Publikum Sand in die Augen zu streuen, in Zukunft gesetzlich verboten
 werden. Segensreich hat in dieser Beziehung vor allem die Interessenvertretung
 der Banken und Bankiers, der „Zentralverband des
Deutschen Bank- und Bankiergewerbes“ gewirkt, indem er gegen alle zu
seiner Kenntnis gelangten Fälle einer mißbräuchlichen Benutzung der Bezeichnungen
 „Bank“ und „Bankgeschäft“ eingeschritten ist.
Sein verdienstvoller Vorsitzender Rießer hat sich dem Berliner Polizeipräsidium
 gegenüber gutachtlich wie folgt geäußert: „Mit dem Begriff »Bankier« operieren
 viele unserer Gesetze, die für den Bankier besondere Pflichten und Rechte
vorsehen. Es wäre also in der Tat sehr wünschenswert, wenn man den Kreis. der
»Bankiers« genau umgrenzen könnte, zumal auch heute noch vielfach im Publikum
die Bezeichnung »Bankier« eine gewisse Präsumtion des Besitzes von Mitteln oder
doch mindestens von Fachkenntnissen auf dem Gebiete des Bankwesens verleiht,
Als Bankier ist nun im Sinne des Handelsgesetzbuches nur derjenige anzusehen,
der gewerbsmäßig Bank- oder Wechselgeschäfte betreibt; Bankgeschäfte aber sind
m. E. diejenigen, die auf die Beschaffung, den Umsatz und die Verwertung von
Wertpapieren, Geld oder Geldsurrogaten gerichtet sind... .“
Infolge dieses und ähnlich lautender Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft
 von Berlin, der Handelskammern Berlin und Frankfurt a. M.,
die besonders noch betont haben, daß der Handelsverkehr bei einer
„Bank“ ein Unternehmen mit einem bedeutenden Kapital im Sinne hat,
ist zahlreichen Firmen die Bezeichnung als Bank oder Bankinstitut verboten
 worden. Firmen, die geeignet waren, eine Täuschung über die Art
und den Umfang des Geschäftes herbeizuführen, sind von Amtswegen
gelöscht worden. Einsprüche gegen diese Verfügungen wurden von den
Gerichten zurückgewiesen.
So entschied z.B. das Kammergericht am 21. Dezember 1906, daß die Löschung
der einige Monate vorher als offene Handelsgesellschaft eingetragenen „Landwirtschaftlichen
 Handelsbank N. &amp; O0.“ (N. &amp; O. waren die Namen der beiden Gesellschafter)
 vom Amtsgericht zu Recht erfolgt sei, Eine mit einem Kapital von
200000 M begründete offene Handelsgesellschaft sei, auch wenn sie Bankgeschäfte
aller Art betreiben wolle, bei der heutigen Auffassung des Wortes „Bank“ nicht
berechtigt, in die aus den Familiennamen der beiden Gesellschafter bestehende
Firma die zusätzliche Bezeichnung „Landwirtschaftliche Handelsbank“ aufzunehmen.
„Die beteiligten Kreise unterstellen nach Maßgabe der Gutachten des Handelsstandes
 bei einer »Bank« eine gewisse Ständigkeit des Unternehmens, wie sie bei
den juristischen Personen des Handelsrechts regelmäßig vorhanden ist, Dieser dem
Handelsverkehre geläufigen Vorstellung einer Loslösung der mit Rechtspersönlichkeit
 ausgestatteten Vereine des Handelsrechts von den Personen der Mitglieder
hat das Gesetz dadurch Rechnung getragen, daß die danach maßgebende sachliche
Grundlage des Unternehmens, ihre Kapitalskraft, tunlichst in das Licht der Öffentlichkeit
 gerückt ist.“