusten führen soll.
Eine Notenbank muss sich naturgemäss in noch weiteryehenderer
 Weise decken, als das bei dem Privatbankier erforderlich
 ist, denn bei ihr stehen ungleich höhere Interessen
auf dem Spiel.
In dieser Hinsicht verlangt die Bank von Frankreich
einmal, dass die Wechsel unterschrieben und indossiert sein
müssen von Kaufleuten (negociants) oder Bankiers, die zum
Diskont zugelassen sind. Wer die Zulassung zum Diskont
erreichen will, hat einen schriftlichen Antrag an den Gouverheur
 zu stellen, der folgendes enthalten muss:
1. Namen und Vornamen des Antragstellers,
2. die soziale Stellung,
3. den Wohnort,
4. das Gewerbe,
5. die Dauer des Bestehens des Unternehmens,
6. ein von 3 bekannten Personen ausgestelltes Zeugnis,
das die Echtheit der Unterschrift, sowie die Zahlungsfähigkeit
des Antragstellers bescheinigt.
        <pb n="61" />
        Befindet sich nun auf einem von einer zum Diskont zugyelassenen
 Person eingereichten Wechsel eine Summe von
nennenswerterer Bedeutung, so wird sofort nach der Zahlungsfähigkeit
 der in Rede stehenden eine Umfrage ins Werk gesetzt
 und auf der anderen Seite auch die Höhe des Betrages,
bis zu welcher derselbe als Verpflichteter auf Wechseln
fguriert, ermittelt. Steigert sich dieser Betrag und in einem
angemessenen Verhältnisse zu dem Anwachsen des Geschäftsaımfanges
 des Betreffenden, so gewährt ihm die Bank den
Kredit weiter, Steigern sich aber die Wechselverpflichtungen
hur, um Schwierigkeiten zu überwinden, und kommt diese
Thatsache der Bank zu Ohren, so entzieht sie ihm dann den
Kredit.

Die wichtigste der Voraussetzungen bei der Kreditgewährung
 durch die Bank von Frankreich ist also das Erfordernis,
lass der Betreffende zum Diskont zugelassen sein muss. Demgemäss
 dürfte auch die Frage noch zu erörtern sein, welches
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Kreditgewährung
 sind. Im Prinzip lässt die Bank von Frankreich
jeden, auch den bescheidensten Handeltreibenden, in der Höhe
aines Kredites zu, der seinen Hilfsquellen entspricht. Eine
Ausnahme machen nur die Bankerotten, die noch nicht ‚wieder
rehabilitiert sind. Über sie wird von dem Komitee d’escompte
Un besonderes Register geführt.
Die Zulassung zum Diskont bei der Bank von Frankveich
 bedeutet für die Betreffenden ein Zeichen von Vertrauen
and in gewisser Hinsicht einen Nachweis für ihre Zahlungsfähigkeit.
 Sie wird denn auch sehr eifrig begehrt, namentlich
 von den Bankiers, die dann ihrerseits durch ihre Unterschrift
 es vermitteln, dass die Wechsel der kleinen Handeltreibenden,
 die nicht zum Diskont zugelassen sind. an die
Bank gelangen.
Damit die Bank einen Wechsel annehmen kann, muss
er ordnungsmässig gestempelt und mit der Unterschrift von
drei als notorisch zahlungsfähig bekannten Leuten versehen
sein. Auch darf die Verfallzeit nicht über 3 Monate he-
        <pb n="62" />
        52

ragen. In Wirklichkeit ist die Verfallzeit der zum Diskont
präsentierten Wechsel eine sehr kurze. Sie beträgt im
mittleren Durchschnitt ausserhalb von Paris bei den Zweigstellen
 35, in Paris bei der Centrale selber aber 30 Tage.
Weiter darf ein Wechsel auch nicht aus einem Geschäft herrühren,
 das der Sicherheit der Republik zuwider laufen würde
ainerseits, und andererseits wird verlangt, dass bei den Geschäften,
 aus denen die Wechselverpflichtung entstanden ist,
ein reeller Wert bezw. eine justa cansa zu Grunde gelegen
hat. Auf diese Weise ist es unmöglich gemacht, dass die
Bank durch Wechselreiterei und sogenannte Hintertreppenwechsel
 Verluste erleiden kann.

Im allgemeinen verlangt die Bank von Frankreich nun
auch noch eine 3. Unterschrift bei dem Wechsel. Sie kann
aber auch Wechsel mit 2 Unterschriften schon diskontieren,
wenn es sich dabei um notorisch zahlungsfähige Leute handelt
und die durch «die 2 Unterschriften gebotene Sicherheit noch
verstärkt wird durch die Verpfändung von Aktien der Bank
oder durch die Verpfändung von 5-prozentigen Renten.
Die 3. Unterschrift kann auch noch ersetzt werden
durch einen Warrant oder einen Warenhinterlegungsschein,
der ausgestellt ist von einem Magazin general.
Die Anforderungen, welche die Reichsbank nach dem
Wortlaute des Gesetzes von 1875 an die zu Diskontierenden
Wechsel stellt, sind anscheinend nicht so erheblicher Natur
wie bei der Bank von Frankreich. Die Reichsbank ist befugt,
 Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten
 haben, und aus welchen in der Regel drei, mindestens
aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften,
zu diskontieren, Daraus ergiebt sich, dass für die der Reichsbank
 als zahlungsfähig und solide bekannten Firmen, als
welche doch in erster Linie die Häuser der Grossfinanz und
des Grosshandels in Betracht kommen, sie in der Lage ist,
yünstigere Bedingungen zu stellen als die Bank von Frankreich,
 und das umsomehr, als sie nicht die hohen persönlichen
        <pb n="63" />
        53

Anforderungen an diejenigen stellt, die Wechsel zum Diskont
überhaupt präsentieren wollen. ;
Bei der Handhabung der Diskontgeschäfte macht sich
bei beiden Banken dann aber noch eine grosse, prinzipielle
Verschiedenheit bemerkbar.
Für die Diskontgeschäfte der Bank von Frankreich
kommt nur der als offizieller Satz bekannt gegebene Diskontsatz
 in Betracht, während unsere deutsche Reichsbank auch
einen sogenannten privaten Diskontsatz kennt, d. h. einen
hinter dem offiziell bekannt gegebenen Diskontsatz der Reichsjauık
 zurückbleibenden Satz, Diese Praxis der KReichshank
war bei Gelegenheit der Berathung des neuen Reichsbankresetzes
 der Gegenstand lebhaftester Angriffe, namentlich
seitens des Präsidenten der preussischen Centralgenossenschaftskasse
 Dr. Heiligenstadt, der auf die Ungerechtigkeit
les Verfahrens. beim Privatdiskont den Genossenschaften
zegenüber hinwies (28. Sitzung am 8. 2. 1899), sowie der
Abgeordneten Dietrich und Raab, welche die einseitige Bevorzugung
 der Grossfinanz bei ‚der Privatdiskontierung Zur
Sprache brachten (73. und 74. Sitzung am 27. bezw.
28. 4. 1899).

Helfferich (S. 23 ff.) rechtfertigt die Gewährung von
Privatdiskont durch die Reichsbank in der folgenden Weise,
Er geht von dem Gedanken aus, dass die Reichsbank, die
pine gewisse Kontrolle über die Privatnotenbanken erstrebte,
es unangenehm empfand, wenn die Privatnotenbanken sich
von der Erfüllung der Aufgaben einer Zettelbank lossagten
und ihre Geschäftsführung nunmehr nur von den Grundsätzen
reiner Erwerbsinstitute leiten liessen. Von diesem Gesichtspunkte
 aus suchten sie, um ihr Notenkontingent möglichst
ausgiebig auszunutzen, recht viele Wechsel an sich zu ziehen.
Das war ihnen aber nur durch die Unterbietung des Diskontsatzes
 der Reichsbank möglich. Dieses Vorgehen war nach
Helfferich für die Reichsbank um so unangenehmer, als in
den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des Bankgesetzes
Jdie glänzende Entwickelung des neu begründeten Giroverkehrs
        <pb n="64" />
        54

ihr gewaltige Summen neuer Mittel zuführte, deren Anlage
sich bei der privaten Konkurrenz immer schwieriger gestaltete.
Es wird dann weiter berichtet, dass die Reichsbank eine
diesbezügliche Beschwerde beim Bundesrat erhoben habe,
aber abschläglich beschieden sei, dagegen sei ihr eröffnet
worden, dass aus dem Inhalt des Bankgesetzes heraus sich
kein Bedenken ergäbe, das einer Gewährung von Privatdiskont
durch die Reichsbank selber entgegenstünde, Im Bericht der
VIII. Kommission, Drucksachen des Reichstages Nr. 209.
wird als Zeit dieses Bescheides etwa das ‚Jahr 1880 angegeben.
 Seitdem gewährt die Reichsbank selbst Privatdiskont.
Wie lange sie in den Jahren 1890—1900 zu dieser Gewährung
 geschritten ist, und in welcher Höhe sich die
Diskontsätze durchschnittlich bewegten, ergiebt sich aus den
nachfolgenden 2 Tabellen:

=

DD
I
—
%

)

9
LO |
11

Jahr

1880
1881
1882
1883
1884
1885
1886
1887
1888
1889
1800

Privatdiskont

auf
. Tage

170
231
185
340
350
288
348
343
323
273
76

HH
Pf

G
6
A
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12
13
14
15
16
17
18
3
240

921
29

Jahr

1891
1892
L893
1894
L895
1896
897
"898
“99
„+0
{7

Privatdiskont

auf
. Tage

339
200
546
267
61

Dass die Einführung des Privatdiskonts für die Reichsbank
 selbst von erheblichem Vorteil gewesen ist, ergiebt sich
aus der Thatsache, dass bei Verminderung der Spannung
zwischen dem Privatdiskont an der Berliner Börse und dem
Reichsbankdiskont sich eine Krhöhung der Rentabilität der
        <pb n="65" />
        55

Anlage in inländischen Wechseln bemerkbar macht. Als
Beweis hierfür möge die nachfolgende Tabelle dienen:

Jahr

1876
1877
1878
1879
L880
1881
1882
1883
1884
L885
L886
L887
L888
L889
1890
1891
1892
L893
1894
1895
1896
1897
1898
1899
1900
L901

Bankdiskont

4,160
4,420
1,340
3,700
1,940
4,420
4,540
4,047
4,000
4,118
3,279
3,408
3,324
3,676
4,517
3,776
3,203
4,069
3,117
3.139
3,656
3,806
4,267
5,086
5,8333
4. 099

Rentabilität
der
Anlage in
Wechseln
auf das Inland

4,110
4,420
4,350
3,740
3,990
4,200
4,430
3,910
3,700
3,810
2,760
3.150
2,780
3.190
4,350
3,850
2,820
3,640
2,850
2,660
3,420
3.690
1,060
1,870
5,360
3.446

Privatdiskont
an der
Berl. Börse

3,042
3,170
3,065
2.604
3,038
3,502
3,890
3,078
2,902
2,853
2,164
2,804
2,107
2,626
3,779
3,019
1,779
3,171
1,742
2,013
3,038
3,084
3,548
4,450
4 405

= +
Spannung
zwischen dem
Privatdiskont
an d. B. B.
und dem
Bankdiskont

1,118
1,250
1,275
1,096
1,202
0,918
0,650
0,969
1,098
1,265
1,115
1,102
1,217
1,050
0,788
0,757
1,404
0,898
1,375
1,126
0,618
0,722
0,719
0,586
0.928

*) Die entsprechenden Ziffern waren hier nicht zu ermitteln,
        <pb n="66" />
        SS
CS

Jahr

Monat

Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember

1886

18090

1901

18992

1893

1894

X
(
X

24
©
+.
3

SS

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        Jahr

Monat | ;

Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember

1895 | 1896

1807

1898

1899

1900

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12,895 311,21, |3,265 |83/,/ 251, 3,180 |8'J| 2%! 34, 4,214 4136
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1,6802 11h 2091265 ar 5 ° A 073/39, 243,734 NK ae 8 /
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1,547 17/8 1%/3 2,208 S / 359/24, 2*/,13,229 3'/2 3 3,630137/ | 171457
ae 44 12.656 23/.121/.12,359| 24 40 } 1 8,947 4 35/214,860 | 51,14
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; 9 12,380| 2/2 2'149,20215%85%/ 8/,/38/, 4,082 417, 33,
1,644 21 11, 2,384 21, 2442,38 { 3 14,417[4%/,/33/, 4, 4
L 500 If u 9,519 |25/, 2% 2,560 27 214 3.207 a a ei 5 48 4,410 4, 8%
A 51 33/, 23), 3,635 |8%,|8'/4 4, [47/4028 [43/87
_ 410/37 25 3,318 410 14! 23/5 068 51 [47/3 4,028 ls 8
2 A 8 7 5|41/2 314/.14,020 | 43/21 33/5, CH 43/1.
Sn 4,098 4'/2 3, 3,875 4 311 4, 5,6506 5 14,155 4% 4
2,5428 |2 4,093 4% © 3/3 37/g 4,900 514, 41, 5,650 | oa
2,980 81 21 4,520 4% 445 4,135 4% 34a 190 68 435,969 68584490 48 41
2,93 [4 2 lu 4,462 43/,| 35/2 15,2601 55/3 49/0
13,388 |87/g 25, 4,665 |47/g 4 |4,462 4%, 352 5,260

C
ZZ
        <pb n="68" />
        In welchem Verhältnis in dieser Zeit die zum Privatsatz
diskontierte Wechselsumme zum Betrage der zum offiziellen
Satz diskontierten Wechsel sich befand, veranschaulicht die
nachfolgende Tabelle:

Von der Reichsbank wurden angekauft:

—— p“

Jahr

L890 |
1891
1892
1893
1894
1895 |
1896

Wechsel
auf das Inland
überhaupt

darunter

zum offiziellen
Bankdiskont

zum Privatdiskont

1 SQ
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1
185%
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"Pt.

5.425 488 804| 40 | 5 129 294 223| 84 '
5413892 420/09 5413 892 420| 09
4825 513 787| 37 "3 769 720 796 06 78,1
5359 767 807/05 4603 564 233] 60 85,9
4 730 249 244| 83: 3 488 750326 29 78,8
5.166332 945/13: 4224011 901/09 81,8
6234371 779/53 15 912 201 490) 29] 94,8

94,5
100.00

296 194 580| 56 |

5,5

1 055 792 991| 81
756 203 5738| 45
| 241 498 918! 54
942 821 044| 04
322 170 379 24

21,9
14,1
26,2
18,2
5.2

In den Jahren von 1897 bis 1900 fand ein Ankauf von
Wechseln unteren Bankdiskont überhaupt nicht statt. Für
das Jahr 1901 haben sich die bezüglichen Angaben nicht ermitteln
 lassen. Es erwächst uns nunmehr die Aufgabe, die
Dienste bezüglich der Kreditgewährung im Wege des Wechselliskontgeschäftes,
 die die Bank von Frankreich mit ihren
strengeren Erfordernissen (der 3. Unterschrift) dem Lande
leistet, mit denen zu vergleichen, welche die deutsche Reichsbank
 dem deutschen Reiche erweist. Wir können an dieser
Stelle aber zunächst nur die absoluten Ziffern in die Parallele
stellen:
        <pb n="69" />
        39

in Millionen Mark:

Jahr

1881
1882
1883
1884
1885
1886
1887
1888
1889
1890
1891
1892
1893
1894
1895
1896
1897
L898
1899
L900
L901

Bank | Deutsche
von Frankreich Reichsbank

2099
9058
3661
3308
7400
5642
6615
6948
7344
1688
7975
6732
7064
6980
6896
7939
3291
3826
9396
9819
7949

3719
4044
3846
3824
3637
4605
4889
4845
5606
6449
6444
5897
6389
5620
6234
7287
7681
84453
9309
9904
10017

Minus
der Reichsbank

5380
5014
4815
4484
3763
20837
1726
2108
1738
1239
1531
835
675
1360
662
652
430
383
87
—85
— 92058

Zu dieser Tabelle ist zu bemerken, dass die sich auf
lie Bank von Frankreich beziehenden Ziffern entnommen
sind aus den vorliegenden Berichten der Bank von Frankreich,
während die die deutsche Reichsbank betreffenden deren
Jahrbuch entstammen, das unter IX. 5c über den Wechselverkehr
 der Reichsbank berichtet.
Es fragt sich nunmehr, auf wieviel Mark sich der
Jurchschnittsbetrag der diskontierten Stücke für dieselben
        <pb n="70" />
        50

Jahre beläuft. Diese Frage zu beantworten ist die Aufgabe
der nachstehenden Tabelle:

a

Bank von Frankreich

Jahr

SE
lot Ss
U .
CS U
5

Stückzahl

A
KA
SE
Kl DZ]
“ RL
‚5 w5
3 8 ©
Q5=Fe


1881 9099 10494 849|
{882 9058 11049169
1883 866111 602 333
MS 8308| 11 SR SE
1885 7400! 11 660 589
1886 6642 11377405!
1887 6615 11579661
1888 6948 11958 143
1889 7344 12368431
1890 7688 12 583 225
1891 7975| 12 277 234
1892 ' 6732 13089468
1893 7064 13425 904
L894 6980 13489506!
1895 6896 13388 114
1896 7939 14 638 144
1897 8291 14701892
1898 8826 15439782
1899 9396 16178 908
1900, 9819 16866 855
1901 ' 7936 16 781903 |

866
819
746
692
632
584
571
574
593
605
600
513
528
516
515
542
564
577
581
588
47

A * a N...
Deutsche Reichsbank
&amp;amp;
x SL
om
1522
ER
Q5=NN


2
MS X
Sa
© Son
N =
SS

3719
4044
3846
3824
3637
4605
4889
4845
5606
6449
6444
5897
6389
5620
6234
7287
7681
8443
9309
9904
10017

2 308 510
2.386 737
2293411
2 230 584
2.189 947
2.936 328
3110012
2.968 255
3 140 271
3 589 106
3.778 487
3.623 508
3.745 295
3 541 725
3 600 124
3.997 839
4 268 291
4 531 169
4 734 571
4 934 641
5 119591

1610
1694
1677
1715
1665
1568
1572
1632
1785
1769
1705
1624
1706
1581
1731
1821
1788
1863
1966
2007
1960

Wir ersehen aus der Zusammenstellung der absoluten
Zahlen, dass zwar der Betrag der Wechsel im Durchschnitt
bei beiden Banken gestiegen ist, dass aber dennoch hinter
den Leistungen der Bank von Frankreich unsere deutsche
Reichsbank um ein erhebliches zurückbleibt. Seit 1892— 1899
hat bei der Bank von Frankreich eine Steigerung des Betrages
        <pb n="71" />
        61

der einzelnen Noten, wenn wir den Betrag für das Jahr 1892
als Einheit zu Grunde legen, um 12%, stattgefunden. Bei
ler Reichsbank dagegen lässt sich unter der gleichen Voraussetzung
 nur eine Steigerung um 17%, konstatieren.
Die Richtigkeit dieser Vergleichsmethode, mit der wir
zunächst — was die absolute Höhe der Dienste, welche .die
Bank von Frankreich ihrem Heimatlande leistet — darthun
wollten, wird freilich von dem Herrn Reichs-Bankpräsidenten
Kxzellenz Dr. Koch nach einem Artikelder Berliner Korrespondenz
(No. 6 vom 11. I. 1897) bestritten, mit. dem gleichzeitigen
Hinweise darauf, dass man die Spannung zwischen dem Höchstund
 Mindestbetrage des metallisch ungedeckten Notenumlaufs
miteinander in Parallele bringen müsse, oder aber nie
erkennen könne, in welchem Masse jede einzelne der
Banken in Anspruch genommen werde. Demgegenüber ist
einzuwenden, dass die Feststellung der genannten Verhältniszahlen
 für die Charakterisierung der Leistungen einer
Bank nicht in Betracht kommen kann, denn es kommt für
dieselbe nur darauf an, wieviel Wechsel sie diskontiert, wenn
man ihre Leistungen mit denen einer anderen Bank vergleichen
will. Es kann sehr wohl der zum Diskont präsentierte Betrag
ein grösserer sein und die Spannung ist aus dem Grunde
geringer, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wie in
Deutschland infolge der in den letzten Jahren herrschenden
ansoliden Spekulation beunruhigt sind. Ist das der FKall,
dann wird sofort die sogenannte Spannung an Ausdehnung
verlieren, so dass dann ohnehin nur die absoluten Ziffern
für die Beurteilung der Tragweite der geleisteten Dienste in
Frage kommen. Deshalb vergleicht Edmond Thery (Warum
zahlt der Deutsche 5%,, der Franzose 2%, Bankdiskont
3. 58/59) die von dem Herrn Reichstagpräsidenten empfohlene
Methode, die Dienste der Reichsbank und der Bank von
Frankreich mit einander zu vergleichen, mit dem Vorgehen
einer Eisenbahngesellschaft, welche ihre Gesamteinnahme
Jladurch feststellen will. dass sie dieselbe gleichstellt dem
        <pb n="72" />
        20
zn

Durchschnitt aus der stärksten und geringsten täglichen Gesamteinnahme,

Um aber die Wirksamkeit der von einer Landesbank
dem Lande geleisteten Dienste voll überschauen zu können,
ist es nicht nur erforderlich zu fragen, welchen Umfang erreichten
 dieselben, sondern auch, „welchen Entgelt zahlten das
Land und die Interessenten dafür?“ Wir kommen damit zu
der Frage des Diskontsatzes.
Unter dem Diskontsatz versteht man den Betrag vom
100, den der Bankier bei Eigentumserwerb an einem bankfähigen
 Wechsel auf die in dessen Kontext verzeichnete
Summe vorwegnimmt. Diese Summe kann natürlich unter
den verschiedenen Verhältnissen eine verschieden hohe sein.
Von den französischen Finanzgesetzen beschäftigen sich
das im Jahre 1807 und im Jahre 1857 erlassene Gesetz mit
der in Rede stehenden Frage. Das Letztere erlaubt der
Bankverwaltung die Erhöhung ihres Diskontsatzes über 6%,
in den Fällen, wo es die Umstände erheischen (Gesetz vom
9. VI. 1857 Art: 8). Nur forderte es, dass die sich daraus
ergebenden Einkünfte von den jährlich zu verteilenden Beträgen
 abzuziehen und dem Kapital zuzuschlagen seien.
Damit hatte dieses Gesetz das auch in Belgien übliche Prinzip
sich zu eigen gemacht, und unter gleichzeitiger Abweisung
des damals aufgetauchten Gedankens, dem Staatsschatz als
dem Repräsentanten des öffentlichen Interesses eine unmittelbare
 Zuwendung mit den aus einer zum Zwecke der
Aufrechterhaltung des Baarvorratsniveaus vorgenommenen
Diskonterhöhung erzielten Mehrbeträgen zu machen, eine
Verstärkung der Position der Bank von Frankreich erzielt.
Es erschien richtiger, diese Überschüsse dem Kapital zuzuschlagen,
 um so die Sicherheit der Banknoten zu erhöhen.
Die Höhe des Diskontsatzes und die Verfallzeit setzt der
Conseil general fest. Er hat bei seinen Entschliessungen
insoweit freie Hand, als nur das Maximum der Verfallzeit
90 Tage nicht überschreiten darf. Eine längere Verfallzeit
würde einen zu langen Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt
        <pb n="73" />
        der Einlösung der Noten und der Zeit zu welcher die auf
die diskontierten Papiere hingegebenen Geldbeträge zurückfliessen,
 einfügen, sodass sie sich der Gefahr aussetzen
würde, längere Zeit ohne Deckung zu sein, was sie im Falle
einer Krise sehr in Verlegenheit bringen könnte. In Krisenfällen
 hat der Conseil general des öfteren von seiner Befugnis
Gebrauch gemacht und die obere Grenze der Verfallzeit auf
aur selbst 60 Tage, 75 Tage herabgesetzt. !) Für die Deutsche
Reichsbank besteht dasselbe Maximum der Verfallzeit, wie in
Frankreich, denn auch sie darf nur Wechsel erwerben, die
eine Verfallzeit von nicht mehr als 3 Monaten haben. Diese
Frist unterliegt indessen der Abänderung durch die Verwaltung
der Bank deshalb nicht, weil sie im Wege der Reichsgesetzgebung
 festgelegt ist. Deshalb ist aus dem Reichsbankstatut
die Bestimmung von 888 des Statuts der preussischen Bank,
wonach ebenfalls die Maximalverfallzeit herabgesetzt werden
konnte, wie bei der B. d. Fr.. fortzulassen.

