oder nur nebenbei betreiben, wie z. B. die Bank für Sprit- und Produktenhandel.

Einen beschränkten Geschäftskreis haben ferner die Maklerbanken
(s. Band I, S, 397f.), die Hypothekenbanken (s. Band I, S. 294 ff.), die
Treuhandbanken, die als „treue Hand“ dienen, sich der Vertretung gemeinschaftlicher
 Interessen widmen, den Gläubigern notleidender Unternehmungen
 Beistand gewähren wollen. Sie haben ihren Geschäftskreis vielfach
verändert bzw. erweitert und sind meist Revisionsgesellschaften geworden.
Analog dem oben angegebenen Begriff „Bank“ nenne ich „Bankier“
eine Person, deren geschäftliche Tätigkeit in Form des selbständigen
 Gewerbes ausschließlich darauf gerichtet ist, den
Zahlungsverkehr zuerleichtern, zeitweise nicht benötigte Gelder
anzusammeln und nutzbringend anzulegen und Effektengeschäfte
 zu betreiben.
Der Inhaber eines „Bankgeschäftes in Hypotheken und Grundbesitz“,
dessen Haupttätigkeit in Immobiliengeschäften, in der Beschaffung von
Hypotheken und der Vermittelung von Grundstücksverkäufen bestand,
und der sich unter der Standesbezeichnung als „Bankier“ in das Handelsregister
 hatte eintragen lassen, wurde durch gerichtliche Verfügung angewiesen,
 die unzutreffende Standesbezeichnung „Bankier“ im Handelsregister
 zur Löschung zu bringen und eine andere, ihm mit Rücksicht
auf seine wirkliche Tätigkeit zustehende Benennung anzunehmen und anzumelden.

Hiergegen wendete der Betreffende ein, er sei zur Führung der Standesbezeichnung
 „Bankier“ berechtigt, da er Darlehen gäbe, Wechsel diskontiere
 und aus eigenen und fremden Mitteln Baugelder gewähre; daneben
sei er zwar als Vermittler von Grundstücks- und Hypothekengeschäften
tätig. Der Einspruch wurde jedoch zurückgewiesen, da die Bücher ergaben,
 daß etwa 95° % seines Jahreseinkommens aus Geschäften in Hypotheken
 und Grundbesitz entfallen sei.
„Die Bankiertätigkeit“ so wurde in dem Urteil gesagt, „muß Selbstzweck
 sein. Der Betreffende darf sie nicht rein nebensächlich in Betreibung
eines anderen Gewerbes zur Ausführung bringen, um vielleicht seine hauptsächliche
 Tätigkeit dadurch zu fördern und zu erweitern. Das Hauptkriterium
 des Bankiergewerbes ist eben das ausschließliche oder vorwiegende
Betreiben der diesem eigentümlichem Geschäfte in der Form des selbständigen
 Gewerbes, und gerade das sei hier nicht der Fall . . .“ Nach
alledem hat der Firmeninhaber keinerlei Anspruch auf die Standes-2