S 9.
Die Besorgung von Inkassis und Zahlungen.
In derselben Weise, wie die Reichsbauk (813 Ziff. 5,
les Reichsbankgesetzes von 1875) besorgt auch die Bank
von Frankreich für Rechnung von Privatleuten und öffentlichen
Häusern (Handelshäusern), Behörden ete., die mit ihr in
laufender Rechnung stehen, das Inkasso aller, ihr von ihren
Klienten zu diesem Behufe übergebenen Papiere. Desgleichen
azzeptiert sie Fakturen und leistet Zahlungen auf Fakturen,
die mit dem Visavermerk versehen sind, vorausgesetzt, dass
dieselben eine feste Verfallzeit haben, und zwar können ihr
diese Rechnungen präsentiert werden vom 10. "Tage vor der
Verfallzeit ab gerechnet bis zum Tage vor dem Ablauf dieser
Zeit. Eine ähnliche Bestimmung findet sich weder in den
Gesetzen betr. die Reichsbank., noch in deren Statut. Diese

1) A. Wagner Zettelbankpolitik S. 291.
        <pb n="74" />
        “4

Einrichtung erfreut sich in Frankreich einer grossen Beliebtheit,
 so lange die Bank diese Dienste spesenfrei leistete.
Ein Beweis dafür möge der Umstand bilden, dass der Umsatz
von 40000000 im Jahre 1811 bis zum Jahre 1879 anwuchs
auf 957019000 Francs. Da die Verwaltungskosten, die sich
aus dem Inkasso ergaben, jedoch von Jahr zu Jahr wuchsen,
belegte der Conseil general die geleisteten Inkassodienste mit
einer Provision von 0,25 cent pro 1000 Francs Provision,
bei einem Provisionsminimum von 0,10 cent per 1000. Der
Erfolg davon war sofort ein Sinken des Betrages auf der
einen Seite, ein Steigen der zum Inkasso eingereichten
Papiere auf der anderen Seite, was aus Tabelle... sich
argiebt. Auch hieraus lässt sich wieder der Schluss ziehen,
lass sich der Kleinverkehr in stärkerem Masse als bisher
lieser relativ billigen Dienste der Bank von Frankreich bemächtiget
 hat.

Die eingangs dieses Paragraph erwähnten Bestimmungen,
welche bei der Reichsbank deu gleichen Geschäftszweig regeln,
gehen insofern noch über die bei der Bank von Frankreich
üblichen Bestimmungen hinaus, als sie noch die Ausstellung
von Anweisungen der Reichsbank auf ihre Zweiganstalten
gegen vorherige Deckung vorsehen. Besonders berücksichtigt
wird dieser Geschäftszweig aber bei den Verwaltungsberichten
der Reichsbank nicht, da auf der einen Seite über ihn mit
bei der Entwickelung des Wechselverkehrs berichtet wird,
und er auf der anderen Seite zu eng an den Giroverkehr
sich anschliesst. In den Jahren 1892 bis 1901 haben bei
der Reichsbank nach Stückzahl und Beträgen Wechseleinziehungen
 für fremde Rechnung in der folgenden Weise
stattgefunden:
        <pb n="75" />
        Je

Jahr

1891 |
1892
1893
1894
1895
1896
1897
1898
1899
1900
L901

Zahl der kassirten
 Wechsel
für fremde
Rechnung

457 304
495 263
4136 757
389 581
385 231
397 588
429 397
419 478
156 206
403 104
574 784

Betrag derselben
für
iremde Rechnung

951 536 000
1 002 917 000
991 536 000
836 683 000
L 013 210 000
997 751 000
1019 980 000
1.079 489 000
1002 410 000
1015 562 447
L 268 758 947

Aus den vorstehenden Zahlen ist zu entnehmen, dass,
wenn auch nicht von einer Abnahme, namentlich einer derartig
stetigen Abnahme dieses Geschäftszweiges, wie sie sich bei
der Bank von Frankreich findet, gesprochen werden kann,
doch auf der anderen Seite sich eine gewisse Stagnation
nicht verkennen lässt. Es steht sogar zu erwarten, dass
der sich immer mehr ausbreitende Giroverkehr diesem Geschäftszweige
 noch mehr als bisher Feld abgräbt, so dass in
kürzerer oder längerer Zeit die Frage zu erwägen sein wird,
ob man nicht gut thun wird, ihn ganz aufzugeben.

&amp;amp; 10.

Laufende Rechnung (Comptes courants) der Bank von
Frankreich und der Giroverkehr der Reichsbank.
Artikel 9 der unterm 16. Januar 1808 genehmigten
Statuten der Bank von Frankreich ermächtigt dieselbe, in
Jaufender Rechnung die Summen anzunehmen, welche ihr von
Privatleuten und von Handelshäusern oder Behörden über-
        <pb n="76" />
        wiesen werden. Weiter wird an dieser Stelle die Bank von
Frankreich ermächtigt, die auf diese Beträge hin gegebenen
Anweisungen bis zur Höhe der vereinnahmten Summen zu
honorieren. Ob die Bank von Frankreich für diese Einlagen
eine Verzinsung zu gewähren hat, ist nicht gesagt.
Derselbe Geschäftszweig wird auch durch Ziffer 7 des
$13 des Reichsbankgesetzes vom Jahre 1875 bei der deutschen
Reichsbank für zulässig erklärt. Nur heisst es an dieser
Stelle ausdrücklich, dass es der Reichsbank gestattet sei,
verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Giroverkehr anzunehmen.
 In.der Praxis gewährt weder die deutsche Reichsbank
 noch die Bank von Frankreich dem Inhaber eines
Girokontos irgend eine Verzinsung der eingelegten Gelder.
Will jemand bei der Bank von Frankreich ein Girokonto
eröffnet haben, so hat er an den Gouverneur ein bezügliches
Gesuch zu richten, das unterstützt werden muss durch ein
Gesuch von 3 Kaufleuten, welche schon Inhaber eines Girokontos
 bei der Bank von Frankreich sind.!) Die Erfordernisse
bei der Reichsbank sind demgegenüber wesentlich einfacher,
Sie beschränken sich im grossen und ganzen auf die Mindesteinlage
 non mehreren Tausend Mark, welche als fester Bestand
zu halten sind, damit die Reichsbank für ihre Unkosten in
jeder Hinsicht gedeckt ist. Zur Benachrichtigung dahingehend,
dass Kunde A sein Konto belastet und das Konto des Kunden B
um 1000 entlastet wissen will, dient der sogenannte rote
Check (manda rouge). Cosack, Lehrbuch etc. S. 330, bringt
den Text eines bei der Reichsbank üblichen roten Checks
zum Abdruck. Danach lautet derselbe:
„Die Reichsbank wolle dem Konto des A 10000 Mark
gutschreiben und dafür belasten das Konto des B.
Berlin, den ....
Wie gestaltete sich nun auf Grund der für den Abrechnungsverkehr
 bei beiden Banken getroffenen Bestimmungen
derselbe in Frankreich wie in Deutschland? Diese Frage zu

1) Bousquet a. a. O. p. 172 No. 272-—9274.
        <pb n="77" />
        beantworten. soll die Aufgabe der nachfolgenden Tabelle
sein, und zwar für die Jahre von 1893 bis 1899:

Jahr

1893

1894 |
1895

1896

1897

1898
1899 |

Bank von Frankreich

Stückzahl
der Kontokorrenten


Guthaben,
durchschnittlicher

Gesamtbetrag

Mark:

15 514
15 960
20 349
24 118
27 304
31 468
37 290

454 640 000
481 368 000
616 800 000
642 480 000
628 240 000
599 848 000
579 002 000

Jahr

1893
1894
1895
1896
1897

1898
1899

Deutsche Reichsbank |

Stückzahl
der Konto,
korrenten

Guthaben,
durchschnittlicher

Gesamtbetrag

291 277 000
308 667 000
ı 342 324 000
'404 084 000
‘402 588 000
456 384 000
5924 058 000

Mark:

10 441
10 794
11 498
12 292
13 205
13.967
14 987

Wir sehen hieraus, dass, wenn auch die absolute Bestandziffer
 an Girokontobeträgen bei der Bank von Frankreich
eine erheblich höhere ist wie bei der Reichsbank, doch bei
der letzteren die Summe des Bestandes in konstanter die
Aufwärtsbewegung vornimmt, während sich bei der Bank von
Frankreich vom Jahre 1896 ab ein Fallen der Bestandsumme
zeigt. Die Zunahme ar Girokonten differiert bei beiden
Banken. Legen wir die Zahl der Konten pro 1893 bei
beiden Banken als Einheit zu Grunde, ergiebt sich bei der
Bank von Frankreich eine Zunahme der Konten um 42%;
bei der Reichsbank eine Zunahme der Konten um 140%.
Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass auch im Giroverkehr
 bei der Bank von Frankreich mehr der kleinere und
mittlere Handel- bezw. Gewerbetreibende seine Rechnung
gefunden hat, als der Grosshändler und Grossindustrielle.
Darin bestärkt auch noch ein Vergleich des auf das einzelne
        <pb n="78" />
        Girokonto durchschnittlich vereinnahmten Betrages. Derselbe soll in der nachfolgenden Tabelle für
die Jahre 1895 bis 1899 ermittelt werden:

a

Jahr

1895

18096

1897

1 898

1ROQG

1900

1901

Bank von Frankreich

Betrag
der

Gesamteinnahme

Zahl
der
Girokonten

Mark

50 883 405 760

20 349
24 118
27 304

43 216 150 720
43 887 410 080
47 494 259 680
51 444 018 880

31 486
37 290
41 998

52 710 000 000
54 968 470 000

46 772

Durchschnitt

für
1 Konto

2 500 536
1 791 895
1 607 361
1 000 834
1 379 544
1.257 000
1175 000

Jahr

1895

1896

1897

1898

1899

1900

1901

Deutsche Reichsbank

Betrag
der

Zahl
der
Girokonten

Gesamteinnahme

Mark -

46 862 711 000
52 827 209 000
57 642 963 000

11 498
12 292
13 205

68 901 908 000
78 010 033 000
81 828 265 818
84 303 270 651

13 967
14 987

15 847
17 134

Durchschnitt

für
1 Konto

4.075 727
4 297 698
4 365 237
4 933 139
5 205 180
5.163 000
4 775 700
        <pb n="79" />
        69

Es beträgt das Durchschnittskonto der Einnahmen bei
der Bank von Frankreich 1369544 Mk., mithin etwa 33%
des bei der Reichsbank sich ergebenden Betrages für ein Konto.
Von nicht unwesentlichem Einfluss auf die Höhe der
Konten mag es sein, dass beide Staaten, sowohl Frankreich
wie Deutschland, sich zur Vermittelung der Zahlungen intensiv
der beiden Banken bedienen. In dieser Hinsicht treffen $ 22
des Reichsbankgesetzes und 811 des Reichsbankstatuts die
nachfolgenden Bestimmungen :
Die Reichsbank ist verpflichtet, ohne Entgelt für
Rechnung des Reiches Zahlungen anzunehmen und
bis auf die Höhe des Reichsguthabens zu leisten.
Sie ist berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die
Bundesstaaten zu übernehmen.
Die Reichsbank ist verpflichtet, das Reichsguthaben
unentgeltlich zu verwalten und über die für Rechnung
des Reiches angenommenen und geleisteten Zahlungen
Buch zu führen.

Die gleiche Bestimmung findet sich im Statut der
französischen Bank nicht. Indessen ist diese Bank durch
Vertrag vom 10. Juni 1857 gehalten, in laufender Rechnung
die verfügbaren Barmittel des französischen Staates anzunehmen.!)
 Die einschläglichen Operationen vollziehen sich,
wie bei der deutschen Reichsbank, gratis, Beide, die Staaten
sowohl wie die Banken, haben hiervon einen erheblichen Vorteil.
 Damit ergiebt sich naturgemäss die Frage, welchen
Umfang die Inanspruchnahme bei den Banken durch ihre
Regierungen mit die sonstigen Behörden erreichte.
Die nachstehende Tabelle giebt zunächst. Aufschluss
darüber, welche Inanspruchnahme der Reichsbank durch die
öffentlichen Kassen zu teil wurde:?2)

1) Bousquet a. a. O. 5. 218.
2) Jubiläumsdenkschrift S. 330f.
        <pb n="80" />
        70

Millionen Mark bezw. Frances.

Umsätze in | Zahl
Milliarden der Konten

(‚4
11,4
16,9
24,4
28,5

505
878
1049
1451
1762

1)
1

Im Übrigen lässt sich leider nicht genau feststellen, in
welchem Verhältnis die jährlichen Ein- und Auszahlungen im
Giroverkehr bei der Bank von Frankreich und der Reichsbank
stehen, dann die Comptes scudus der ersteren referieren nur
über die Operationen der Bank für Rechnung des Staatsschatzes
 im Allgemeinen. Die Zusammenstellung der Berichtsangaben
 ergiebt nun das nachstehende Bild:
B. d. Fr.
1899 6,437
1900 6,690
1901 9 643

R.-B.
155,992
163,639
167.737

Die Ein- und Auszahlungen im Verkehr der französischen
Regierung mit der B. d. Fr. lassen sich ebenso wie die Beträge
 der Gesamtumsätze erst vom Jahre 1899 ab in den
Comptes rendus nachweisen.

$ 11.
Das Depositengeschäft.
Eine innige Verwandschaft besteht nun zwischen dem
Girogeschäft und der Annahme von unyerzinslichen Depositen,
In beiden Fällen handelt es sich um die Übertragung von

1) Eine Trennung des Giroverkehrs der privaten von den öffentlichen
Kassen nach den Umsätzen und. Guthaben findet erst seit dem 1. April
1896 statt.
        <pb n="81" />
        zn

Vermögenswerten aus dem Besitz des Privatmanns etc, in die
Kassen der Bank. Die Bank benutzt diese Werte, meist
Baareinlagen, und legt sie in ihrem Geschäftsbetriebe an.
Sie ist aber verpflichtet, jeder Zeit den gleichen Wert zur
Herausgabe bereit zu halten. Der Unterschied des unverzinslichen
 Depositums und des Girokontos liegt lediglich in
der Art der Verfügung über die in Rede stehenden Beträge
durch den Eigentümer. Das Depositum wird ganz oder zum
Teil nur dem Eigentümer ausbezahlt, während aus dem Girokonto
 im Wege der buchmässigen Übertragung auch Zahlungen
an andere Girokunden gemacht werden können. ;
In der Regel dient jedoch das unverzinsliche Depositum
als Grundlage für die Eröffnung eines Kontokorrents oder
Girokontos.!) Bei der deutschen Reichsbank ist dies die
ständige Praxis, denn diese ist zum Ausschluss der Annahme
von verzinslichen Depositen überhaupt gelangt.” Auch
Artikel 9 der Statuten der Bank von Frankreich setzt die
Einzahlung eines unverzinslichen Depositums vor Eröffnung
des Contos voraus. 3)

So ergiebt sich dann die Frage, wie weit ein Depositenverkehr
 unabhängig von dem vorher besprochenen Geschäftszweige
 bei beiden Banken stattfindet. Leider lässt sich diese
Frage nicht für beide Banken so beantworten, dass man
daraus einen Vergleich der genannten Institute ableiten
könnte, denn die Berichte der Bank von Frankreich nehmen
hier keine Trennung vor, wie das in den Berichten der
deutschen Reichsbank geschieht.
Bei der Reichsbank weist der Verkehr mit unverzinslichen
Depositengeldern der Höhe der Summen entsprechend in den
Jahren 1893—1901 das nachfolgende Bild auf:

1) A. Wagner, Zettelbankpolitik, S. 373f, verurteilt das Fehlen deı
Depositen für den Fall der Kontokorrenteröffnung.
2) A. Wagner bei Schönberg S. 464.
3) Bousauet a. a. O, 5.172.
        <pb n="82" />
        Janr

1893
1894
1895
1896
1897
1898
1899
1900
1901

Zugang
durch
Einzahlungen

13 298 712
13 927 459
14 946 860
8 854 655
3.983 191
4 425 966
5.217070
5 162 940
7.909 350

Abgang
durch
Rückzahlungen

13 193 260
11 898 560
14 692 165
9171 563
3 955 576
4 510 946
5 249 670
5.247 550
7 476 470

Bestand

am
Jahresschlusse

527 770
556 669
811 364
494 456
522.071
437 091
404 491
319 881
759 761

Kin ähnliches Bild lässt sich aus den Comptes scudus
für die Bank von Frankreich leider nicht entwerfen, da
dieselben erst in den Jahren 1900 und 1901 die erforderliche
Scheidung vornehmen.
Artikel 9 ihrer Statuten giebt der Bank von Frankreich
das Recht, freiwillige Depositen anzunehmen. Als Gegenstände
für die Depositen kommen in Betracht inländische und ausländische
 Staatspapiere (effets publics), Aktien, Verpflichtungsscheine
 und Obligationen jeder Art, Wechsel, Noten und
Verpflichtungen (engagements), die auf Ordre oder auf den
Inhaber gestellt sind, Gold- und Silberbarren, in- und ausländische
 Gold- und Silbermünzen jeder Art und Diamanten.
Nicht hinterlegt werden kann bei der Bank von Frankreich
aber Silbergerät.

In ähnlicher Weise gestattet 8 13 des Reichsbankgesetzes
von 1875 der Reichsbank verzinsliche und. unverzinsliche
Gelder im Depositengeschäft anzunehmen, sowie Wertgegenstände
 in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. Eine weitere
Bestimmung findet sich in den gesetzlichen Materialien nicht.
        <pb n="83" />
        73

In den. Berichten der Bank von Frankreich findet sich
unter den Ausführungen über das Depotgeschäft auch ein
Abschnitt über die 'Litel, die begeben sind zur Deckung für
Vorschüsse, vollzogene Diskontgeschäfte ete. Die hier verzeichneten
 Posten müssen mithin, um ein richtiges Bild zu
erhalten, ausser Rechnung bleiben.
Die Gruppen, die die Berichte der Bank von Frankreich
im übrigen nennen, sind nicht durch eine scharfe, dem Wesen
des betr. Depotgeschäftes entnommene Scheidung gefunden.
Hier ist zweifellos die Terminologie, welche sich in den
Berichten der Reichsbank findet, eine genauere. Kin Blick,
z. B. in den Verwaltungsbericht der Reichsbank pro 1899,
zeigt uns auf Seite 6 das Stichwort „Unverzinsliche Depositen“,
während wir auf Seite 13 und 14 die Bezeichnungen „Verschlossene
 Depositen“ und „Offene Depots“ finden. Bousquet
a. a. O. Seite 173 nennt die Depots, die nicht den Zweck
haben, zur Deckung von Vorschüssen, diskontierten Wechseln etc.
zu dienen, der Ausdrucksweise des Gesetzes folgend, freiwillige
Depositen (Depots volontaires), Mit dem Augenblick, wo bei
der Bank von Frankreich das Hinterlegungsgeschäft ausgeführt
 wird, erwirbt die Bank von Frankreich den Anspruch
auf eine bestimmte Provision.
Dieselbe beträgt für ein Jahr berechnet:!)
0,20 Frances für Papiere bis 1250 Frances und darunter
0,30 » » von 1251 bis 2000 Frances
040 “ „ 2001 „ 3000

In den Berichten der Reichsbank wird eine Stückzahl
nicht angegeben, sondern nur die Zahl der Depositen, und bei
den offenen Depositen der Betrag. Aus den Reichsbankverwaltungsberichten
 kann infolgedessen nicht festgestellt
werden, eine wie hohe Vergütung die deutsche Reichsbank
durchschnittlich auf einen gewissen Betrax berechnet für sich
in Anspruch nimmt.

i) Vgl. Bousquet Seite 174.
        <pb n="84" />
        74

Ss 12.

Der Lombardverkehr..
Den Lombardverkehr als einen grossen, einheitlichen
Geschäftszweig, wie ihn die deutsche Reichsbank kennt, und
wie er schon durch $13 des Reichsbankgesetzes von 1875
eingeführt ist, kennt die Bank von Frankreich nicht. Nach
dem Wortlaut der vorstehend angegebenen Gesetzesstelle ist
unter dem Lombardverkehr zu verstehen die Hingabe von
zinsbaren Darlehn auf nicht länger als 3 Monate gegen bewegliche
 Pfänder. Der Kreis dieser Pfänder ist aber ein
genau und scharf auf 5 Gruppen. begrenzter. Als Gegenstände,
 die zum Lombardverkehr, zugelassen sind, kommen
nur in Betracht:
1) Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt,
2) zinstragende, oder spätestens nach einem Jahre
fällige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen
des Reichs, eines deutschen Staats, oder inländischer
kommunaler Korporationen, oder zinstragende, auf den Inhaber
lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche
oder von einem Bundesstaate garantiert sind, weiter voll eingezahlte
 Stamm- und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen
 deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen
in Betrieb befindlich sind, weiter Pfandbriefe landschaftlicher,
kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender
Bodenkreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken
 auf Aktien, Diese Papiere dürfen indessen nur bis
zu 3/, ihres Kurswertes beliehen werden. Die dritte Gruppe
der bei der Reichsbank zum Lombard zugelassenen Effekten
umfasst zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen
 nichtdeutscher Staaten, sowie staatlich garantierte
ausländische Kisenbahnprioritätsobligationen. Hierauf dürfen
von der Reichsbank nur Darlehn bis zum Werte von höchstens
50%, des Kurswertes gegeben werden.
Die vierte Gruppe von lombardfähigen Papieren sind
Wechsel, die anerkannt solide Verpflichtete aufweisen. Bei
denselben sind aber von vornherein mindestens 5%. ihres
        <pb n="85" />
        75

Kurswertes. abgeschlagen. Endlich sind auch im Inlande
lagernde Kaufmannswaren, diese aber nur bis ?/g ihres Wertes
lombardfähig.
Was den Lombardverkehr anbelangt, so scheidet die
Bank von Frankreich zwischen Vorschüssen auf Effekten,
die vom Staat im öffentlichen Interesse ausgegeben sind, und
andere Titel einerseits, und Vorschüssen auf Barren, sowie
ausländische Gold- und Silbermünzen hingegeben werden
andererseits. Von den erstgenannten Effekten verlangt
Artikel 16 des Dekrets vom 16. I. 1808, dass sie eine
bestimmte Verfallzeit haben müssen. Das Schatzamt fruktificierte
 diese Bestimmung sofort, indem es Schatzanweisungen
mit dreimonatlicher Verfallzeit ausgab und diese in Umlauf
setzte und die Bank diskontierte dieselben. Durch das Erfordernis
 der bestimmten Verfallzeit waren indessen die
französischen Renten sehr benachteiligt. Zu ihren Gunsten
liess dann das Gesetz vom 15. Mai 1854 eine Ausnahme zu.
Die Dekrete vom 3. und 28. III. 1854 gestatteten es der
Bankverwaltung, ihre Vorschüsse auch auszudehnen auf die
Aktien und Obligationen von Eisenbahnen, sowie auf Obligationen
 der Stadt Paris, desgleichen das Gesetz vom 9. VI. 1857
auf Obligationen des Kredit Foucier und das Gesetz vom
13. I. 1869 auf Obligationen der algerischen Gesellschaft.
Sodann erstreckt das Dekret vom 24. XII. 1880 die hier
einschlagende Befugnis der Bank auch auf die ausgegebenen
oder noch auszugebenden Obligationen der französischen
Städte oder der Departements, je nachdem die Bank in der
Lage ist, diese Werte als Deckung für ihre Vorschüsse anzunehmen.
 Allerdings bedarf es zur Zulassung dieser Papiere
einer Spezialentschliessung des Conseil general, welch letzterer
auch die Beleihungsquote für jede einzelne Art dieser Papiere
nach ihrer mutmasslichen Solidität festsetzt (Bousquet No. 277).
Was im übrigen das Verfahren bei der Gewährung von
Vorschüssen auf derartige Titel anlangt, so setzt der Conseil
general jede Woche den Beträg fest, welchen die Bank jede
Woche dazu verwenden kann. Die auf ein zugelassenes
        <pb n="86" />
        76

Papier gewährten Vorschüsse dürfen 80%, des Kurswertes
desselben. nicht überschreiten (Bousquet No. 278), ausserdem
hat sich der Darlehnsnehmer zu verpflichten, dass er der
Bank für jeden 10%, übersteigenden Kursabschlag Deckung
leistet. Je nach Lage der Umstände sind also hier die
Deckungsvorschriften bei der Bank von Frankreich günstiger
oder ungünstiger für den Darlehnsnehmer. .Sie sind bei
günstiger Lage der Verhältnisse, in der erhebliche Kursschwankungen
 kaum vorkommen können natürlich, erheblich
günstiger als bei der Reichsbank, in schwierigeren Zeiten
kehrt sich indessen das Verhältnis um und die absolute Begrenzung
 der Kreditgewährung ist. für den Darlehnsnehmer
vorteilhafter als das bei der Bank von Frankreich herrschende
System, das in gewissem Sinne als ein gemischtes, mit
variabler Maximalgrenze versehenes zu bezeichnen ist,
Was nun die Vorschüsse auf Barren und gemünztes
Geld anlangt, so giebt $ 13 des Reichsbankgesetzes ebensowenig
 wie Art. 20 der Statuten von 1808 an, dass von dem
Werte derselben bei Gewährung der Vorschüsse Abzüge zu
machen seien; diese Haltung ist auch durchaus richtig, denn
ein Risiko ist ja nicht vorhanden. Der Zinsfuss für die auf
diese Arten der Sicherheiten zu gewährenden Darlehen wird
jedes Jahr vom Conseil general festgesetzt, desgleichen die
Dauer der Zeit, für welche diese Depots zugelassen werden
müssen und die Beträge, die jede Woche dafür aufzuwenden
sind. Während so bei der Bank von Frankreich der Satz
für Vorschüsse dieser Art ein relativ beständiger ist, wechselt
er bei der deutschen Reichsbank öfter.
Den Deponenten von Gold in Barren oder gemünztem
Golde bei der Bank von Frankreich steht es frei, ihre Depositen
jeder Zeit wieder zurückzunehmen, aber nur gegen Abzug
der Interessen, die zu Gunsten der Bank von Frankreich
fällig geworden sind. Sollte einem der Deponenten es von
Wert sein, genau zu wissen, z. B. weil er diese Barren verkaufen
 will, welchen Wert das von ihm bei der Bank von
Frankreich hinterlegte hat. so kann er sich als Inhaber des
        <pb n="87" />
        Depotscheines einfach an die zu diesem Zwecke vom Gouvernement
 bezeichneten Scheideanstalten wenden, um so den
genauen Wert feststellen zu lassen. Ein derartiges Vorgehen
würde also nur den Schutz des Barrenbesitzers bezwecken.
Bei der Reichsbank liegen die Verhältnisse anders. Dieselbe
ist zwar verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von
1392 Mark für das Pfund fein gerechnet gegen ihre Noten
umzutauschen; sie ist dafür aber auch berechtigt, auf Kosten
des Abgebers solches Gold durch die von ihr bezeichneten
Techniker prüfen und scheiden zu lassen, Während also bei
der Bank von Frankreich das Interesse des Goldabgebers in
erster Linie wahrgenommen wird, weil sich die Bank auf
den Standpunkt stellt, hier die geschäftskundigere zu sein,
nimmt die deutsche Reichsbank ihr eigenes Interesse wahr
und zwar auf Kosten des Goldabgebers.
Welche Höhe erreichten nun die Umsätze im Lombardverkehr
 bei der Bank von Frankreich und bei der deutschen
Reichsbank? Diese Frage zu beantworten soll die Aufgabe
der nachfolgenden "Tabelle sein:

Jahr | Bank Deutsche
von Frankreich Reichsbank

Durchschnittsbetrag
der Lombardforderungen in den Jahren:

18938

1894
1895
1896
1897
1898
L899
1900
1901

314 150 000
348 550 000
439 250 000
434 250 000
363 700 000
395 400 000
447 350 000
492 100 000
490 800 000

93 755 000
81.079 000
83 216 000
106 029 000
108 324 000
96 439 000
80 700 000
80 017 000
72 829 000
        <pb n="88" />
        78

8 13.
Die Bilanz.

Sehr treffend sagt Bousquet (S. 188), das die Publicität
der Bilanz ein wesentliches Element des Kredits für eine
Emissionsbank sei. Auf die Kenntnis der metallischen
Hilfsquellen, über welche eine Bank verfügt, bant der Handel
seine Kalkulationen hinsichtlich des wahrscheinlichen Aufund
 Niedergehens des .Diskontsatzes auf. Ausserdem bedingen
die metallischen Hilfsquellen auch den Wert der Banketten.
Indessen ist in Frankreich diese Publicität nicht immer gefordert
 worden. Art. 22 der Statuten vom Jahre 1808 verpflichtete
 die Bank von Frankreich nur, ihre Ausweise der
Regierung zu übermitteln und zwar zu Anfang eines jeden
Semesters für das verflossene Halbjahr. Diese Pflicht wurde
im Jahre 1840 zu einer !/,jährlichen gemacht und gleichzeitig
dem Finanzminister verpflichtet, den ihm überreichten Status
zu veröffentlichen. Das Dekret vom 15, III. 1848 erst
nötigte zu einer wöchentlichen Publikation des Status. Der
Versuch, diese Massregel im Jahre 1852 wieder abzuändern,
scheiterte am Widerstande des Publikums. Es blieb also bei
der wochenweisen Veröffentlichung. Dieselbe hat in dem
offiziellen Regierungsorgan zu erfolgen und ist in ihrem
Wortlaut ausserdem durch Anschlag in der Börse bekannt zu
geben. Nach einem Beschluss vom 1. Juni. 1865 hat diese
Veröffentlichung am Dienstag jeder Woche zu erfolgen.
Bei ihrer Gründung war, soweit die Ausgestaltung der
Organisation in Frage kommt, die Reichsbank in der günstigen
Lage, auf die Geschichte der preussischen Bank einerseits,
der Bank von Frankreich andererseits zurückgehen zu können.
So kann es denn nicht Wunder nehmen, wenn die deutsche
Bankgesetzgebung die Frage der Bilanzaufstellung und der
Veröffentlichung der wöchentlichen Ausweise ausführlicher
behandelt, als dies seitens der französischen Finanzgesetzgebung
 geschehen ist. Nur hat das Bankgesetz von 1875
bei der Feststellung der einschläglichen. Normen . auch dem
Umstande Rechnung tragen müssen, dass die stark hervor-
        <pb n="89" />
        7C

tretenden partikularistischen Bestrebungen neben der Reichsbank
 auch noch eine grosse Zahl Privatnotenbanken aufrecht
erhielten. Diese Normen haben deshalb ihren Platz unter
den allgemeinen Bestimmungen des Reichsbankgesetzes, denen
sich alle deutschen Emissionsbanken zu unterwerfen haben,
gefunden. Nach 88 derselben hat jede Bank, welche Noten
ausgiebt, den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7., 15., 23.
und letzten eines jeden Monats spätestens am fünften Tage
nach diesen Terminen, und spätestens 3 Monate nach dem
Schlusse jedes Geschäftsjahres eine genaue Bilanz ihrer
Aktiva und Passiva, sowie den Jahresabschluss des Gewinnund
 Verlustkontos durch den Reichsanzeiger auf ihre Kosten
zu veröffentlichen. Aber nur für die Veröffentlichung des
wöchentlichen Status sind noch genauere Vorschriften in dem
Bankgesetz selbst getroffen. Dieselbe muss angeben:
1) auf Seiten der Passiva:
Das Grundkapital, den Reservefonds, den Betrag der
umlaufenden Noten, die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten,
 die an eine Kündigungsfrist, gebundenen
Verbindlichkeiten, die sonstigen Passiva;
2) auf Seiten der Aktiva:
Den Metallbestand, den Bestand an kursfähigem deutschem
Gelde und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen,
das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet, den Bestand
an Reichskassenscheinen, an Noten anderer Banken, an
Wechseln, an Lombardforderungen, an Effekten, an
sonstigen Aktiven.
Welche Kategorien der Aktiva und Passiva in der
Jahresbilanz gesondert nachzuweisen sind, bestimmt dagegen
Jer Bundesrat.
Wie verhält sich nun zunächst die Aufstellung des
wöchentlichen Status der Bank von Frankreich zu der des
Status bei der Reichsbank?
In beiden finden wir auf der Passivseite an erster
Stelle das Grundkapital, nur dass dasselbe bei der Bank von
Frankreich sich zusammensetzt aus einmal dem Aktienkamital.
        <pb n="90" />
        Ar

zum anderen den aus einem 6%, übersteigenden Diskontsatz
sich ergebenden Gewinn. An zweiter Stelle ist der bei der
Bank von Frankreich sich aus 5 Konten zusammensetzende
Reservefonds. An denselben schliesst sich in der Reihenfolge
des Status an die Angabe der Höhe des Notenumlaufs.
Unter den sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten begreift
der Ausweis sodann das eigentliche Diskontgeschäft und die
Rediskontierung, die eigenen Wechsel, die in Paris und bei
den Zweigstellen zu honorierenden Empfangsbescheinigungen,
die Ciroeinlagen (Comptes courants) und die Beträge der
Zinsen, welche die aus einem Grunde deponierten Effekten
bringen. Die Rubrik sonstige Passiven findet sich in ihrer
ganzen Dehnbarkeit unter der Bezeichnung (Divers) auch bei
der Bank von Frankreich.

Die Aktivseite des wöchentlichen Status zeigt bei der
Bank von Frankreich und der deutschen Reichsbank die
gleiche Übereinstimmung. An erster Stelle nennen beide den
Metall-. bezw. Kassenbestand, sowie die am nächsten Tage zu
Gunsten der Bank zu honorierenden Papiere, An zweiter
Stelle nennt die Bank das Wechselportefeuille, was sich
im Reichsbankgesetz erst an dem dritten Platze findet. Die
Lombarddarlehn (auf Papiere, Barren, Münzen etc.) bringt
der Wochenausweis der Bank von Frankreich an dritter, der
des Reichsbankgesetzes an vierter Stelle. Den bei der
Reichsbank als gesondertes Konto anzugebenden Reichskassenscheinen
 entsprechen die französischen Schatzobligationen
mit kurzer Verfallzeit. Auch diese werden gesondert geführt,
aber als ein Teil des Portefeuilles. An Effekten finden wir
bei der Bank von Frankreich besonders angeführt nur die
Beträge der Renten, welche die Bank von Frankreich zur
Anlage des Reservefonds erworben hat. Ein gleiches Konto
unter Angabe des Gegenstandes findet sich weder in den
Wochenübersichten, noch in den Verwaltungsberichten der
Reichsbank, Das letzte Konto, die sonstigen Aktiven, findet
sich unter dem Titel Divers bei der Bank von Frankreich
sowohl wie bei der Reichshbank.
        <pb n="91" />
        Wir kommen damit zu der Gegenüberstellung der Aktiven
und Passiven bei der Jahresbilanz sowie des Jahresabschlusses
des (ewinn- und Verlustkontos.
Beide stimmen bei der Bank von Frankreich und der
deutschen Reichsbank im wesentlichen überein. Man kann
höchstens hier von der Reichsbank sagen, dass sie in weit
umfassenderem Masse Spezialisierungen der Konten vornimmt,
als das seitens der Reichsbank geschieht. So z. B. trennt
die Bilanz der Reichsbank den Kassenbestand in den baaren
"Teil desselben, den Bestand an Reichskassenscheinen und
eigenen Banknoten. Ebenso werden beim Wechselkonto geschieden
 die Platzwechsel, die Versandtwechsel und die
Wechsel auf das Ausland, die sich in der Bilanz der Deutschen
Reichsbank mit einem ziemlich hohen Betrage finden. Nur
bei der Darlehnsgewährung gegen Erteilung beweglicher
Pfänder, seien es nun Effekten, seien es Darlehne, die auf
Edelmetall hin gewährt sind, findet sich bei der Bank von
Frankreich ein gewisses Heraustreten aus der reservierten,
generalisierten Fassung der Bilanz. Der letzte Posten „verschiedene
 Aktiva“ ist dagegen wieder von der Deutschen
Reichsbank in 6 Konten spezialisiert angegeben, während die
Bank von Frankreich ihn ungeteilt bestehen: lässt.
Im grossen und ganzen lässt sich dasselbe von der
Passivseite der Bilanzen beider Banken sagen; auch dabei
zeigt sich, soweit die Bank von Frankreich in Betracht kommt,
die Neigung, einzelne Positionen zu schaffen. Hier ist es
aber die Reichsbank, die sich bestrebt, die. verschiedenen
Konten unter einheitlichen Gesichtspunkten zusammenzufassen
unter Belassung ihrer Bezeichnungen in den Unterabteilungen,
Zählt man diese besonders, sind es bei der Bank von Frankreich,
 wie bei der Reichsbank 14 Konten auf der Passivseite.
Einer besonderen Erklärung bedarf das auf der Passivseite
der Bilanz der Bank von Frankreich erscheinende Konto
„Reescompte des Effets escomptes nou 6chus“.
(Bousquet S. 191.) Dieser Ausdruck hat bei den Bilanzen
der Bank von Frankreich seinen ganz bestimmten Sinn. So-
        <pb n="92" />
        89

bald die Bank von Frankreich einen Wechsel Diskontiert, empfängt
 sie sofort den ganzen Diskont für die ganze Zeit,
welche das diskontierte Papier noch zu laufen hat. Daraus
ergiebt sich, dass sie im Angenblick des Vollzuges des Diskontgeschäftes
 die Erträgnisse mit erhält, die ihr eigentlich
erst für eine spätere, vielleicht im nächsten Geschäftsjahre
liegende Zeit zustehen... Soll das Bild von der Thätigkeit der
Bank und von ihren Erfolgen also ein genaues sein, so müssen
die in dieser Hinsicht in Frage kommenden Beträge ermittelt
werden. Dieselben werden dann auf der Passivseite der
Bilanz .des zur Berichterstattung vorliegenden Geschäftsjahres
verbucht. So tritt dann für das nächste Geschäftsjahr der
richtige Betrag in Erscheinung.
Dieses Konto,. das uns als ein durchaus notwendiges
erscheint, wird in der Bilanz der deutschen Reichsbank‘ nicht
rveführt.
‚Nachdem wir so die Bilanzen beider Banken in den
Hauptzügen verglichen haben, erübrigt sich für uns im
folgenden eine Gegenüberstellung der beiden yolkswirtschaftlich
 wohl bedeutsamsten Konten, des Wechselportefeuilles
nach den Gesichtspunkten von Maximalbeträgen und Minimalbeträgen
 für die einzelnen bezüglichen Tage im Jahre berechnet
 unter gleichzeitiger Feststellung der jedesmaligen
Spannung, sowie des Barvorrates bei beiden Banken unter
gleichzeitiger Angabe des: Verhältnisses, in welchem darin
Gold und Silber zu einander stehen. Diese Aufgabe glauben
wir im Wege der Aufstellung der nachfolgenden Tabellen Genüge
 zu leisten:
        <pb n="93" />
        84

Die Diskontgeschäfte der Bank von Frankreich

Diskontierte Beträge insgesamt:

Maximum des Betrages:

und der deutschen Reichsbank

Minimum des Betrages;

„Spannungen ;.

Jahr

B. v. F.: | Reichsbank:

R v FP-Reichsbank:



1881
1882
1883
1884
1885
1886
1887
1888
1889
1890
1891
1892
1893
1894
1895
1896
1897
1898
L899
1900
1 QM

11374000 000| 3718 000 000] 1525 000.000
11322.000.000) 4043 000 000| 1.724 000 000
10827000000) 3846 000 000| 1.249 000 000
10385 000.000/ 3 823 000 000| 18351 000.000
9.250.000 000| 3636 000 000| 1116 000000
3303 000.000| 4 604 000 000| 1126 000 000
3269.000000| 4889000000] 792 000 000
3686 000 000| 4844 000 000| 817000000
3180000 000| 5605 000 000" ı 077 000 000
3610000 000] 64490000001 985 000 000
3.969 .000.000| 6444 0000001 ı 437 000.000
3416 000000| 58970000001 871000000
3831.000.000| 6389 000000' 802 000000
3 725.000.000) 5620000000 1081 000000
3621000000: 6234000000 1090 000 000
9.924 000 000 7 287.000 000" 1015000000
10364000000] 7681000000! 1 060.000 000
11032000000 | 8443.000.000| 1 115.000 000
11745000000 9309 000 000 1.240 000 000
12.247 000 000| 9904 000.000[ 1 100 000 000
9.936 000 0001 10.018 000 0601 1 106 600.000

859 000 000
842 000 000
830 000 000
854 000 000
859 000 000
1.010 000 000
1011 000 000
1.093 000 0C0
1161 000 000
1.1832 000 000
1123 000 000
1.140 000 000
1110 000 000
1211 000 000
1 320 000 000
1 258 000 000
1.320 000 000
1.358 000 000
1 383 000 000
1 410 000 000
1162 507 0006

' il '
Aus diesen Zahlen ergiebt sich, dass die Gesamtbeträge
dem entsprechenden Betrage bei der deutschen Reichsbank überzwischen
 dem Höchst- und dem Mindestbetrage der diskontierten
Jahre 1893 und im ‚Jahre 1898 der entsprechenden Zahl bei der
noch die Lage heider Banken vom Gesichtspunkte der Zusammen-B,

 vv.

nz

Reichsbank:

B.v. E*

Reichsbank:

917 000 000
891 000 000
896 000 000
798 000 000
583 000 000
414 000 000
431 000 000
495 000 000
491 000 000
493 000 000
533 000 000
410 000 000
476 000 000
360 000 000
367 000 000
510.000 000
535 000 000
562 000 000
584 000 000
389 000 000
2386 000 000

664 000 000
669 000 000
678 000 000
666 000 000
665 000 000
680 000 000
788 000 000
812 000 000
879 000 000
886 000 000
889 000 000
879 000 000
905 000 000
893 000 000
968 000 000
973 000 000
948 000 000
990 000 000
1.013 000 000
1 006 000 000
| 56588 NON

608 000 000
833 000.000
353 000 000
553 000 000
533 000 000
712 000 000
361 000 000
322 000 000
586 000 000
492 000 000
904 000 000
461 000 000
326 000 000
671 000 000
723 000 000
505 000 000
525 000 000
553 000 000
656 000 000
711.000 000
"720 000000

196 000 000
173 000.000
152.000 000
188 000.000
194 000.000
330 000 000
222 000.000
281 000.000
281 000 000
246 000.000
284 000.000
261 .000:000
205 000 000
318 000.000
352.000 000
284 000 000
371 000.000
367 000 000
369 000 000
404 000 000
507 060 000

der diskontierten Wechsel bei der Bank von Frankreich nie von
troffen sind. Weiter sehen wir vor allem auch, dass die Differenz
Wechsel an einem Tage des Jahres bei der Reichsbank nur im
Bank von Frankreich überlegen ist. Es erübrigt sich nunmehr nur
setzung des Barvorrates aus zu vergleichen:
        <pb n="94" />
        7

Der Barvorrat der Bank von Frankreich und der deutschen
zır Noten-Barbestand

 in tausend Mark bezw. Frtanks:

jahr

Gold

Silber
SE Sa
D. R. |
B. v. Fr. | Thaler ul B. v. Fr. D. R.
Scheidem.

B. vv. Fr. D. R.

1881
1882
1883
[884
1885
1886
1887
1888
1889
1890
(891
1892
1893
1894
1895
1896
1897
1898
1899
L900
L901

556000 206 663
648000 209 004
954000 282421
950000 280 458
1001000 276914
1151000 384 986
1227000 471067
1100000 608 281
1005000 584 433
1261000 !519 101
1120000 589 841
1340000 !615 942
1704 000 ' 526 581
2060000 | 619 609
1.905.000 | 704 559
1912000 | 602009
1915500 1591 601
L818 400 | 583 288
1866 400 572 826
2334 300 | 570 732
2449 000 | 632 184

1214000 [350086 | 1770000
1150000 |339 980! 1799000
1082000 319444! 2087000
996000 311267 1946000
1028000 309217 2029000
1082000 1308119 22838000
1138000 301296 2365000
1186000 295122 2287000
1225000 287159 2280000
1242000 281918 2503000
1240000 303948 2361000
ı 248 000 | 326 132 2588 000
264000 315192 2968000
* 238000 [314 719° 3298800
‘ 234 600 |307 204 3184900
1 227.000 1289979! 3139500
L 205 700 ‘279 849! 3150700
1205500 267650 3023900
1151600 252644 3018000
1099500 246405 3483 800
1096807 236348 3545800

‘556.749
548 984
601 865
591 725
586 131
693 105
772 363
903 403
871 591
801 019
893 789
942 074
841 713
934 328
1011 763
891 988
871 450
350 938
825 470
817137
868 532

Reichsbank in seiner Zusammensetzung und seinem Verhältnis
Zirkulation:

Notenumlauf

Ungedeckter
Notenumlauf in
1000 Mark bezw. Fres

Verhältnis des Barvorrates zum
Notenumlauf in Prozenten:

in
1000 Mark bezw. Fres.

k ;
Gold !# Silber * Summa

B. vv. Fr.

D.R.

B. v. Fr | D. R.

A
1
a
KS
PA

re

Ce _., Oo
Ss „= | SE © +—
Sa 15 (a=@®
Da I E

2516000! 739727! 7450001345000] 22 | 27| 48] 481 70) 75
2881000' 74702011082 000|328 000 | 221 28| 39‘ 45| 611 78
2858000! 737246! 821000|271000 33|38| 381 43] 71! 81
3101000 732906 1155000|336000| 30 | 38| 32| 42 | 62! 80
2977000 727442 948 000|305 000[ 33 | 381 34 | 421 67! 80
2913000 802178 680000 340000 39 48137 38 76! 86
2858000 860617 493000290000! 43 54 39 35 82| 89
2839000 9838042 375000|235 000" 38! 65: 40/31 78| 96
2765000 987314 478000|426000 3836| 59 | 44| 29. 80| 88
3155000 983882 547000 419000 40! 52139 29‘ 79| 81
3186000! 971666 530000|287000 35|60|38| 31, 73| 91
3161000| 984736 325 000|302000* 42 62! 39| 33/81] 95
3439000] 984827 489 000| 362 000] 5053| 36 32! 86| 85
3612000 1000000 892000263000! 47 61! 35 32) 82 93
3679000 1095000 235000 A67000| 56| 64] 34 | 32" 90| 92
3676000 | 1083000 385000 453 000° 59 5583 2792| 82
3784 000 1085000 503000493000! 51! 541 31! 261 82! 80
3855200 | 1124000 828000 601000} 48 | 51 20| 24| 77 75
4046000 1141000 1028 000|696 000! 45 | 501 28| 22/73 72
4034 000 | 1 138 000 601 000 S80000 58 50 | 27 2185 71
4254 500 | 1190964 | 709.000 3021001 57 58/26 | 19 851 72
        <pb n="95" />
        Teil Vl.

Die Beziehungen der deutschen Reichsbank
und die Bank von Frankreich
zum Staat.

S 14.
Beide Bankinstitute, die Bank von Frankreich sowohl
wie die deutsche Reichsbank sind, was die finanziellen Hilfsquellen
 anbetrifft, unabhängig vom Staate. Entsprechend hat
der Staat allerdings auch nicht die Verpflichtung, vorschussweise
 für die beiden Banken cinzutreten, Die Vorschüsse,
welche der französische Staat von der Bank von Frankreich
in kritischen Fällen fordern kann, werden also nur von Fall
zu Fall geregelt, sollen diese Vorschüsse einen dauernden
Charakter annehmen, so bedarf es dazu den Krlass eines besonderen
 Gesetzes. Mit Beziehung hierauf sagt der Verwaltungsbericht
 der Bank von Frankreich im Jahre 1890,
dass die Vorschüsse, welche die Bank dem französischen
Staate geleistet hat, seit dem Jahre 1899 keine Veränderung
erfahren haben, soudern sich in der nachfolgenden Weise zusammensetzen!

J. 60 Million. Darlehn in Gemässh. d. Ges, v. 10. VI. 57.
I. 80 » 2 » 13. VL 78.
IL. 40 » » » » » » 17. XIL 97,
Umgekehrt verhält es sich in Frankreich so, dass, wenn
der Staat die Absicht hat, der Bank von Frankreich einen
Vorschuss zu machen, er zu dieser Handlung in der gleichen
Weise der Schaffung eines Gesetzes bedarf. Die Notwendig-
        <pb n="96" />
        Öy

keit des gesetzlichen Eingriffes in dem Falle, wo die Bank
den Staat einen Vorschuss leistet, ist jedoch nicht an so
strenge Formen gebunden; denn es bedarf in diesem Falle
nur eines einfachen Erlasses durch den französischen Finanzminister.
 Handelt es sich aber um den Fall, dass Schatzanweisungen
 des Staates mit bestimmter Verfallzeit zu negozieren
 sind, für welche die Bank die Valuta vorschiesst,
so ist das eine geschäftliche Operation, welche in den gewöhnlichen
 Geschäftskreis oder Bank gehört und nichts aussergewöhnliches
 zu besagen hat. In dieser Form hat die Bank
von Frankreich in den Jahren 1815 und 1840 in der Zeit
der Restauration und Juliregierung dem Staate erhebliche
Summen vorgeschossen. Der weisen. Entschliessung der
Bankverwaltung ist cs in diesem Falle überlassen, die Höhe
des Kredites zu bemessen, In diesem Falle nimmt der Staat
dieselbe Rolle cin, wie jemand, der als Privatmann oder
Handeltreibender zum Diskont zugelassen ist. Ganz anders
liegt es in dem Falle von direkten Vorschüssen ohne Angabe
der Verfallszeit oder mit langfristiger Verfallzeit, welche für
die Bank die Festlegung cines Teiles ihrer Hilfsquellen zur
Folge haben, sie vielleicht zu einer stärkeren Ausgabe von
Noten verpflichten, als es im Augenblick für die Marktlage
absolut gut ist und die deshalb geeignet sind, den Kredit der
Bank in ein schlechtes Licht zu rücken, um den Kredit des
Staates zu retten.. Ein Vertrag dieses Inhaltes kann nur
vermittelst einer Eutschliessung des Conseil general auf den
Bericht des Komitees für die Bezichungen zum Staat hin
geschlossen werden und zwar bedarf es so Schnell wie möglich
 der gesetzlichen Bestätigung.
Ähnlich wie diese Frage ist die Stellung des deutschen
Reiches zu der deutschen Reichsbank. Mit Beziehung hierauf
besagt $ 35 des Reichsbankgesetzes vom 14. III. 95.: Geschäfte
mit den Finanzyverwaltungen des deutschen. Reiches oder
deutschen Bundesstaaten dürfen nurinnerhalb der Bestimmungen
Jieses Gesetzes und des Bankstatuts gemacht werden und
müssen, wenn andere als die allgemein geltenden Bestimmungen
        <pb n="97" />
        3

des Bankverkehrs in Anwendung kommen sollen, zuvor zur
Kenntnis der Deputierten gebracht werden, und müssen, wenn
auch nur einer derselben darauf anträgt, dem Zentralausschuss
vorgelegt werden, sie müssen unterbleiben, wenn der letztere
sich nicht in einer beschlüssfähigen Versammlung mit Stimmenmehrheit
 für die Angelegenheit ausspricht.
Für ihre Vorschussgewährung verlangt die Bank von
Frankreich Sicherheiten, die ihr gerade als angemessene erscheinen,
 z. B. fordert sie von den Städten die Verpfändung
‘hrer Steuereinkünfte, von dem Staate vielleicht die Über-'assung
 der Einkünfte aus den Domänen und Forsten. Es
ist nun durchaus von allgemeinster Bedeutung, dass der
Kredit der Bank in jeder Weise unerschüttert dasteht und
zu diesem Ende ist die Forderung einer Sicherheitsstellung
im Falle der Darlehnsgewährung durchaus billig und anyemessen.


In der Praxis hat sich die Bank auch niemals bedacht,
der Regierung die augenblicklich benötigten Hilfsmittel zur
Verfügung zu stellen. Anf der anderen Seite sind aber auch
der Bank die bisher gewährten Vorschüsse immer pünktlich
wieder zurückgeflossen und die Verwaltung hatte bei billiger
Bewertung ihrer Dienste den wohlverdienten finanziellen
Erfolg. Neben diesen direkten Vorschüssen war die Bank
auch hach dem Vertrage vom 3. VII 1871 verpflichtet worden,
lem Staatsschatz die einheimischen 2 Miliarden Anleihen zu
finanzieren. Hierbei war vereinbart, dass das Konte der
Bank zu Lasten des Staatsschatzes nie 300 Mill. fres.
ausmachen sollte, dieser Betrag sollte in den Kassen der
Bauk bereit gehalten werden, um im Augenblick der Zahlungspflicht
 damit sofort zur Hand zu sein. Dieses waren aber
nicht die einzigen Dienste, welche _die Bank von Frankreich
dem Staate aus Anlass der Jahre 0/71 geleistet hat. Auf
scharfe Rückfragen des Zentralkomitees hin hatte die Bank
bedeutende Summen vorschiessen müssen, welche sie zuerst
auf das Konto der Stadt Paris gebucht hatte, für deren
Rechnung man ja auch den Beistand der Bank verlangt hatte;
        <pb n="98" />
        EM

aber dieser Betrag war bald erschöpft, vor die Frage der
Plünderung gestellt, gab die Bank nach und gewährte weitere
Vorschüsse, aber nicht eher, als bis der Finanzminister erklärt
 hatte, dass der Staat für die Schulden der Komune
eintreten würde. Diese Vorschüsse erreichten die Höhe von
7293883 Fres. Als nun aber die Bank die Bezahlung davon
verlangte, da antwortete der damalige Finanzminister, dass
die Verpflichtungen, die sein Amtsvorgänger eingegangen
wäre, zum Gegenstande einer Vergleichsverhandlung gemacht
werden könnten, dass im übrigen aber sein Amtsvorgänger
für seine Person allein ohne Zuhilfenahme der Gesetzgebung
den Staat nicht allein hätte verpflichten können, ausserdem
aber habe die Bank dadurch, dass sie weise Zugeständnisse
gemacht habe, nicht nur im Interesse des öffentlichen Wohles;
sondern vor allen Dingen in ihrem eigenen Interesse gehandelt
und infolgedessen müsse sie zu ihrem Teile mit an den Verlust
 tragen. Die Bank legte nun ihrerseits den Fall dem
Staatsrat vor, erhielt hier aber einen negativen Bescheid.
Gleichwohl wurde seitens dieser Behörde eine Entschliessung
(dahin gefasst, dass im vorliegenden Falle mit Rücksicht darauf,
 dass die Bank doch im öffentlichen Interesse gehandelt
habe, der Staat die Hälfte des Verlustes übernehmen wolle,
An unsere deutsche Reichsbank sind derartige Fälle
noch nicht herangetreten, gleichwohl meinen wir, dass die
Reichsbank gegebenen Falles nicht anders würde handeln
können, wie die Bank von Frankreich es gethan hat und das
umsomehr, als ja nach dem Wortlaute des Reichsbankgesetzes
nicht nur die Aufsicht, sondern auch die Leitung der Reichsbank
 dem Reichskanzler obliegt. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen
 des S 35 würde ja freilich bei Geschäften mit
Finanzverwaltungen des Reiches oder deutschen Bundesstaaten
 ein Eingreifen der Gesetzgebungsmaschine nur dann
nötig sein, wenn der Zentralausschuss in einer beschlussfähigen
 Versammlung sich mit Stimmenmehrheit gegen die
Vornahme des Geschäfts ausspricht.
        <pb n="99" />
        7%

Abgesehen von diesen Ausnahmeverhältnissen befindet
sich der Staat der Bank gegenüber in derselben Lage wie
jeder Privatmann, der bei der Bank eine laufende Rechnung
offen hat. KEs unterscheiden sich die Operationen, welche anf
Grund des staatlichen Kontokorrents vorgenommen werden,
in nichts von den auf die anderen Kontokorrente sich beziehenden
 Geschäften, wenn ınan nicht etwa die Höhe der
umgesetzten Summen als einen Unterschied ansprechen will.
Bei der deutschen Reichsbank finden wir dieselbe Erscheinung,
mit: Beziehung hierauf besagt nämlich &amp;amp; 22 des Reichsbankgesetzes
 vom 14. III. 1879, dass die Reichsbank verpflichtet
 ist, ohne Entgelt für Rechnung des Reiches Zahlungen
anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten,
Was aber dem Reiche gegenüber eine Pflicht ist, statuiert
Abs. 2 des benannten Paragraphen als ein Recht, mit den
Worten: „sie ist berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die
Bundesstaaten zu übernehmen.“ Über die Frage, ob die
Reichsbank gehalten ist, die bei ihr gemachten Kinlagen des
Reiches oder Bundesstaaten zu verzinsen, ist an keiner Stelle
des (jesetzes etwas gesagt. In der Praxis findet denn auch
thatsächlich solche Verzinsung nicht statt, wie sich aus den
Mitteilungen sub S. 184 „Die Reichsbank von 1876-—1900*
ergiebt.

Im Gegensatz hierzu ist die Stellung beider Banken zu
den bezüglichen Staaten, soweit die Frage der Gewinnbeteiligung
 in Betracht kommt, eine total verschiedene,
Während die deutsche Reichsbank als Gegenleistung für
die Überlassung des Notenrechtes einen Teil ihres jährlichen
Reingewinns an das Reich abzuführen hat, findet eine direkte
Gewinnbeteiligung seitens des französischen Staates bei der
Bank von Frankreich nicht statt. Dagegen ist die Bank von
Frankreich gehalten, dem Staate Vorschüsse: bis insgesamt
zur Höhe von 180 Millionen Francs zu leisten und zwar bestimmt
 hierzu Art. 6 des Gesetzes vom 17. XL 1897, - dass
diese Vorschüsse seitens des Staates nicht verzinst zu werden
brauchen und zwar mit Wirkung vom Jahre 1896 ab, Dadurch
        <pb n="100" />
        ist in mancher Beziehung der französische Staat als an dem
Gewinn der Bank fest beteiligt zu erachten, denn die vorschnssweise
 entnommenen Zahlungen werden regelmässig den gesetZlichen
 Höchstbetrag erreicht haben, was sich ja auch schon
daraus ergiebt, dass sowohl der Rechenschaftsbericht des
Jahres 1900 wie der des Jahres 1899 die Berichterstattung
über die Vorschussleistung an den Staat mit den Worten
einleiten, „die Vorschüsse an den Staat erreichten den Betrag
 von 180 Millionen Francs“ (1899). Bezüglich der Vorschüsse
 an den Staat hat sich während des Jahres 1899
nichts geändert (Cr, 1900), Die Möglichkeit, solche Vorschüsse
zu erhalten, erleichtert, wie Bousquet ausführt (Bousquet 1. c.
p. 218), die Geschäfte der Finanzverwaltung erheblich, denn
sie erspart dem Finanzminister eventuell den Zwang, Schatzanweisungen
 ausgeben zu müssen. Im Gegensatz hierzu ist,
wie wir schon vorher andeuteten, das deutsche Reich direkt
an den Gewinnen der Reichsbank beteiligt. Nach dem ursprünglichen
 Bankgesetz (v. 14. März 1849) war vorgeschrieben:
„Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinn
 der Reichsbank wird:
1) zunächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividende
 von vier und einhalb Prozent des Grundkapitals berechnet,
 sodann
2) von dem Mehrbetrage eine Quote von zwanzig Prozent
dem Reseryefonds zugeschrieben, so lange derselbe nicht ein
Viertel des Grundkapitals beträgt,
3) der alsdann verbleibende Überrest zur Hälfte an die
Anteilseigner und zur Hälfte an die Reichskasse gezahlt,
soweit die Gesamtdividende der Anteilseigner nicht acht Prozent
übersteigt. Von dem weiter verbleibenden Reste erhalten die
Anteilseigner ein Viertel, die Reichskasse drei Viertel.“
Das Gesetz vom 18, XII 1889 änderte diese Stellungnahme
 insofern, als es die Vordividende der Anteilseigner
auf 31/,%, heruntersetzte und dem Reiche schon, nachdem
die Anteilseigner 6%, Dividende erhalten hatten, %/, des
Überschusses zuwies. Das Gesetz vom 7. Juni 1899 endlich
        <pb n="101" />
        A,

bestimmt unter Aufrechterhaltung der 31 %,tigen Vordividende
 für die Anteilseigner, dass ‚yon dem Mehrbetrage
eine Quote von 20%, dem Reservefonds zugeschrieben werden
sollte, so lange derselbe nicht den Betrag von 60 Millionen Mark
erreicht habe... Von dem weiter verbleibenden Reste werden
ler Reichskasse °/,, den Anteilseignern aber ’!/, überwiesen.
Die Entwickelung unserer Reichsbankgesetzgebung läuft
also im wesentlichen auf eine Belastung der Anteilseigner zu
Gunsten der Staatskasse heraus. Aus diesem Grunde kann
es kaum Wunder nehmen, dass die Beschlussfassung über die
entsprechenden Bestimmungen der Vorlage. im: Reichstage
sowohl wie in der Kommission zu lebhaften Besprechungen
führten.

Die Bedeutung der verglichenen Banken für das wirtschaftliche
 Leben Frankreichs und Deutschlands.

$ 15.

Die wirtschaftliche Rolle der Banken im allgemeinen.
Beide Banken, sowohl die Bank von Frankreich wie die
deutsche Reichsbank halten einen erheblichen Teil des in den
beiden Ländern kursierenden Bargeldes in ihrem Gewahrsam.
Deshalb erscheint es nicht unnatürlich, wenn die öffentliche
Meinung die mit dieser Sachlage sich verbindende Machtstellung
 gern ein wenig sich übertrieben vorstellt. Dabei
soll indessen nicht verkannt werden, dass eine gut geleitete
Staatsbank auch im Krisenfalle viel dazu beitragen kann,
die schlimmsten Folgen entweder ganz abzuwenden oder doch
erheblich zu mildern. Gleichwohl sind die Mittel, die ihr zur
Erreichung dieses Zieles zur Verfügung stehen, doch nur
sehr beschränkte. .
; Um ihr vorher gekennzeichnetes. Ziel zu erreichen,
müssen die Banken hinarbeiten, wie Helfferich (S. 34) sagt,
auf. die Vermehrung und Sicherung des Metallgeldvorrates
        <pb n="102" />
        95

{rw ihrem Lande, die Anpassung des Geldumlaufes . an. die
Schwankungen des Geldbedarfs und endlich die Aufrechterhaltung
 der Valuta des betreffenden Landes, Als Mittel
steht den Banken hier aber nur die Banknote zur Verfügung.
Die Anwendbarkeit derselben ist jedoch nur eine sehr begrenzte,
 denn die Ausgabe‘ derselben findet ihre Grenze in
der Einlösbarkeit des ausgegebenen Notenbetrages in vollwertigem
 Gelde. In der Praxis vollzieht sich nun die Notenausgabe
 hauptsächlich bei der Vornalıme der Diskontgeschäfte.
Daraus aber ergiebt es sich dann, dass die Untersuchung der
Frage, welche Dienste die Bank von Frankreich und die
deutsche Reichsbank ihren Ländern geleistet haben, einsetzen
muss bei der Diskontpolitik der genannten Länder.

S 16.

Die Erhöhung des Diskontsatzes.
Für das Verkehrsleben ist die Krhöhung des Diskontsatzes
 gleichbedeutend mit einer Erhöhung des Zinsfusses
für die darzuleihenden Kapitalien. Aus diesem Grunde
schreckt jede derartige Erhöhung die berufsmässige Spekulation
von der weiteren’ Eingehung von Verpflichtungen an der
Börse ab und treibt denjenigen Teil der Spekulanten, die
nicht in der Lage sind, ihre Engagements voll zu decken,
dazu, dass sie so viel wie nur irgend angängig ist, zum
Weiterverkauf schreiten. Die Folge des vermehrten Angebotes
 ist natürlich ein Weichen der Kurse. Mit Rücksicht
hierauf kann es denn nicht Wunder nehmen, wenn jede Krhöhung
 des Diskonts in Deutschland wie in Frankreich seitens
der berufsmässigen Spekulation mit mehr oder minder lauten
Klagen begrüsst wird, umsomehr, als doch jede Erhöhung
des Diskonts eine Erschwerung der Erlangung der Vorschüsse
an den Handel in dem Augenblicke bedeutet, wo dessen
Nachfrage die lebhafteste ist.
Für die Beurteilung der Frage, welche Dienste eine
Bank ihrem Lande leistet. kommt es darauf an, dass die-
        <pb n="103" />
        IS

selben einmal so umfassende sind wie möglich, zweitens so
billig wie möglich.

Betrachten wir zunächst den Umfang der Wechselankäufe,
 Wie .die Tabelle (S. 84) zeigt, übersteigen die
Wechselankäufe der Bank von Frankreich die der Reichsbank
auf das ganze Jahr gerechnet erheblich, selbst wenn man die
für die Bank von Frankreich eingesetzten und in Franes aufyeführten
 Beträge in Mark umrechnet. Das gleiche Bild
ergiebt sich, wenn statt des jährlichen Gesamtbetrages der
Einkäufe die Vergleichung derselben auf einen bestimmten
Zeitpunkt zu Grunde gelegt wird. Fasst man hier den jedesmaligen
 (31. XII.) ins Auge, so ergiebt sich für die Jahre
von 1881—1899 bei einer Zusammenstellung der Bank von
rankreich und der deutschen Beichsbank das nachfolgende Bild:

Portefenille der Bank von Frankreich und der deutschen
Reichsbank am 21. XII in Frances bezw. in Mark:
Millionen: i

Jahr ;

‚881
882
883
1684
5385
1885
587
885
839
890
1891
892
893
8394
895
396
897
‚898
‚899
‚900
1901

Bank v. Frankreich | deutsche Reichsbank | Mehr der B. v. Fr.
Francs Mark in Mark

Ald
1146
1259
(051
762
710
700
788
872
99.4
Si0
712
738
505
785
335
915
115
1240
1924
993

A
372
366
377
372
397
143
430
10
534
525
541
561
547
573
546
644
23
817
799
H44

7.
ZU

44
G-11
163
237
171
7
200
187
261
128
8

63
55
02
58
79
75
96
30
        <pb n="104" />
        HR

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Dienste einer
Landesbank umfassender sind, als die einer anderen, ist, aber
neben der absoluten Höhe der nutzbar gemachten Beträge
auch noch die Frage in Betracht zu ziehen, wie breiten
Kreisen der Bevölkerung die erwähnten Dienste zu Nutz und
Frommen gereichten? Nun hat die Vergleichung (S. 60) der
Bank von Frankreich und der deutschen Reichbank für die
Jahre 1892—1899 bezüglich des Gesamtbetrages, der Stückzahl
 und des auf den einzelnen Wechsel entfallenden Durchschnittsbetrages
 ergeben, dass die Bank von Frankreich
erheblich weitergeht als die Reichsbank. Rechnet man
die resultierenden Beträge bei der Bank von Frankreich
in Mark um und stellt die sich ergebenden Posten in Mark
den sich bei der Reichsbank ergebenden Posten. gegenüber,
so ergiebt sich das schon Seite 60 erzielte Bild.
Aus der absoluten Höhe dieser Beträge folgt zunächst,
dass die Wechsel der Bank von Frankreich dem nicht zur
Grossfinanz und Grossindustrie gehörenden Publikum in weit
höherem Masse zugängig sind, als das in Deutschland der
Fall ist. Der gegenüber den für Deutschland in Betracht
kommenden Beträgen in Frankreich gegebene ausserordentlich
niedrige Durchschnittssatz erklärt sich durch die sehr hohe
Zahl der kleinen und kleinsten Wechsel in Frankreich. Dass
dieselbe in Frankreich grösser, als in Deutschland, hat auch
Se. Kxellenz, Herr Reichsbankpräsident Dr. Koch, in’ der
Sitzung des Herrenhauses vom 16. IV. 1896 nach dem Wortlaute
 des stenographischen Protokolls anerkannt. Diese Erscheinung
 wird von den verschiedenen Seiten in verschiedener
Weise ausgedeutet. In einem Artikel der Berliner Korrespondenz
 (No. 6 vom 11. I. 1897) wird die grössere Zahl der im
Portefeuille der Bank von Frankreich befindlichen kleinen
Wechsel damit erklärt, dass auch im französischen Kleinverkehr
 die Gewohnheit herrsche, sich des Wechsels zur
Zahlungsausgleichung zu bedienen, Um das Gewicht dieser
Behauptung zu vermehren, wird einige Zeilen später ausgeführt.
 die von der Bank von Frankreich erforderte 3. Unter-
        <pb n="105" />
        bs

schrift schliesse den Kleingewerbetreibenden so gut wie völlig
von den Segnungen der Bank aus. Demgegenüber muss
betont werden, dass nach dem Wortlaute des Reichsbankgesetzes
 in der Rogel 3, mindestens aber 2 Unterschriften,
wie wir schon früher ausgeführt haben, von der Reichsbank
erfordert werden.‘ Wo nun die Bank von Frankreich nach
anderen Seiten hin genauere Sicherungsmassregeln vorgesehen
hat, und auf der anderen Seite die Thatsache vorliegt, dass
mehr kleine Wechsel. bei der Bank von Frankreich diskontiert
werden, ist es kaum wahrscheinlich, dass gerade die 3. Unterschrift
 z. B. die Inhaber von kleinen aber sonst gesunden
Gewerbebetrieben davon abhalten sollte, ihre Wechsel bei
der Bank von Frankreich zu diskontieren. Der Grund für
das Vorhandensein der kleinen Wechsel dürfte wohl darin
zu suchen sein, dass einmal die Bank von Frankreich den
Interessenten mehr Gelegenheit bietet, ihre Dienste in Anspruch
 zu nehmen und zum anderen darin, dass die Dienste
selbst billiger als bei der deutschen Reichsbank zu erlangen
sind. Nach dem Verwaltungsbericht der Reichsbank vom
Jahre 1899 waren an Reichsbankhauptstellen, Reichsbankstellen,
 Reichsbanknebenstellen, Reichsbankwarendepots zusammen
 311 vorhanden. Der Rechenschaftsbericht der Bank
von Frankreich für dasselbe Jahr nennt auf Seite 87 ff. etwa
370 Anstalten. An diese Zahl kommt die Reichsbank auch
nach ihrem Verwaltungsbericht vom Jahre 1900 noch nicht
heran, wenn sie auch in diesem Jahre einen Zuwachs von
20 Nebenstellen ete. zu verzeichnen hat, Neben dieser Thatsache
 ist noch der Umstand zu berücksichtigen, dass die
Bank von Frankreich einen zum Teil recht erheblich niedrigeren
Diskont verlangt als die deutsche Reichsbank. Betrachten
wir zunächst den mittleren Durchschnitt des Diskontsatzes
bei der Bank von Frankreich, der deutschen Reichsbank, der
Bank von England, der österreichisch-ungarischen Bank und
der italienischen Bank, so erhalten wir das nachfolgende
Bild (vgl. E. Thery les fouctions de la Banque de France.
Paris 1895).
        <pb n="106" />
        Jahr

1881
1882
1883
1884
1885
1886
1887
1888
1889
1890
1891.
1892
1893
1894
1895
1896
1897
1898
1899
1900
1901

Londan

3.48
4,14
3,58
2,93
2,92
3,05
3,34
3,30
3,55
4,69
3,35
2,52
3,05
2,11
2.00
2.48
2,64
4,00
5,00
4,50
3 79

Paris

8,84
3,80
3,08
3,00
3,00
3,00
3,00
3,07
3.16
3,00
3,00
2,70
2,50
2,50
2,10
2,00
2,00
2,83
4,00
3,50
2.00

Berlin Wien

4,42
4,54
4,05
4,00
4,12
3,28
3.41
3,32
3,67
4,52
3,80
3,20
4,07
3,12
3,10
3,66
3,82
4,26
5,03
5,033
4.099

4,00
4,20
4,11
4,00
4,00
4,00
4,12
4,17
4,19
4,48
4,40
4,02
4,24
4,08
4,30
4,09
4.00

D8

Rom

4,18
5,00
5,00
4,43
5,16
4,71
5,50
5,50
5,60
6,00
5,78
5,20
5,18
5,74
5,00
5,00
5.00

Dasselbe Bild erhalten wir auch, wenn wir.die von der
Bank von Frankreich geforderten Diskontsätze mit denen der
Reichsbank monatlich in Vergleich stellen. Zum Beweise
hierfür diene die nachfolgende Tabelle:
        <pb n="107" />
        LOÖ

Januar |
B.v.F| DR
1151115

Februar | März April | Mai | Juni
3.0P. D.R. j8.v.P.) D.R.)B.v.F.| D.R. B.v.F, DR jan D.R.
A HE

el
&amp;lt;&amp;lt;
_—

1893 {2,5)2,5/ 4 | 4 ]2,ö2,5| 3| 3 [2525 3| 3]26| 2,5 3| 3 [252,5 3] 4 2,5125 4| 4
(2.512,51 51 4 (2,512,5| 3] 8 [2,5l2,5] 8} 3 12512,5| 3] 3 SEE 25/25 3 3

1895

2.512,53 | 3] 2| s| [2] als|/aler oil alol ar ala

9{2| a!

13
bis
29
Zl2lalalaja a Slots al ahare
10 1 1
bis bis bis
| 3 5 | (5
ı9/2|5|4l2l 2 ehe akakete! abs alel2lalalelel3
®
37
Bl.

1896

18597

1898 { 21

©
alal3l abs 3 ball 4! AN
ka a

wi8| © bi
2 18
314,514,5 3| 34,5 3| IE ı , 7

1899

fs 3| 6

}

Neben der Thatsache, dass, auch wenn man absolute
and nicht Verhältniszahlen zusammenstellt, die Bank von
Frankreich in bedeutend liberalerer Weise zu Diensten ist,
argiebt sich aus der vorstehenden Tabelle auch noch der
eine Umstand, dass der von der Bank von Frankreich geforderte
 Entgelt für die geleisteten Dienste ein weit stetigerer
ist, als bei der deutschen Reichsbank, diese Stetigkeiterschliesst
 aber die Möglichkeit einer ruhigen und sicheren
Kalkulation, für Handel und Gewerbe ein unmittelbarer
Nutzen, durch die unyermeidliche Rückwirkung auf die
Kreditverhältnisse im allgemeinen, ein Segen für das wirtschaftliche
 Leben im allgemeinen.

101

' Juli I August l September } Oktober 1 November } Dezember
B.v. e. D.R.IB v.P. D.R. B.v.F./D.R. B.v.F. D.R. 1B.v.F. D. R. B.v.F.| DR.
ZT EN
ask ‘ 1 4 [5 u 5 }2,52,5/ 5] 5 2,512,5| 5} (0 5 5]26 14,07
25,5) 3 alaol2,5) 33h, 2,518 3 2,5]2,5| 3] 3 l2,512,5/ 3 | 312,512, ala [2518,12
ji
, „30
2| 2| 3|8 | | 3'412] | alpin
We
81 |
4512| 2] 5ı5b2| 21515

Durchschnitt

= @
&amp;gt; a
re | (@)

2 |3,66

1t

1
I
nn

92'515k2| 215151

2 |3,82

1 9
bis vis|
18
5,613,513,5| 616 12,8314,26
1 A
el bis
aM ' 18
u 6 |“ m

Neben diesen Erscheinungen lässt sich nach Ansicht
von Arendt noch das eine feststellen, dass die Dienste der
Bank von Frankreich, absolut betrachtet, von Jahr zu Jahr
billiger werden, als dies bei der deutschen Reichsbank der
Fall ist. Den Versuch, diesen Nachweis zu liefern, hat
schon im Jahr 1895 der Herausgeber des Economiste Europeen,
Edmond Thery, in seiner Schrift: Les fonctions de la Banque
de France Seite 61 gemacht. Er vergleicht hier die Diskontsumme,
 den Gesamtumsatz und den Reinverdienst auf eine
Million Francs, ohne allerdings auch die deutsche Reichsbank und
die Bank von Frankreich mit einander zu vergleichen. Geschieht
 dies. und zwar unter Umrechnung der Beträge von
        <pb n="108" />
        102

Francs in Mark, so dass 1 Fres =— 0,80 Mk. gesetzt wird,
ergiebt sich das nachfolgende Bild:

jahr

1881
1832
1883
1884
1885
886
1887
1888
889 ı
1890
1891
1892
1893
1894
1895
‚896
‚897
‚898
‚899
1900 ı
1901

Gesamtumsatz
Mill. Mark

B. v.F.| R.B.

1113082
953456
8345032
393032!
772424
374416]
796944!
3771600
956504
395728
1135856
900840
917192
046520
“145860
007188
068050
207400
(318080
0
1582560

563360
566050
626190
715900
731990
765650
798390
848870
997080
1085950
1099330
1044890
1109420
10078380
1213130
1814990)
1421100
16339501
1996320)
1890914|
1931476

Diskontsumme

Mill. Mark

B.v.F.| R.B.

90992
90576
86616
83080
74000
56424
56152
39826
73440
76880
79752
39328
72640
59800
68968
79892
32912
18256
88960
98000 |
79480

37180
40130
384160
38230
35590
36640
40190
39900
46970
54890
54920
48950
54020
47810
52160
62880
66610
76320
81740
92039
100179

Reinverdienst

Mill. Mark
B.vw.F.

R. B.

456720
501216
308424
331152
279024
237232
230128
224360
267576
247836
262296
200352
191084
172130
166019
178735
184721
198091
275916
244832
263132

118960
130600
106600
106400
106070
77710
105080
81040
129000
207400
186650
119890
175840
114040
99190
174090
193960
222770
317110
339650
447523

Verdienst auf

Mill. Mark
R. B.

BY.

328
419
339
8321
299
216
230
204
223
197
184
177
166
131
123
177
117
157
205
154
1839

210
230
170
148
144
101
144
96
129
190
169
114
158
102
81
132
136
136
176
175
097

Betrachten wir diese "Tabelle, so können wir bei der
Bank von Frankreich konstatieren, dass der Gesamtumsatz
derselben vom Jahre 1881 ab bis 1885 in absteigender Bewegung
 begriffen ist, dann aber sich wieder in aufsteigender
Linie bewegt, um im Jahre 1899 seinem 1881 innegehabten Betrag
um ein Geringes zu überschreiten. Im wesentlichen hat sich der
Umsatz der Bank von Frankreich nicht erheblich geändert.
Ungefähr parallel mit der Bewegung des Gesamtumsatzes
        <pb n="109" />
        vollzieht sich die Bewegung der jährlichen Diskontbeträge.
Absolut genommen sind dieselben höher als bei der deutschen
Reichsbank. Diesem Umstande gegenüber scheint wieder die
grössere Höhe des auf 1 Million Mark entfallenden durchschnittlichen
 Gewinnbetrages für die grössere Billigkeit der
Dienste zu sprechen, welche die Reichsbank dem deutschen
Reiche leistet. Demgegenüber bewegen sich aber bei der
Reichsbank die Posten des Gesamtumsatzes sowohl wie die
der Diskontbeträge in aufsteigender Linie, die durchschnittlich
auf 1 Million Mark Umsatz entfallen, der Gewinnbeträge dagegen,
 wie bei der Bank von Frankreich, bis zum Jahre 1895
in absteigender Linie. Von 328 Mark im Jahre 1881 sinkt
der Nettoverdienst der Bank von Frankreich auf 123 Mark
im ‚Jahre 1895, bei der Reichsbank vollzieht sich der gleiche
Prozess von 210 Mark auf 81 Mark, hieraus ergiebt sich,
dass absolut genommen die Dienste der Banque de France
teurer gewesen sind, als die Dienste, welche die Reichsbank
Deutschland geleistet hat,
Diese Thatsache steht in einem scheinbaren Widerspruch
mit dem, was wir aus Tabelle Seite 100/101 entnehmen konnten,
nämlich, dass trotz allem der Diskont bei der Reichsbank
teurer und zwar erheblich teurer war, als bei der Banque
de France. Arendt führt diese Thatsache darauf zurück,
dass bei der Reichsbank der Giroverkehr ein ausgedehnterer
sei, als- bei der Bank von Frankreich, er unterlässt
as jedoch, Zahlen hierfür anzugeben, wie er kurz Wvorher
ausführt, der Giroverkehr in MKFrankreich ein anderer
ist, als bei der deutschen Reichsbank, unsere diesbezügliche
Ansicht haben wir in Seite 67 niedergelegt. Da aber der
Umfang der Comptes courants bei der Bank von Frankreich
thatsächlich den Giroverkehr bei der Reichsbank im Umfange
nicht erreicht, so lässt sich mit Arendt nur das eine konstatieren,
 dass die von der Nationalzeitung in No. 147 Jahryang
 1895 angebrachte Vergleichsmethode nicht das richtige
Bild von dem Stande der Dienste giebt, den die Reichsbank
sowohl wie die Bank von Frankreich ihren Kunden leisten.
        <pb n="110" />
        104

Gewissermassen als Spiegel der Bedeutsamkeit der
Bank von Frankreich und der Reichsbank für das Wirtschaftsleben
 bleibt also nur die Höhe des Diskonts übrig, des
Preises; der im Einzelfalle für die Gewährung eines Diskontdarlehns
 gefordert wird.
Der niedrigere Diskont der Bank von Frankreich wird
auf verschiedene Weise erklärt. In No. 6 der Berliner Korrespondenz
 findet sich hierüber der folgende Passus:
„Fin niedrigerer Diskont ist stets und überall die Folge
grösseren ‘Reichtums und einer günstigeren Zahlungsbilanz,
in Frankreich noch besonders des herkömmlichen grossen
Vorrats an Zahlungsmitteln, eines im übrigen ziemlichen kostspieligen
 Aufwandes für die Wirtschaft des Landes. Zu erwähnen
 vergessen hat Thery aber, dass zu dem Diskont
dort die zeitweise noch recht erhebliche versteckte Geldprämie
hinzutritt, welche unter Umständen sogar auf 8% 0 wächst
und den Geldpreis für Dreimonatswechsel selbst bei einem
Bankdiskont von 2%, zeitweise auch über 5°/, verteuert.“
In seinem 1899 erschienenen Buche „zur Erneuerung des
deutschen Bankgesetzes“ (Leipzig, Dunker &amp;amp; Humblot 1899
S. 116 ff.) bemüht sich Karl Helfferich, einmal darzuthun, dass
die deutschen Diskontsätze einmal von der internationalen
Goldbewegung unabhängig zum andern nur durch den inneren
deutschen. Geldbedarf bedingt seien. Der Versuch zu einer
Begründung dieser Behauptung wird von Helfferich damit
gemacht, dass derselbe mit den Bewegungen des Bankdiskontes
die angeblichen Schwankungen des deutschen Goldschatzes
hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr vergleicht und dabei
konstatiert, dass die nachstehenden Schwankungen nicht
parallel gingen. Seinen Betrachtungen zu Grunde legt
Helfferich die Jahre 1896—1898.
Es sei aber an dieser Stelle schon erwähnt, dass
Helfferich für den spanisch-amerikanischen Krieg im Mai
1898 ausdrücklich den Zusammenhang der Diskonterhöhung
mit dem Goldabfluss nach Amerika anerkennt. Den wahren
Grund für den erhöhten Diskont in Deutschland erblickt
        <pb n="111" />
        “95

Dr. Helfferich, ebensowie Se, Execellenz Dr. Koch im Herrenhause
 in dem inneren deutschen Geldbedarf.
Betrachten wir zunächst. die Frage, ob ein Zusammenhang
 zwischen den internationalen Goldbewegungen und den
Jeutschen Diskontschwankungen nicht doch etwa besteht?
Helfferich sagt a. a. O0. S. 118, dass die Diskontschwankungen
in den Jahren 1896—1898 eine weitgehende Gleichförmigkeit
aufgewiesen hätten. In diesen 3 Jahren ‚sei im Oktober, fast
genau an demselben Tage, die Diskonterhöhung auf. 5°/o erfolgt.
 Dadurch, dass ein Überschuss der Ausfuhr über die
Einfuhr von Gold. im Monat Oktober 1897 nicht stattfindet,
wird Helfferich wohl zu seiner Schlussfolgerung veranlasst.
Genau das entgegengesetzte Bild aber ergiebt sich, wenn wir
hier nicht die Haudelsverhältnisse im allgemeinen, sondern
die Lage des Metallbestandes der Reichsbank, und auf die
kommt es doch hier wohl an, betrachten. Tabelle 15 des
Buches „die Reichsbank von 1876—1900* zeigt uns für die
Jahre 1896— 1898, dass der 7. Oktober in allen 3 Jahren als
der Tag in Betracht kommt, ‚an dem die Metallvorräte der
Reichsbank ihren tiefsten Stand. erreichten, und zwar für
das Jahr

1896 mit 804 190 000 Mk.,
1897 „ 748 188000 „ ,
1898 „ 726129000 „ ,
dazu tritt noch der 30. September des Jahres 1899 mit
686 891 000 Millionen Mark als Mindestbetrag des Metallvorrates
 in diesem Jahre. Dass die Bewegungen der Bankreserven
also sehr wohl mit der Bewegung der Diskontsätze zusammenhängen,
 scheint hierans sich zur Genüge zu ergeben; wir
wollen diesen Schluss im folgenden aber noch an einer Anzahl
anderer Beispiele erhärten, die in der nachfolgenden Tabelle
zur Darstellung gebracht werden sollen:
        <pb n="112" />
        %6

Jahr '

1881
1882,
1833
1884
1885
1886
1837
1888
1889
1890
1891
1892
1803
1894
1895:
1896
1897
1898
1899
1900
1901

Höchster Diskont
am:

Geringster
Metallvorrat am:

7.—31. Okt. 5,5% 7% Okt. 501538000
7.—15. Febr. 6%, 7. Okt. 5032480 0
7.—15. Jan. 5%) 7. Okt. 536538000
Jan.— Dez. 4% 31. Dez. 517828 00
15.—31. März 5%, 7. Jan. 521225003
23.--81. Dez. 5%, 7. Jan. 629873000
7.—15. Jan, 5%, 7. Jan. 676316000
7.—31, Dez. 4,5% 7. Jan, 779576000
Okt.—Dez. 5% 31. Dez. 734579000
Okt.—Dez, 5,5%,| 7. Okt. 678107000
7. Jan. 5,5%) | 7. Jan. 770144000
7. Jan. 4% 31. Dez. 837809000
Aug.—Dez. 5%o|30. Spt. 738604000
7. Jan. 5% | 7. Jan. 808807000
Nov. u. Dez. 4% |31. Dez. 853077000
Okt.— Dez, 5% | 7. Okt. 804190000
Okt.— Dez, 5°%o | 7. Okt. 748188000
23. Nov.-Dez. 6%! 7. Okt. 726129C00
23.— 381. Dez. 7%, 30. Spt. 686691000
7. Jan. 7% 7. Okt. 717775000
L.Jn.b. 25. Fb. 5%, 7. Juni 761002000

Geringster Diskontf
aın:

Jan.— Juli 4%
März— Aug. 4%
Febr.-- Aug. 49%
gyanze Jahr 49%
Jan.—Febr. 4%
März— Juni 300
Mai - Dez. 3%
Jan.— Aug. 3%
Febr.-- Aug. 3%
März— Sept. 4%
Febr.— April 3%
JTan.—Sept. 3%
Febr.— April 3%
Febr.—Dez. 3%
Jan — Okt. 3%
Febr.— Aug. 3%
April— Aug. 3%
März 390
15.2 bis 15. 3. 3%
Juli bis Dez. 5%,
18.6. bis 28. 9, 39

Höchster
Metallvorrat am:

15, Juni 596824000
15. Juni 591482000
31. Mai 644328000
23, Juni 636895000
15. Dez. 642047000
23. Juli 728204000
15. Juni 834105000
23. Juni 101957000
23, Mai 9630183000
15, Juni 883033000
283. Aug. 948967000
15. Juni 1008156000
23. Feb, 9291390C0
23. Nov. 1075587000
15. Feb. 1112098000
23. Feb. 964998000
23. Juni 940769000
23. Feb. 983574000
23. Mai 929244000
23. Aug. 890034000
23. Juni 1004277000

Mit wenigen Ausnahmen laufen in der vorstehenden
Tabelle die Bewegungen der Bankreserve und der Diskontfestsetzungen
 parallel, und wo sich eine mehr oder minder
unbedeutende Divergenz bemerkbar macht, findet diese durch
die Heranziehung der umstehenden Angaben eine leichte Erklärung.
 Dass nun entgegen der Helfferich’schen Ansicht
lie Einfuhr- und Ausfuhrstatistik nicht parallel den Diskontfestsetzungen
 sich bewegt, findet eine sehr einfache Erklärung
darin, dass eben nicht die Reichsbank der alleinige Geldkonsument
 im Lande ist. Als solcher kommt noch, und zwar in
erheblichster Weise, in Betracht die deutsche Goldindustrie,
        <pb n="113" />
        #9

Der jährliche Verbrauch derselben ist cin nicht unerheblicher.
Der deutsche Goldschmiedeinnungsverband schätzt denselben
auf durchschnittlich 45000000 Mk. für:das Jahr bei einer
Feingoldmenge von 16000 Kilogramm. Betrachten wir demgegenüber
 den Edelmetallhandel, und zwar den Handel mit
Gold roh auch in Barren, gemünztem Golde und Pagament,
so ergiebt sich für die Jahre von 1880—1899 nur ein dürchschnittlicher
 jährlicher Überschuss von 38— 39 Millionen Mark
im Jahre. Das würde aber der Ziffer des industriellen Verbrauchs
 gegenüber nicht allzuviel bedeuten.
Nach den Ausführungen S. 106 f£., in denen Heltferich
darthun will, dass die‘ Bewegung der deutschen Diskontsätze
unabhängig von der internationalen Goldbewegung sei, bestrebt
 er sich, auf S. 119 ff. den Nachweis zu führen, dass
der innere deutsche Geldbedarf der Hauptfaktor für die
deutsche Diskontpolitik sei. Die Überschrift, welche Helfferich
diesen Ausführungen giebt, „Der innere deutsche Geldbedarf
als Hauptfaktor für die Diskontpolitik“, zeigt, dass Helfferich
doch neben dem. inneren deutschen Geldbedarf auch noch
anderen Faktoren einen bestimmenden Einfluss auf die deutsche
Diskontpolitik zugesteht. Es soll deshalb zunächst untersucht
werden, ob aus Helfferichs Darlegungen sich die von ihm
gezogene Schlussfolgerung wirklich ergiebt, oder nicht?
Als zweiten Grund für die Richtigkeit seiner Ansicht,
dass zwischen den „Statusänderungen“ und dem Goldverkehr
mit dem Ausland keine Beziehungen bestehen, führt Helfferich
(S, 121 a. a. O0.) den Grössenunterschied zwischen den Statusveränderungen
 und dem jeweiligen Goldexport an. Damit
verschiebt er aber schon die Grundlage seiner Beweisführung,
denn die Diskontpolitik einer Bank ist doch zunächst nur das
Mittel zur Erreichung einer Verbesserung des Status. Und
es muss bestritten werden, dass man im allgemeinen trotz
des Zusammenhanges zwischen Ursache und eventueller
Wirkung durch Vergleich der Wirkung mit einem ixbeliebigem
Dritten etwa einen Schluss auf die Ursache ziehen kann.
Abgeschen davon aber sind auch die Unterlagen, von denen
        <pb n="114" />
        108

aus Helfferich zu seiner Schlussfolgerung gelangt, nicht sehr
wohl zur Ziehung eines Schlusses überhaupt geeignet. Er
greift ein Jahr, „das laufende“, und da sein Buch 1898 erschien,
 wohl das Jahr 1898 heraus, und sagt von diesem:
„Trotzdem Deutschland bis zum Ende September eine Mehreinfuhr
 von Gold in dem ungewöhnlich hohen Betrag von
83 Millionen Mark zu verzeichnen hat, war der ungedeckte
Notenumlauf der Reichsbank Ende September um fast 600
Millionen höher als inr Februar. Da die internationale „(oldbewegung
 für Deutschland so überaus günstig war, kann
diese bisher noch niemals erreichte Inanspruchnahme der
Reichsbank nur durch eine Steigerung des inländischen Geldbedarfs
 herbeigeführt sein.“ Vorher hat Helfferich gesagt,
lass gerade das laufende Jahr besonders geeignet sei, die
Unabhängigkeit der „Veränderungen des Reichsbankausweises
von der internationalen Goldbewegung“ darzuthun. Weswegen
jedoch das gerade von ihm behandelte Jahr diesen Vorzug
vor den anderen Jahren voraus baben soll, das beantwortet
er dem Fragenden nicht. Infolgedessen müssen wir hier der
Helfferich’schen Theorie entgegen eine Reihe von Jahren miteinander
 vergleichen, und gwar soll einmal festgestellt
werden, dass 8
1) für.die Jahre 1890—1900, auf den Jahresdurchschnitt
 berechnet, der Helfferich’sche Schluss ein nicht zutreffender
 ist,
2) sich auf Grund der monatlichen Statistik, sowie der
entsprechenden wöchentlichen Ausweise der Jahre 1890—1900
dasselbe Resultat ergiebt:
        <pb n="115" />
        169

na Millionen Mark:

Jahr

Durchschn.
Diskont:

4,517
1891 ! 3,776
1892 3,203 ,
1893 ı 4,069 |
1894 | 3,117 |
1895 3,139 |
1896 3,656 |
1897 | 3,806 '
1898 4,267
1899 | 4,450
1900 | 4410 ı

Bruchgold,
Bruchsilber und
Pagament:

Gold gemünzt:

Ausfuhr] Einfuhr

\usfuhr + Eintuhr“

9,2

13,6 34,1 81,5
16,6 , 102,4 145,4
16,9 | 120,1 | 112,2
19,6 | 86,9 ı 64,2
23,2 | 43,5 201,4 |
16,5 | 62.1 | 49,9
14,8 | 100,6 | 93,9
12,3 ı 928,61 57,4
18,1 208,2 151,1
0,02 14,9 122,2 127,5
0,5 | 15,8 ı 98,3 137,5

Gold roh,
auch in Barren:

vusführ:! Einfuhr:

7,6 | 20,4
19,1 75,6
29,7‘ | 66,3
14,6 | 75,9
9,8 103,1
20,2 | 47,5
96,9 126,4
90,1 ! 97,3
13,5 175,1
13,6 143,8
15,6 | 103,5

Um das Bild, welches uns die vorige Tabelle erkennen
lässt, zu vervollständigen, wollen wir hier noch für dieselbe
Zeit, die Jahre 1890--1900, die Zahlen der Gesamteinfuhr
und der Gesamtausfuhr, sowie die den etwaigen Überschuss
angehenden Zahlen anschliessen. Dieselben sind nach den
Angaben des statistischen Jahrbuches 1901 für den Gesamteigenhandel
 die nachfolgenden:
        <pb n="116" />
        ‘1C

©
+
m

i
2

3

3

5
7
8
9
10

Jahr

1891
1892
1893
1894
1895
1896
1897
1898
1899
1900 ı

Gesämteinfuhr
Millionen Mark

4836,1
4468,0
4483,3
4545,0
4565,9
4899,0
5175,4
5745,0
6127,7
6406, 1

Gesamtausführ
Millionen Mark

3703,8
3477,0
3554,1
3349,9
3768,5
4152,2
4106,9
4311,2
4673,9
5101,4

Überschuss von
Spalte IV über III

—11392,3
- 991,0
- 999,2
—1195,1
— 797,4
— 746,8
—1068,5
—1433,8
-—1453,8
_.1304.7

Für den Spezialhandel ergeben sich in der gleichen Zeit
die in der Tendenz mit dem Generalhandel übereinstimmenden
nachfolgenden Zahlen:

S
zZ

&amp;amp;
ke
un
1

1
2
3

zZ

G

7

3
9
10

Jahr

1891
1892
1893
1894
1895
1896
1897
1898
1899
1900

Gesamteinfuhr

Millionen Mark

4403,4
4227,0
4134,1
4285,5
4246,1
4558,0
4864,6
5439,7
5783,6
6043.0

Gesamtausfuhr

Millionen Mark

3339,8
3150,1
3244,6
3051,5
3424,1
3753,8
3786,2
4010,6
4368,4
4752,6

Überschuss von
Spalte IV über II

—1063,6
1076,9
- 889,5
1234,0
822,0
- 804,2
—1078,4
—1429,1
—1415,2
_19290.4
        <pb n="117" />
        1!1

Aus den vorstehenden Zahlen ergiebt sich, dass Im
Jahre 1894, in welchem der Diskontsatz im. J alresdurchschnitte
mit 3,1179, die tiefste Stufe erreicht, auch das Verhältnis
4er Gold- ete. Einfuhr zur Ausfuhr das weitaus günstigste
ist, indem die Einfuhr die Ausfuhr um 274,4 Millionen Mark
übersteigt. Im Gesamteigenhandel und Spezialhandel indessen
weist. die Einfuhr der Ausfuhr gegenüber mit den vorigen
Jahren und den nächstliegenden. Jahren verglichen ein verhältnismässig
 erhebliches Mehr auf, was nach Helfferichs
Ansicht nicht der Fall sein dürfte, Demgegenüber wird
ungefähr der höchste durchschnittliche Diskontsatz erreicht
in den Jahren 1890 und 1898. Hier ‚aber ergiebt sich. nur
ain Überschuss der Gold- ete. Kinfuhr über die Ausfuhr von
1890 = 73,8 Millionen Mark
1898 = 122,6 a ”
obwohl die Gesamtziffern der Ein- und Ausfuhr pro
1890 — 157,2 Millionen Mark
1898 =- 566,00 m
gegenüber der pro
1894 — 381,0 Millionen Mark
beträgt. Dass also selbst die allgemeinen Goldhandelsverbältnisse
 nicht so olıne jede Beziehung zu der Diskontpolitik
der Reichsbank stehen, wie Helfferich es schildert, glauben
wir hiermit erwiesen zu haben, und es dürfte nicht mehr erforderlich
 sein, hier noch gegen Helfferichs Darlegungen denselben
 Einwand zu erheben, den die Berliner Korrespondenz
in No. 6 vom 11. Januar 1897 Edmond Thery. macht, dass
man nicht 2 absolute Ziffern des Geldbedarfs miteinander
vergleichen dürfe, obwohl doch Helfferich thatsächlich nur
aus einer statistischen Notiz seine Schlusfolgerung zieht.
Die Angaben der allgemeinen Handelsstatistik bestätigen
unsere Ansicht durchaus. Im Spezialhandel des Jahres .18%0
finden wir einen Überschuss der Einfuhr über die Ausfuhr
von 863,4 Millionen Mark, also trotz des höheren Diskontsatzes
 kein unglnstiges Verhältnis, Im Jahre 1898 dagegen
geht Hand in Hand mit dem erhöhten Diskontsatz ein erhöhter
        <pb n="118" />
        112

Überschuss der Einfuhr über die Ausfuhr. Die grössere Beweiskraft
 dürfte indessen mit Rücksicht auf die wenig normale
Lage der wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 1898 den
Angaben für das Jahr 1890 zukommen. Um nun aber
unsererseits ein in jeder Hinsicht vollständiges Bild zu erhalten,
 wollen wir im folgenden noch die durchschnittlichen
Diskontsätze der Jahre 1890—1900, den Überschuss der
(oldeinfuhr über die Ausfuhr, den Überschuss der Silbereinfuhr
 über die Silberausfuhr und den Stand des deutschen
Handels mit Gold- und Silberwaren in den Jahren 1890— 1900
vergleichen:

wi
z
&amp;lt;&amp;lt;
z—

1890
1891
1892
1893
1894
1895
1896
1897
1898,
1899
1900

Durchschnittlicher


Diskontsatz

4,517
3,776
3,203
4,069
3,117
2,139
3,656
3,806
4,267
41,450
4.410 |

Jberschuss der
Goldeinfuhr
iber die Ausfuhr
Mill. Mark:

73,8
106,9
45,6
58,2
274,4
31,6
37,6
48,3
122,6
150,4.
142,6

Überschuss
ler Silbereinuhr
 über die
Ausfuhr
Mill. Mark:

Goldu.
 Silberwaren

Einfuhr

— 30,7 5,3
-29,5 9,5
-34,8 5,0
39,6 5,2
17,7 5,4
-13,1 3,9
16,3 3,3
-18,4 3,0
19,5 \8
16,6 3,5
10,0 | 64

Golda.
 Silberwaren

Ausfuhr

36,2
31,3
925,5
23,9
25,4
23,8
30,1
39,9
41,1
48,7
73,4

Bedenkt man nun, dass die vorstehenden Zahlen noch
gar nicht einmal den inländischen Verbrauch an Gold- und
Silberwaren berücksichtigen, so verschärft sich der Kinfluss
des vom Jahre 1895 in fortwährendem Steigen begriffenen
industriellen Verbrauches noch um ein erhebliches. Damit
dürfte aber der Beweisführung Helfferichs der Halt genommen
sein. Demgegenüber ergiebt sich eine weitere Bestätigung
        <pb n="119" />
        113

unserer vorher geäusserten Ansicht aus der Veryleichung
 der durchschnittlichen Diskontsätze für ein Jahr
und der Goldverluste bei der Bank von Frankreich und der
Jeutschen Reichsbank in den Jahren 1894 bis 1899:

Jahr

1893
1894
1895 /
1896
1897
1898
1899
1900.
1901 ||

Durchschnittlicher
Diskontsatz

B.v.F. |

D.R

2,50
2,50
2,10
2,00
2,00
2,83
3,20
3,50
3.00

4,07
3.12
3,13
3,66
3,81
4,27
5,04
5,33
4.09

Goldverluste in Millionen:

Bank v. Frankreich | Deut. Reichsbank

+362,0
1358,0
—110,0
- 38,0
„33,0
127,0
48,0
468,0
E115,0

63,3
‚92,5
+ 85,5
-—102,0
. 10,4
8,0
10,4
-- 95,5
A 94.92

1

Wir sehen also, dass in der Mauptsache bei der Bank
von Frankreich die Bewegung der Diskontsätze von der
Frage der Goldverluste abhängig ist, ebenso bei der Reichsbank.
 Bei der letzteren bewirkt von 1893/94 die erhebliche
Verbilligung der Diskontes ein sofortiges Nachlassen des
Goldmangels. Von den 63,3 Millionen des Jahres 1893 bei
einem Diskont von 4,07%, kommt die Reichsbank bei einem
Diskont von 3,12 im Jahre 1894 zu einem erheblichen Überschuss
 (92,5 Millionen), den unter gleich günstigen Diskontsätzen
 in ähnlicher Weise auch das Jahr 1895 aufzuweisen
hat. Das Anziehen des Diskontes über !/,%/ im Jahre 1896
über !/,%% im Durchschnitt) fällt mit einem erheblichen
Überschuss der Goldausfuhr über die Einfuhr zusammen,
Die dann folgenden Jahre bis 1899 schliessen für beide
Banken mit einem entschiedenen Goldverlust ab, und zwar
für die Bank von Frankreich mit einem höheren Verlust per
Saldo, als das bei der deutschen Reichsbank der Fall ist.
        <pb n="120" />
        1%.

Vom Jahre 1896 bis zum Jahre 1899 ist der Zusammenhang
zwischen der Festsetzung des Diskontsatzes und der Höhe
der Goldverluste bei der Reichsbank ein so ganz in die
Augen springender, dass wir darauf nicht weiter glauben eingehen
 zu müssen. Bemerkenswert ist hier aber der Umstand,
dass sich bei der Bank von Frankreich scheinbare Abweichungen
hier ergeben, indem der Vergleich der Zahlen für die Jahre
1897/98 ergiebt, dass trotz der Erhöhung des durchschnittlichen
 Jahresdiskonts um 0,83%, es der Bank von Frankreich
doch möglich gewesen ist, einen Goldüberschuss von 26,4
Millionen Mark zu erzielen, während das Jahr 1899 trotz
der erneuten Diskonterhöhung um ungefähr 0,40%, ihr einen
Verlust von rund 100 Millionen Mark in Gold beibrachte.
Damit ergiebt sich die Frage, welche sonstigen Faktoren
kommen hier für die Bank von Frankreich noch in Betracht?
Um hierauf die richtige Antwort zu erhalten, sind wir gezwungen,
 auf die Ansichten Helfferichs, Rosendorffs ete. über
die Goldprämien näher einzugehen.

8 17.
Die Goldprämienpolitik.
Das Jahr 1896 brachte der Bank von Frankreich, der
deutschen Reichsbank und der Bank von England erhebliche
Goldverluste, Deshalb zeigt sich auch bei der deutschen
Reichsbank und der Bank von England eine ziemlich sprungweise
 Erhöhung des Diskonts, 0,58%, bei der Bank von
England, 0,56°/, bei der deutschen. Reichsbank, die Bank
von Frankreich aber zeigt im Jahresdurchschnitt noch ein
Sinken des Diskonts um 0,1%. Der Compte rendu dieses
Jahres sagt hierzu:
„Die Bank von Frankreich hat Dank. unserer Münzgesetzgebung,
 die es gestattet, in Gold oder Silber zu zahlen,
die Goldverluste soweit reduziert, wie es die rationellen
Bedürfnisse des internationalen Handels in Wahrheit erforderten.“
        <pb n="121" />
        115

„Die abwehrende Kraft der Goldprämie hat hier wieder
einmal ihre Wirksamkeit gezeigt; sie hat es uns erlaubt,
unseren Diskont ständig auf dem tiefsten Satze in der ganzen
Welt zu halten, ohne dadurch die Verhältnisse in irgend
einer Weise störend zu beeinflussen, was sich daraus ergiebt,
Jass der Wechsel auf London, der ja in gewisser Hinsicht
unser finanzielles Barometer darstellt, dem Parikurse immer
sehr nahe gestanden hat. Der höchste erreichte Stand ist
251/14, das ist 21/2 Centimes unterhalb des wahren Wertes
von 1 Pfund Sterling, also ein Kursstand, der bedeutend
höher ist, als derjenige, der es ermöglicht, den Goldschatz
der Bank ernsthaft in Anspruch zu nehmen.“
Dieses günstige Urteil über die Prämienpolitik der Bank
von Frankreich wird aber längst nicht von allen Schriftstellern
in Sonderheit nicht den deutschen Autoren, die, wie der
Berliner Privatdozent, Dr. Karl Helfferich, der deutschen
Reichsbank nahe stehen, geteilt. Seine Ausführungen in
Seite 112 ff. seines schon mehrfach angezogenen Buches und
die Ausführungen Rosendorffs in Conrad’s Jahrbüchern (1901,
fünftes Heft, Seite 632 ff.) müssen deshalb einer genaueren
Besprechung unterzogen werden.
Nach der übereinstimmenden Ansicht der beiden vorher
genannten Schriftsteller vollzieht sich die Handhabung der
Goldprämienpolitik bei der Bank von Frankreich in der nachfolgenden
 Weise,
Wie die Reichsbank bis zur völligen. Durchführung der
Münzgesetznovelle vom 13. Juni 1897 bezüglich der in ihrem
Besitze befindlichen Thaler das Recht hat, mit denselben
statt mit Gold zu zahlen, so steht der Bank von Frankreich
hinsichtlich der in ihrem Besitz befindlichen silbernen Fünf-Frankstücke
 das Recht zu, mit denselben statt mit Gold zu
bezahlen. Dieses Recht benutzt die Bank von Frankreich,
am das. von ihr verlangte, exportfähige Gold entweder ganz
zu verweigern, oder doch zu verteuern. (Rosendorff a. a. O.
S. 634 und. die dortigen Zitate.  Helfferich S. 113). Nach
Helfferich trifft nun diese, dem Sinne nach mit Landesbergers
ne
        <pb n="122" />
        116 —

Ansicht(Landesberger Währungssystem und Relation, Wien 1891
S. 91) übereinstimmende Darlegungdas Wesen der Sache. Er
fügt jedoch seinerseits der von ihm zitierten Landersbergerschen
Definition ebenso wie Rosendorff den von ihm im demselben
Sinne gebrachten Darlegungen noch die Einschränkung hinzu,
dass er konstatiert, die Prämie werde faktisch nur von ausländischen
 Münzen und Goldbarren erhoben, also den Teilen
der Baarreserve, die in erster Linie für den Export geeignet
sind. Rosendorff£ sagt sodann, dass die Bank von Frankreich
Napoleons vollwertige französische Goldmünzen überhaupt
nicht herausgäbe, oder doch nur dann, wenn sie wisse, dass
sie zum Ankauf von Getreide oder Baumwolle verwendet
werden sollten, da sie in diesem Falle nach 6 Monaten doch
zu ihr zurückkehrten. Im Übrigen wird, so führt Rosendorff
weiter aus, von der Bank von Frankreich französisches Gold
nur dann hingegeben, wenn: es sich um langfristige Wechsel,
50—90 Tage, handelt, welche die Bank von Frankreich sonst
wenig bekommen soll; ihr Entgelt soll dann in der längeren
Laufzeit dieser Wechsel bestehen (Heiligenstadt, Beitrag zur
Lehre von den auswärtigen Wechselkursen, Conrads Jahrbücher
 1893 S, 233).
Im folgenden nennt dann Rosendorf£ die Prämienpolitik
der Bank von Frankreich launisch und führt unter Berufung
auf den Berliner Börsenkourier vom 8. März 1898 an, dass
as den Korrespondenten deutscher Blätter in: Paris nicht
immer leicht sei, die gegenwärtigen Ziele der französischen
Bankpolitik herauszufinden. Wir zweifeln indessen nicht,
dass es manchen Korrespondenten auswärtiger Zeitungen in
Berlin nicht viel anders ergehen wird. Gleichwohl ist mit
dem Vorwurf des Launischen nichts für und nichts gegen die
Politik der Bank erwiesen.
Rosendorff und Helfferich weisen dann beide darauf hin,
dass auch die deutsche Reichsbank und die Bank von England
eine Art Prämie erheben, Beider Darlegungen sind im
wesentlichen zutreffend, nur dass Helfferich in kurzer; treffender
 Weise auch den Unterschied des von der Reichsbank
        <pb n="123" />
        117

gyeübten Prämiensystems bezeichnet, was Rosendorif an dieser
Stelle nicht thut, obwohl man es von ihm gerade bei dem
Ziele, das er sich für seine Arbeit gesteckt hat, füglich hätte
arwarten können.
Beide, Rosendorff sowohl (a. a. 0. S. 636 ff.) wie Helfferich
(S. 122 ff.) verbreiten sich ausführlich über die Wirksamkeit
der Prämienpolitik der Bank von Frankreich. Beide Schriftsteller
 suchen nun zunächst an Hand der allgemeinen Statistik
des Goldhandels darzuthun, dass die Bank von Frankreich
ihren Goldschatz und den Goldschatz des ganzen Landes
wirksam nicht besser verteidigen könne durch die Goldprämienpolitik,
 als das seitens der Reichsbank durch den Diskont
gyeschehe. Beide bringen hierfür eine Anzahl statistischer
Beispiele herbei. Es dürfte, da es sich für beide um die
Darstellung der Verhältnisse derselben Jahre ungefähr handelt,
nicht unwichtig sein, durch Gegenüberstellung der Angaben
zu zeigen, dass beide Autoren für dieselben Jahre nicht
immer dasselbe Ergebnis erzielt haben, z. B. giebt Helfferich
für das Jahr 1897 für Frankreich einen Import von 293
Millionen, Rosendorff aber einen solchen von 291 Millionen
an. Die Gegenzahlen für die deutschen Verhältnisse fehlen
indessen bei beiden. Sie wäre aber erforderlich gewesen,
wenn bei der Angelegenheit sich ein zuverlässiges Bild hätte
ergeben sollen. Stellen wir nun die von Rosendorff dem
Rapport du Ministre des Finances ed par ladministration
des monnaies et medailles 1900 p. 73 entnommenen Zahlen
für die Jahre 1895—1899 zusammen, so erhalten wir unter
Hinzufügung der Zahlen für Deutschland, wie sie von dem
statistischen Jahrbuch angegeben werden, das nachstehende
 Bild: ;
        <pb n="124" />
        47

Millionen Franks bezw. Mark:

Jahr

1895 |
1896 |
1897 |
1898 |
1899 '

9.

Goldimport

Goldexport

Differenz
D. R.

B.v.F.. DR.

B. VÖ

D. R.

B.vF.

253
301
291
200
319 |

97,4
220,3
154,7
326,2
971,3

244 |
8311
132
818
161

82,3
137,5
118,7
221,7
135.8

ı + 9
— 10 |
+159 |
—113
A158

+ 15,1
+ 22,8
+ 36,0
1-104,5
4135.55

1364 | 869,9 | 1161 | 696.0 | +203 | +108

So gelangen Helfferich und Rosendorff dann scheinbar
zu einem Resultate, das zu Gunsten der von ihnen vertretenen
 Ansicht spricht. Ohne aber auf die schon vorher
arledigte prinzipielle Frage, ob die von Helfferich hier anyezogene
 Statistik überhaupt beweiskräftig ist, angehen zu
müssen, haben wir hier zunächst darauf hinzuweisen, dass
die Aus- und KEinfuhrzahlen an gemünztem Golde in den
Tahren 1895—1899 nach den Angaben des statistischen Jahrhuches
 die nachfolgenden sind:

Gemünztes Gold:

Jahr

1895
1896
1897
1898
18990

Einfuhr:

47 500 066
93 900 000
57 400 000
151 000 000
127 500 000

p

Ausfuhr:

62 100.000
100,600 000
28 600 000
208 200 000
122 200 000

Dadurch erhebt sich die Frage, wird mehr gemünztes
Gold oder rohes Gold bezw. Gold in Barren zu industriellen
        <pb n="125" />
        119

Zwecken in Deutschland verbraucht? Hierüber lässt sich
sine absolut zuverlässige Ermittelung leider nicht vornehmen.
Selbst die Leiter der doch naturgemäss am besten orientierten
Fachvereinigung, des Verbandes deutscher Juweliere, Goldund
 Silberschmicde, können nur schätzungsweise die Vermutung
 aussprechen, dass mehr Rohgold zur Verarbeitung
velange. Eine Ansicht, die an sich betrachtet, nicht dazu
angethan ist, für die Helfferich’sche und Rosendorff’sche
Meinung zu sprechen.
Während sich nun Helfferich mit der allgemeinen Goldhandelsstatistik
 begnügt, geht Rosendorff einen Schritt weiter,
indem er auch noch den Goldmetallbestand der Bank von
Frankreich für die Jahre 1894 bis 1899 aus den Comptes
rendus heranzieht. Hier vermissen wir wieder eine genaue
Gegenüberstellung der beiden Banken. Wir wollen dieselbe
für die Jahre 1891 bis einschliesslich 1899 im nachfolgenden
yeben und dabei auch die Frage berücksichtigen, in welchem
Verhältnis die jedesmaligen Verluste zum etwaigen Goldschatz
der einzelnen Bank stehen:

Iahr

1891
1892
1893
1894

1895
1896
1897
1898
1899
1900

Goldbestand

der

B. v.F.

DR.

1120 000 000| 615 900 C00
1.340 000 000| 589 800 000
1702 000 000 526 500 000
2 060 000 000) 619 000 000
1 950 000 000/ 704 500 000
1.912 000 000| 602 000 000
1 945 000 000| 591 600 000
1818 000 000| 583 200 000
1 866 000 000! 572 800 000
2 334 000 000| 570 732 000

Goldverluste

dee

B.v.F. | D.R.

141 090 000/-4- 26 500 0001
220 000 000/— 26 100 000I
362 000 000 —- 6330000 |
1.358 0L0 0004-92 £00 000
—110 000 000 -{- 85 500 0001
— 88 000 000-—102 000 000
+ 383.000 00 10 400 000
—127 000 000 — 8 400 0001
-4- 48.000.000, 10400 000|
4.408 000000 28 000 000

Der Verlust beträgt
 %.
des Bestandes
bei: .
B.v.F.| D.R.

— 11° |7- 5,10%
+ 19%, |-— 4,8%
27" | — 10,1
+ 21% [4-11,1°
— 7% 418,89
40,899 1—14,490
41,7% — 0,2%
— 6,50 1 —0,14
42,6% | — 0,2%,
LT DEM

+}
        <pb n="126" />
        120

Wenn wir so die Verhältnisse beider Banken vergleichen,
 stellt sich allerdings die Lage der Bank von Frankreich
 wesentlich günstiger dar als die unserer deutschen
Reichsbank. So ganz ohne Stütze in den französischen Verhältnissen,
 wie Rosendorff es angiebt, sind die Ausführungen
Landesbergers (a. a. 0. S. 104) doch nicht. Dann operieren
beide, Helfferich sowohl wie Rosendorff mit dem Jahre 1898
und Rosendorff dann weiter noch mit dem: Jahre 1899... Betrachten
 wir diese Ausführungen genauer!
Das Jahr 1898 ist das Jahr des spanisch-amerikanischen
Krieges, und wir wollen es nicht unerwähnt lassen, dass hier
Helfferich ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen den
Goldhandelsziffern und der Diskontfestsetzung der Reichsbank
feststellt, und zwar hier mit gutem Rechte, da jedes kriegerische
 Ereignis einschränkend auf die Produktion wirkt und
deshalb den Einfluss des Reichsbanukbedarfs an Gold auf den
Betrag des allgemeinen Goldbedarfs erhöht. Im Gegensatz
zu Helfferich nun erwähnt Rosendorff den Einfluss des
Krieges auf die Goldverhältnisse mit keinem Worte. Richtig
ist es, wenn Rosendorff angiebt, dass die schlechte Ernte des
Jahres 1897 einen umfangreichen Import von Corealien aus
Amerika nach Frankreich erforderlich gemacht hat und richtig
ist es auch, dass der Rechenschaftsbericht der Bank von Frankreich
 v, 1899 erstattet auf S. 12, dieser schlechten Krnte
die Hauptschuld an den Goldverlusten zuschreibt. Wenn wir
nun aber ein richtiges Bild für die Beurteilung der Frage
gewinnen wollen, hat die deutsche Reichsbank oder die Bank
von Frankreich besser ihren Goldschatz behüten können, so
müssen wir zunächst einmal feststellen, ob die Verhältnisse
hinsichtlich der Ernte in Deutschland ebenso. lagen wie in
Frankreich. Vergleichen wir zu diesem Zwecke die Ernteflächen
 der wichtigsten Nährfrüchte für Menschen und Vieh,
sowie den Ernteertrag derselben in den Jahren 1897—1899,
so erhalten wir das nachstehende, die Übereinstimmung der
Ernteverhältnisse in Frankreich und Deutschland voll aufweisende
 Bild:
        <pb n="127" />
        Anbauflächen:
Hektar:

Pf
N
vd

Jahr

1896
1897 !
1898 |
1899 |

Jahr

1896
1897
1898
1899

Roggen

5982 180
5.966 776
5 945 191
5871 068

Roggen

8 534 037
8170511
9 032 175
8 675 792

Weizen

L 926 885
1 920 666
1 969 311
2 016 490

Weizen

3419 928
3.263 235
3 607 611 |
3 824 447

Winterpelz

Sommergerste

322 151
325 718
327 485
394 116

L 652 791
1 643 871
L 635 325
L 640 868

Örnteerträge:
Doppnelzentner:

Winternelz

Sommergerste

425 239
462 520
514 151
176 095

3727105
2 564439
2829112
29083876

Kartoffeln

3.052 790
3.067 762
3.080588 |
3131463 |

Kartoffeln

32 329 046
33 776 060
36 720 609 |
38 486 202 |

Hafer

3.979 643
3 999 052
3996521 !
3 999 744

Hafer

5 969 465
5 718 644
6 754 120
6 882 687

Wiesenheu

5 909 693
5911 962
5 915 475
5887572

Wiesenheu

23 047 803
25 303 197
25 909 781
23 767 790
        <pb n="128" />
        292

Hieraus ergiebt sich in Sonderheit für Roggen und
Weizen ein ungünstiges Bild. Das eigentliche Brotgetreide,
der Roggen, zeigt für 1896/1897 eine Verringerung der Anbauflächen
 und auch einen Rückgang des KErnteertrages,
Beim Weizen liegen die Dinge fast noch unvorteilhafter als
bei Roggen, denn hier ist die Anbaufläche 1896/1897 im
Verhältnis weniger zurückgegangen, als das beim Roggen der
Fall ist; der Rückgang des Ernteertrages ist hier aber erheblich
 schärfer. Dasselbe macht sich auch in der Steigerung
Jer Einfuhr an Roggen und Weizen in den Jahren 1897 und
1898 bemerkbar.

Damit ergiebt sich, dass die Bedingungen der Bank
von Frankreich und der deutschen Reichsbank für ihre wirtschaftliche
 Arbeit, was die Frage der Beeinflussung derselben
durch den steigenden Bedarf an Getreide anbelangt, wohl
die gleichen waren. Wollen wir also die Frage beantworten,
wie die Bank von Frankreich mit Diskont und Prämie, die
deutsche Reichsbank aber mit dem Diskont allein ihren Goldschatz
 haben verteidigen können, so müssten wir für die
Vorräte an Gold und Silber an den einzelnen Wochenausweistagen
 bei der Bank von Frankreich und der deutschen
Reichsbank zusammenstellen, Anders als dies seitens der
Verwaltung der Bänk von Frankreich in deren Rechenschaftsberichten
 geschieht, veröffentlichte aber die Reichsbank nur
die Metallvorräte an den einzelnen Wochenausweistagen,
Dieselben sollen deshalb zunächst miteinander verglichen
werden, ehe wir genau die Änderungen des Gold- und
Silberschatzes der Bank in den Jahren 1898 und 1899 darstellen:
        <pb n="129" />
        123

Es betrug der Metallvorrat (Gold und Silber):

6. 1 98
13. I 98
20. I 98
37. I. 98
3. IL 98
10. II. 98
17. IL 98
24. IL 98
3. Ill. 98
10. IL 98
17. III. 98
24. III. 98
31. ILL 98
7. IV. 98
L4. IV. 98
21. IV. 98
28. IV. 98
5. V. 98
12. V. 98
20. V. 98
26. V. 98
2, VL 98
9. VI. 98
16. VI. 98
23. VI. 98
30. VI. 98
7. VII. 98
15, VII 98
21. VIL 98
28. VII. 98
4. V1L 98

B. v. F.

Millionen

3147,5
3138,5
3 134,4
3138,4
3 136,4
3135,1
3137,6
3 145,4
3134,9
3 105,1
3.085,7
3 084,6
3.080,5
3075,3
3.069,9
3075,11
3.074,8
3.079,6
3.084,0
3022,5
3 096,8
3.095,6
3107,38
3.110,0
3118,38
3115,2
3113,9
3 108,5
3113,1
3119,0
3 121,4

|

am

7. I 98
15. I. 98
23. I. 98
31. I 98
7. I. 98
15. II. 98
23. II. 98
28. IL 98
7. HL. 98
15. II. 98
23, IL 98
31. III. 98
7. IV. 98
15. IV. 98
23, IV. 98
30. IV. 98
7. V. 98
5. V. 98
28. V. 98
31. V. 98
7. VI. 98
L5. VI 98
23. VL. 98
30. VI 98
7. VII. 98
15. VIL 98
28. VIL 98
31. VIL. 98
7. VII. 98
15.VIIL 98
23. VIII. 98

D. R.

Millionen

848,458
882,992
915,157
913,449
926,262
951,416
983,574
963,116
959,785
973,990
974,933
882,833
865,394
876,589
882,927
842,851
854,982
861,831
883,410
863,177
871,893
890,563
895,488
808,698
809,320
844,477
868,146
851,625
856,833
867,417
886,827
        <pb n="130" />
        +
, Ca

11.VIIT. 98
L8.VII1. 98
25. VIIL 98
1. IX. 98
8. IX. 98
15. IX. 98
22. IX. 98
29. IX. 98
6. X. 98
13. X. 98
20. X. 98
27. X. 98
3. XI 98
10. XI. 98
17. XI. 98
24. XI 98
1. XL. 98
8. XIL 98
15, XI. 98
22, XIL 98

B. vv. F.

© Millionen

3123,1
3 130,8
3 134,8
3.130,7
3123,9
3111,7
3115,38
3110,2
3.095,2
3.079,4
3.069,9
3 069,4
3 055,4
3 053,8
3 054,4
3 056,5
3.048,2
3041,5
3 .036,7-3037,5


am

31.VII. 98
7. IX. 98
15. 1X. 98
23. IX. 98
30. IX. 98
7. X. 98
15. X. 98
23. X. 98
31. X. 98
7. XI. 98
15. XI. 98
23. XI. 98
30. XI. 98
7. XII. 98
15. XII 98
23. XII 98
31. XII. 98

D. RR.

Millionen

859,160
846,659
847,709
840,701
738,098
726,129
733,142
750,925
728,185
729,312
750,235
780,569
772,964
791,437
818,717
814,398
752,293
        <pb n="131" />
        125 -

Die Zusammenstellung der gleichen Angaben ergiebt für
Aas Jahr 1899 das nachfolgende Bild:

A —

B. v. F,
“Millionen

ım

5. I. 99
12, 1.99
ı9. I. 99
26. I. 99
2, IL 99
9. IT. 99
16. II. 99
24. Il. 99
2. IL 99
9. II. 99
16. III. 99
23. II. 99
30. II. 99
6. IV. 99
13. IV. 99
20. IV. 99
37. IV. 99
4. V. 99
12. V. 99
18. V. 99
25. V. 99
1. VI. 99
8. VI. 99
15. VI. 99
22, VI. 99
29, VI. 99
6. VII. 99
13, VI. 99
20. VII. 99

3.006,7
3 .006,7
3012,1
3 020,4
3017,3
3.022,5
3.024,0
3027,5
3 020,3
3017,0
3016,2
3021,1
3014,5
3022,2
3.016,7
3.021,1
3.025,38
3028,1
3.031,8
3 044,3
3.052,5
3.059,5
3 667,8
3073,5
3 094,4
3 104,0
3 115,6
3117,8
3119,6

nr)

7. 1.99
15. I 99
23. I. 99
31. I. 99
7. IL 99
15. IL 99
23. II. 99
28. IL 99
7. HL 99
15. III. 99
23. II. 99
31. III. 99
7, IV. 99
15. IV. 99
28, IV. 99
30. IV. 99
7. V. 99
15. V. 99
23, V. 99
831. V. 99
7. VL 99
15. VI. 99
23. VI. 99
30. VL 99
7. VIL 99
L5. VIT. 99
238, VII. 99
31. VIL 99
7.VIIL. 99

DR

Millionen ;

776,846
810,299
852,480
846,060
855,335
878,282
906,945
886,526
888,824
910,058
922,476
827,831
831,346
866,742
897,789
873,515
881,483
899,718
929,444
916,196
914,736
928,083
926,642
833,986
827,130
846,554
865,695
835,381
830,795
        <pb n="132" />
        1926

B. v. FE.

am

27. VIL 99
83.VEIL. 99
10. VIII. 99
17.VIII. 99
24.VIIL 99
7. IX. 99
14. IX. 99
21. IX. 99
28, IX. 99
5. X..99
12. X. 99
19. X. 99
26. X. 99
9. XI. 99
9. XI. 99
16. XI. 99
28, XI. 99
30, XI. 99
7. XIL 99
14. XII 99
21. XII. 99

Millionen

3122,0
31251
3124,2
3124,38
3181,4
3194,4
3113,83
3114,5
3111,4
3 097,1
3.077,8
3 069,4
3.061,6
3 056,3
3.056,2
3.056,2
3.062,2
3 056,6
3.054,9
3.049,1
3042,1

am

15. VII 99
23. VIIL. 99
31L.VHITI. 99
7. IX. 99
15. IX. 99
30. IX. 99
7. X. 99
15. X. 99
23. X. 99
31. X. 99
7. XI. 99
15. XI 99
23. XI. 99
30. XI. 99
7. XI 99
15. XII 99
23. XII. 99
31. XII. 99

D. R.

Millionen

843,253
859,708
827,067
817.548
801,865
686,691
695,076
704,078
729,904
707,618
711,772
731,044
749,408
729,755
809,508
818,908
805,507
729.830

Rosendorff führt es nun als besonders bemerkenswert
an, dass die Bank von Frankreich bereits innerhalb von 8 Tagen
im März über 20 Millionen Gold verloren habe. ‘Das trifft
zu. Man muss hier indessen die Gegenzahlen zum Vergleiche
herahıziehen, und zwar zunächst für den gesamten Metallvorrat,
 Danach hat die Bank von Frankreich im Monat
März verloren 58,4 Millionen oder 1,22%, die‘ deutsche
Reichsbank aber 60,9 Millionen oder 6,85%, des Metallvorrats.
Mit der Bestandziffer an Gold von 3. III verglichen, macht
        <pb n="133" />
        197

ler .Goldverlust von Frankreich 3,04%, aus. Wie günstig
also doch die Bank von Frankreich der deutschen Reichsbank
yegenüber bei den Goldansprüchen im Monat März gestellt
war, glauben wir damit erwiesen zu haben,
Weiter legt Rosendorff, wohl um die Unwirksamkeit der
Einwirkung der Goldprämienpolitik darzutun, an, dass die
Bank von Frankreich seit dem 30. Dezember 1897 bis zum
20. Oktober 1898 111 Millionen Franks Gold verloren habe.
Vergleichen wir wie vorher die Verluste des Metallbestandes
bei beiden Banken, stellen wir dann weiter den Verlust der
Bank von Frankreich in Gold fest und vergleichen wir diese
Zahl mit der entsprechenden Zahl für den Metallvorrat der
Reichsbank, so erhalten wir das nachfolgende Bild. Die
Bank von Frankreich verlor in dieser Zeit 98,8 Millionen
insgesamt oder 2,21%, die deutsche Reichsbank insgesamt
75,6 Millionen oder 9,14°%. In dieser Zeit hat die Bank von
Frankreich an Gold verloren 111. Milionen oder 5,7%. Also
auch hier ist die Verlustziffer für das Gold an sich betrachtet
niedriger, wie bei der deutschen Reichbank..
So gestalten sich bei Gegenüberstellung der Verhältnisse
beider Banken die Prämissen Rosendorffs. Es ist infolgedessen
 unumgänglich, auch seine Schlussfolgerungen abzulehnen,
Von der Tatsache, dass wohl niemand, der sich jemals mit
dem Studium der Einrichtungen der Bank von Frankreich
beschäftigt hat, die Behauptung. aufstellte, die Bank‘ von
Frankreich wolle ihren Goldschatz nur durch die Prämien
schützen, kann wohl angesichts dieser Sachlage angesehen
werden. Endlich spricht auch die von Rosendorff (a.a. 0. S. 688)
selbst für die Zeit vom 20. Oktober 1898 anerkannte 2% tige
Diskontdifferenz zwischen Paris und Berlin gegen alles andere
eher als gegen eine Unwirksamkeit der Goldprämie.
Betrachten wir nun seine das Jahr 1899-.betreffenden
Ausführungen, so erhalten wir das nachfolgende Bild. Zunächst
 erkennt Rosendorff hier an, dass der Umstand, dass
lie französischen Bankiers zu Darlehnsgewährungen an das
Ausland keine Veranlassung zu Anfang des Jahres 1899
        <pb n="134" />
        DQ

hatten, eine Anhäufung von Gold in den Kassen der Bank
bewirkten, Zunächst ist hier zu bemerken, dass der Metallvorrat
 bei der Bank von Frankreich im Laufe des Jahres
sich um 35,4 Millionen‘ Franks vergrössert hat, also um
1,11%. Derselbe Posten macht bei der Reichsbank —
17,05 Millionen oder — 6,44% aus. Vergleichen wir nun
den Goldbestand der Bank von Frankreich wie ihn der erste
und der letzte Ausweis ‚des Jahres 1899 zeigen, so finden
wir, dass ein Zuwachs um 67,6 Millionen, also 3,73%) stattgefunden
 hat.
Auch die Vergleichung der von den beiden Banken im
Jahre 1899 bezüglich ihrer den Goldschatz angehenden Resultate
 fällt also nicht zu Gunsten der deutschen Reichsbank
aus, sodass auch hier den Schlussfolgerungen Rosendorffs
nicht wohl beigetreten werden kann. Die Vergleichung zeigt
vielmehr, dass die. Prämie neben dem Diskont sehr wohl ein
den Kinfluss des internationalen Goldbedarfs auf. den einheimischen
 Goldmarkt teilendes und abgrenzendes Mittel ist,
wie Landesberger (Währungssystem ünd Relation S. 108) es
behauptet hat.
Im Anschluss an seine auf die angebliche Unwirksamkeit
der Prämie sich beziehenden Ausführungen polemisiert Rosendorff
 gegen die Ansicht des‘ Abgeordneten Dr. Arend, dass
die Diskonterhöhungen der Bank: von Frankreich im Herbst
1898 und im Winter 1899 durch die grossen Anforderungen
des inneren Verkehrs begründet seien, Er ist der entgegengesetzten
 Ansicht und führt zum Beweise dafür, dass seine Meinung
die richtige sei, aus dem Compte rendu 1898 p. 12 sowohl,
wie ans dem Compte rendu.pro 1899 p. 7 je eine Stelle an.
Wir wollen hier nun abweichend von Rosendorffs Vorgehen
die von ihm angegebene Stelle nicht aus ihrem Zusammenhange
 herausschälen, so dass sich eine objektivere Beurteilung
der Beweiskraft derselben ermöglicht. In dem Compte rendu
pro 1898 heisst es (p. 12) unter der. Überschrift Reserves
Metalliques: L’encaisse argent.n’a guere varie; elle est de
1205 millions &amp;amp; la fin de 1898 .comme &amp;amp; la fin de 1897: la
        <pb n="135" />
        199

diminution poste entierement sur l’or. La recolte insuffisante
de 1897, qui a n&amp;amp;cessite d’enormes importations de cereales,
pour la plus grande partie tirees des Etats-Unis, en a 6t6 la
principale chose.,
La r6serve möetallique acenmulee claus nos caisses nous
permit de satisfaire aux demandes qui nous 6taient adressees,
ot nous avons pu, dans cette passe Difficile, maintenir le
change a un niveau modere, Au mois d’octobre, une tension
plus marquee se mainfesta et, en presence de cette agzraVvation,
 nous dumes recouvir au seul remede
qu'en paraille cas conseille l’experienece: l’6levation
dn taux de l’escompte; il eut, l’effet attendu le change baissa,
et, &amp;amp; la fin de Vannee il etait revenu A un niveau plus
normal.
Au surplus, les sorties d’or, si importantes qu’ elles
ajent €t6, laissent encore notre encaisse or A un niveau tres
eve; elle depasse l’encaisse de toutes les banques du monde,
A Vexeeption de celle de la Banque imperiale de Russie, Si
nous efforcous de conserver de grandes diponibilites et de les
menager le mieur possible, nous ne devous pas non plus perdre
 de vue les interets du. commerce et Iui refuser les moyens
de payement qu'it reclame pour les besoins les plus legitimes
V’est A dire pour l’approvisionnement du marche francais.
Zu den Verhältnissen des französischen Geldmarktes
schreibt nun am 17. Oktober Le Temps: n’est ce pas l’oecasion
 ct le moment pour notre banque d’abandonner sou
attitude impossible son systeme d’invariabilite de l’escompte,
on un mot &amp;amp; s’emonvoir? Deit-elle continuer &amp;amp; defensre son
encaisse a l’el’evation de la prime sur l’or? Mais alors il se
produira ce que nous disons toute &amp;amp; l’heure disparition du
metal jaune de la eireulation, changes defavorables et plaintes
du commerce exterieur?
In diesen Worten liegt die volle Würdigung, aber auch
Ke volle Ablehnung der Ansicht Rosendorffs, dass die Gold.
prämie wirkungslos sei, denn als Wirkung der Goldprämie
wird der Umstand bezeichnet, dass dann die Goldexporteure
        <pb n="136" />
        130

die erforderlichen Goldvorräte aus der Zirkulation an sich
ziehen, und tritt dieser Fall ein, so hat eben die Bank in der
Möglichkeit einer Diskonterhöhung das Mittel, dem Überhandnehmen
 der inländischen Ansprüche entgegenzutreten.
Unter demselben Gesichtspunkt kann auch nur das Les conditions
 du march6 nous ont fait une obligation de ce relevement,
 seul moyen com de defendre l’encaisse verstanden
 werden. (Compte rendu 1898 p.14.) Das seulmoyen
gehört eben sinngemäss zu den Conditions du marche, und
ohne die Kenntnis der conditions ist das seul moyen ein von
Rosendorff aus dem Zusammenhang geschältes Wort ohne
jede Beweiskraft. Auch für das Jahr 1899 müssen wir zur
Abwehr der Rosendorff’schen Ausführungen auf den Wortlant
des Compte rendu zurückgehen. Hier ist an Dr. Rosendorff
zunächst die Frage zu richten, weshalb er seinen Lesern die
ersten Zeilen des Berichtes über die Reserves metalliques
vorenthalten hat. Dort heisst es: Notre encaisse or, pendant
la duree du premier trimestre a eu subir des demandes continues,
 surtont pour les besoins de la circulation interieure.
Es wird dann weiter berichtet, dass die Goldreserve
der Bank nach anfänglichem Stagnieren sich allmählich in
aufsteigender Richtung geändert habe, um im Monat August
ihren Höhepunkt zu erreichen. Weiter heisst es: La guerre
de Transvaal qui a tariı une des principales sources de la
production d’ Vor, les besoins qui se manifestaient autour de
nous et quattestent la hausse de Vescompte sur les prineipales
 places etrangeres, ont amene de nouvelles sorties dans
les dernier mois, mais elles ont €te relativement faibles.
Warum hat nun aber Rosendorff den nachfolgenden Satz nicht
ebenfalls zur Kenntnis seiner Leser gebracht und durch den
Vergleich mit den entsprechenden Ziffern der deutschen
Reichsbank schlagend seine Ausführungen bestätigt? Es
heisst a. a. 0. p. 8 weiter:
Du 24, auüt 1899, jour olı encaisse a atteint le chiffre
Je plus e€leve de Vannee, 1 milliard 931 millions, au 24. Decembre,
 nous n’avons perdu que 64 millions 600,000 Francs,
        <pb n="137" />
        soit moins de 3% de notre stock. Vergleichen wir hiermit
nun die Verlustziffern der deutschen Reichbank, so erhalten
wir das nachfolgende Bild. Der Metallvorrat der Reichsbank
 betrug am 23, August 1899 859,7 Millionen, am 238, Dezember
 743,2 Millionen, der Verlust mithin 116,5 Millionen
oder 13,5%. Diese Verlustziffer erhöht sich für die Reichsbauk
 am 31. XIL 1899 noch um 43,2 Millionen, bei der Bank
von Frankreich aber nur um insgesamt 7 Millionen, von
welchen 4,7 Millionen auf den Goldvorrat entfallen. Wie
wenig diese Zahlen allerdiugs für Rosendorff und Helfferichs
Ansichten sprechen, bedarf wohl kaum einer Erwähnung.
In dem nunmehr Folgenden, dem Compte rendu pro 1899
ebenfalls entnommenen Satze (p. 8) Toutefois, comme le drammage
 aurail pu prendre des proportions in qui etantes, n0us
avons Veleve &amp;amp; 3'/, °%, puis &amp;amp; 4'/, 9% le taux de V’escompte,
et cette mesure ci donne,. comme toujours en pareil cas, le
vesultat quon en attend. Wenn nun im folgenden Rosendorff
 meint, dass der durch die Differenz zwischen den
französischen und deutschen Zinssätzen hervorgerufene Abluss
 des französischen Kapitals ins Ausland und nicht ein
ausserordentlicher Kreditbegehr die Diskonterhöhung in
Frankreich veranlasst habe, würde dem beizutreten sein,
wenn die Bank von England, die Reichsbank und die russische
Bank mässige Diskontsätze gehabt hätten. Diese Sätze waren
aber damals 7,6°%. Aus welchem anderen Grunde, als um
der Befriedigung des erheblichen Kreditbedürfnisses willen,
soll in dieser Zeit wohl ein Abfluss von französischem Kapital
stattgefunden haben? Abgesehen davon aber sagt ja doch
auch der Compte rendu pro 1899 p, 10: Devant un si pressant
 appel du dehors adresse d’une maniere aussi continue
aux capitaux francais et ä notre numeraire, nous avions le
devoir de relever notre faux. Den Schwerpunkt hätte bei
genauer Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände auch
Rosendorff legen müssen in die Worte des C'ompte rendu:
Nous avions reussi ä le maintenir &amp;amp; 3%, pendant la plus
grande partie de Vannee; et meme apres une hausse
        <pb n="138" />
        + m

-

importante de l’escompte sur toutes les grandes places
 du monde mais nous aurions manque A la plus 6lementaire
 prevoyance, si en presence des besoins du dehors et de
la tension des changes qui commencaient &amp;amp; se manifester
nous N’avions pas pris souci de notre encaisse. ... Wenn
andlich in dem Bericht der Zensoren pro 1899 (Compte rendu
p. 76) gesagt wird, dass die Bank für ihre Kapitalien den
Marktpreis fordere, so heisst das eben für die Bank von
Frankreich, dass sich bei ihr der Marktpreis zusammensetzt
Aus dem niedrigeren Diskont und der Goldprämie. Rosendorff
 kann also diese Ausführungen nicht zu seinen Gunsten
verwerten.

Unter der Überschrift, wie erklären sich die durch die
Prämienpolitik hervorgerufenen Erscheinungen? sucht Rosendorff
 ebenso wie Helfferich a. a. O, p. 124 ff, die Nachteile
der Goldprämienpolitik darzulegen. Er geht aus von der
Scheidung zwischen den Goldexporten, die durch die internationalen
 Finanzoperationen hervorgerufen werden, und
solchen Exporten, die dem ungünstigen Stande der Zahlungsbilanz
 ihre Entstehung verdanken. Dass hinsichtlich der
ersteren nicht, wie Landesberger (a. a, O0. S. 100) behauptet,
die Goldprämie ein absolut sicheres Verteidigungsmittel sei,
sucht er damit zu beweisen, dass schliesslich der Exporteur
oder der goldbedürftige fremde Staat sich durch nichts abhalten
 lassen würden, doch das Gold zu beziehen. Das ist
vichtig, aber mehr gegen wie für Rosendorffs Ansicht beweiskräftig,
 denn es wird damit zugestanden, dass das goldbedürftige
 Ausland dann eben die erhöhten Kosten des Goldbedarfes
 tragen muss und nicht, wie beim Diskont das Inland.
 Wenn sodann angeführt wird, dass Landesberger selbst
zugegeben habe, die Goldprämie dürfe eine gewisse Höhe
nicht überschreiten, wenn nicht die Stabilität der Valuta
yänzlich aufgehoben werden solle, so sind wir der Ansicht,
lass dasselbe auch von der Festsetzung des Diskontsatzes
gelten dürfte, dass also damit nichts gegen die Wirksamkeit der
Prämienpolitik der Bank von Frankreich bewiesen ist. Viel-
        <pb n="139" />
        sa £%

mehr ist wohl die geringere Neigung in Frankreich, sich an den
auswärtigen Transaktionen zu beteiligen, zu einem recht erheblichen
 Teile auf die Wirksamkeit der Prämien zurückzuführen.
 Will aber trotzdem ein Bankier sich an solchen
Geschäften beteiligen, so ist es nur billig, wenn er dann
auch die Kosten dafür trägt und dieselben nicht etwa in Gestalt
 einer Diskonterhöhung der Allgemeinheit aufgewälztwerden.
Als zweiten Fall bespricht Rosendorff den Fall, dass
das Ausland auf Grund einer ihm günstigen Zahlungsbilanz
erhebliche Forderungen gegen ein Land mit der Goldprämienpolitik
 geltend zu machen hätte. In diesem Falle bietet nach
seiner Ansicht eine Diskonterhöhung für das Gläubigerland
einen Anreiz dar, entweder dem Schuldnerlande die fälligen
Forderungen zu stunden, oder Wechsel des einen höheren
Zins gewährenden Landes zu kaufen. Beide eventuellen
Folgen stehen aber nicht miteinander: im Zusammenhange.
Selbst wenn man den Anreiz zur Stundung infolge eines
höheren Zinsfusses zugeben könne, so wird derselbe doch
durch den Ankauf von Wechseln auf das Schuldnerland nicht
berührt, denn dieser Ankauf lässtsichnur durch 2 Gründe erklären:
Er geschieht entweder, um durch Hingabe dieser Wechsel
 in Zahlung eine Schuld zu tilgen, oder um an den Wechsel
etwas zu verdienen. Auch den Ankauf von Wechseln durch
das gläubigerische Ausland, das durch Tilgung seiner Schulden
seine an sich schon gute Zahlungsbilanz noch verbessern will,
können wir hier ausser Acht lassen. Es bleibt als eventuelles
günstiges Moment für den Diskont nur noch der Anreiz
zur Stundung übrig. Ob die Erzielung dieser Wirkung aber
eine so absolut wünschenswerte ist, das müssen wir bezweifeln;
 denn unseres Krachtens übt ein weit ausgedehnter
Ankauf von Wechseln zahlbar im Inlande und von Inländern
aine ähnliche Wirkung auf das wirtschaftliche Leben aus,
wie der Ankauf von Aktien eines grossen Unternehmens,
z. B. der Hamburg-Amerika Linie. Er räumt dem Auslande
einen Einfluss auf die wirtschaftliche Kntwickelung des Inlandes
 ein, der zuzeiten gefährlich werden kann. Aus diesem
        <pb n="140" />
        ı ee J5

Grunde dürfte das Helfferich’sche Argument nicht allzu beweiskräftig
 sein. Der zweite von Rosendorff und Helfferich
gegen die Prämienpolitik der Bank von Frankreich erhobene
Kinwand ist der der Verschlechterung der Wechselkurse.
Rosendorff präzisiert denselben mit den Worten: „Die Prämie
überträgt sich auf den Wechselkurs und ruft in dem Lande,
ivelches die Prämie erhebt, eine Steigerung, in dem, welches
sie zahlen soll, ein Sinken der Wechselkurse hervor.“ Helfferich
 (p. 127) bemerkt hierzu: „Wenn die Bank von Frankreich
 ihre Noten ohne Abzug einer Prämie in Gold einlösen
würde, so könnte der Berliner Wechselkurs auf Paris niemals
 nennenswert unter 80, 60 Mk. pro 100 Fraues, stehen,
weil bei diesem Kurs die Versendung von effektiven Gold von
Frankreich nach Deutschland lohnend wäre. In Wirklichkeit
ist der Berliner Wechselkurs auf Paris zeitweise erheblich
unter diesen theoretischen „Goldpunkt“” hinabgesunken.
Seinen tiefsten Stand während der letzten 2 Jahrzehnte erreichte
 er im Dezemzer 1887 mil‘ 80,15 Mk. Die Notierung
30,20 und 80,25 ist häufiger vorgekommen. Im Jahre 1887
war sogar der durchschnittliche Kurs mit 80,50 niedriger als
„der theoretische Goldpunkt“. .Ganz abgesehen davon nun,
dass der Kurs von 80,17 doch wohl erheblich tiefer unter
dem theoretischen Goldpunkt stand als der Kurs 80,50, müssen
wir für die letzten 8 Jahre das Nachfolgende feststellen:

Jahr

1900
1899
1898
1897
1896
1895
1894
1893 |

Höchster Stand
des Wechsels
auf Paris

81,50
81,30
81,10
81,20
81,30
81,25
81,80
81,30

Niedrigster Stand
des Wechsels
auf Paris

81,10
80,80
80,60
80,65
80,55
80,70
80,75
80.50
        <pb n="141" />
        135

Die Differenz zwischen dem höchsten und niedrigsten
beträgt mithin für das Jahr:

1893 0,80 Mk
1894 0,75
1895 0,55
1896 0,75
1897 0,55
1898. 0,50
1899 0,50
1900 0,40

Daraus ergibt sich, dass gerade in den letzten Jahren
sich der innere Wert der französischen Valuta gehoben hat. —
Um nun aber Helfferichs und Rosendorffs ‚Ansicht voll
würdigen zu können, müssen wir für die Jahre 1893—1900
die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten
Stande des Wechselkurses feststellen, dieselbe mit 5 multiplizieren
 (also für 100 sh feststellen) und die so erzielten
Beträge mit den für die Bank von Frankreich erhaltenen
vergleichen. Dadurch gibt sich nachfolgendes Bild:

Es betrug bei der Bank von England die Kursdifferenz
im Jahr pro 5 L. = 100 sh. Mk,
1900 0,55
1899 0,85
1898 0,80
1897 0,45
1896 0,70
1895 0,55
1894 0,65
1893 30

Es zeigt sich also, dass in den letzen drei Jahren, die
zugleich für die Industrie und den Handel die verhängnis-
        <pb n="142" />
        136

vollsten waren, der Wechselkurs Berlin auf Paris weniger
gyeschwankt hat, als der Wechselkurs Berlin auf London.
Das dürfte indessen gegen alles andere eher als gegen die
Wirksamkeit der Goldprämie sprechen.
Was endlich den Einwand Rosendorffs anbelangt, dass
lie Goldprämie nicht die Sättigung der Zirkulation mit Gold
zachütze, so gilt dasselbe auch von der Diskonterhöhung. Es
gilt eben hier wie dort der Grundsatz, dass keine Massregel
seitens des Staates den Einzelnen hindern kann, sein Gold
lem zu geben, dem er es zugedacht hat. Mit dem im vorstehenden
 Ausgeführten entfällt auch die Erheblichkeit der
Ausführungen Rosendorffs, wenn er dem Bimetallismus eine
falsche Vorstellung von dem Wesen der Arbitrage unterschiebt.
 Von einem bestimmenden Einfluss der Zahlungsbilanz
 auf die Tätigkeit der Anbitrage kann nur in den
Ländern die Rede sein, welche in einen sehr engen wirtschaftlichen
 Zusammenhange zu einander stehen und auch
da nur im übertragenen Sinne, denn auch er findet in der
Richtung des individuellen Willens seine Grenze.
Betrachten wir nunmehr noch die Ausführungen Rosenlorffs
 über die Frage der Übertragbarkeit der Prämienpolitik
auf Deutschland. Rosendorff ebenso wie Helfferich verneinen
liese Möglichkeit mit. der Begründung, Deutschland sei im
Gegensatz zu Frankreich ein Industriestaat, der die durch
die Goldprämienpolitik hervorgerufenen Valutaschwankungen
nicht so tragen könne wie das Frankreich möglich sel, indem
 die Landwirtschaft der ausschlaggebende Faktor im Staatsleben
 sei. Als zweiten Grund führt er ebenso, wie Helfferich
len traditionellen Reichtum Frankreichs an und endlich die
zünstige Handels-, (Zahlungs-) Bilanz dieses Landes. Zieht
man zu den beiden letzten Punkten die englischen Verhältnisse
zum Vergleich heran, so ergibt sich hieraus schon, dass der
Reichtum eines Landes an sich keineswegs mit den Diskontverhältnissen
 zu tun haben muss, denn sonst müsste England
als das reichste Land und das Hauptgläubigerland der Welt
auch die elünstigesten Diskontverhältnisse haben, wenn man
        <pb n="143" />
        137

nicht der Goldprämie die derselben von bimetallistischer Seite
beigelegte Kraft zugestehen will.
Davon aber ganz abgesehen ist in finanzieller Hinsicht,
soweit die Wirkungen in Betracht kommen für die Beurteilung
 der Frage, ob Deutschland faktisch der von manchen
behauptete Industriestaat sei, wohl noch nicht als unbedingt
abgeschlossen zu betrachten; denn wenn in Deutschland faktisch
 Handel und Industrie so die Vorherrschaft hätten, wie
es behauptet wird, dann würde bei Deutschlands. grösserer
Kapitalarmut und grösserer Bevölkerungszahl ein grösserer
Kreditbegehr nur die natürliche Folge sein müssen. Das ist
aber, wie wir gesehen haben, tatsächlich nicht der Fall.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Berliner
Korrespondenz nur die Vergleichung der sogenannten Spannungen
 als die „allein richtige Bewertungsmethode“ zulassen
will. Diese Methode dürfte durch unsere Ausführungen und
Therys einen schlagenden Vergleich (a. a. O0. S. 58 und 59)
anthaltenden Worte:
„Wenn die Prüfung der beiden Ausweise, welche von
einem Jahresdatum stammen, einen wahren Massstab für die
Dienste der beiden Banken ihrer Kundschaft gegenüber im
Laufe des ganzen ‚Jahres nicht geben können — und das
trifft zu —, dann kann um so weniger die Vergleichung der
höchsten und der niedrigsten Ziffer der unbedeckten Notenzirkulation
 benutzt werden für einen genauen Nachweis
nach dieser Richtung. Das ist ganz ebenso, wie wenn man,
um die Dienstz2 zu beweisen, welche eine Eisenbahnlinie dem
Publikum während des ganzen Jahres leistet, die jährliche
Gesamteinnahme dieser Linie mit Hilfe eines Durchschnitts
aus der stärksten und geringsten täglichen Einnahme des
Tahres berechnet. Man riskierte offenbar einen schweren
Irrtum zu begehen, denn ein einfacher Zufall könnte den
30 gewonnenen Durschnitt aufs Stärkste modifizieren und
Jementsprechend die Ziffer für die Gesamteinnahme erledigt
worden sein. Ob das von Rosendorff und Helfferich be-
        <pb n="144" />
        Ne

hauptete Vorliegen der "Tatsache, dass für unser Vaterland
der Name des Industriestaats gerechtfertigt ist, zutrifft,
müssen wir nach der soeben beobachteten, unvermeidlichen
Wirkung bezweifeln. Welche Gründe die vorgenannten
beiden Schriftsteller zu ihrer Ansicht geführt haben, das
festzustellen, dürfte Sache einer anderen Untersuchung
sein. —

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        Verlag von «

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        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
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      </div>
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  </text>
</TEI>
