bezeichnung „Bankier“ und ist verpflichtet, diese im Handelsregister zur
Löschung zu bringen, da sie unzutreffend und zur Irreführung geeignet
ist, mithin auch der gesetzlich vermuteten Richtigkeit des Registers entgegensteht.
 Eine Reihe reichsgerichtlicher Entscheidungen lauten in ähnlichem
 Sinne.
Nun gibt es auch eine Anzahl Leute, die tatsächlich Bankiergeschäfte,
wie jeder andere Bankier, treiben, in der Heranziehung von Kunden und
in der Ausführung der Aufträge aber derart verfahren, daß ihre Berufskollegen
 sie gern abschütteln möchten. Anläßlich mehrerer bedauerlicher
Fälle in neuerer Zeit ist die Frage, ob es einen Schutz dagegen gibt,
daß unberufene und ungeeignete Personen Bankgeschäfte betreiben und
sich dann als Bankiers bezeichnen, wieder aufgerollt worden. Die Vorschläge,
 daß nur Firmen, die zum Börsenbesuch zugelassen sind, sich
Bankiers nennen dürfen, sind undurchführbar und auch zwecklos. Sache
des Publikums muß es daher nach wie. vor bleiben, bei Eingehung
einer neuen Bankverbindung Vorsicht zu üben. Die Presse soll, und
viele Tageszeitungen und Fachzeitschriften tun dies auch öfters, vor betrügerischen
 Firmen warnen — nach mehreren Gerichtsentscheidungen
ist das ihr Recht und ihre Pflicht —, muß dann natürlich aber konsequent
 so weit gehen, daß sie Inserate von solchen Firmen ablehnt.
Als „Bankier“ bezeichnet der Sprachgebrauch, im Gegensatz zu Bank,
denjenigen, der das Unternehmen für eigene Rechnung betreibt — also
den Einzelkaufmann, den Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft,
den Komplementar bei der Kommanditgesellschaft —, als „Bank“ die
Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Genossenschaft,
 als „Bankhaus“ häufig ein größeres Bankgeschäft. In Gesetzen
wird. in gleicher Bedeutung bald das eine, bald das andere Wort gebraucht.
So spricht $ ı des HGB, von „Bankier- und Wechselgeschäften“, 82
des Depotgesetzes von „Bank- oder Geldwechslergeschäften“, 8 41 des
„Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ von
„Bankgeschäften“,
Oft wird der Begriff „Bank“ noch enger, wie wir es in unserer Definition
 getan haben, gefaßt, so z. B. in England; und so wird weiter das Gesetz
 vom 14. März 1875, das das deutsche Notenbankwesen regelt,
schlechthin als Bankgesetz bezeichnet. In beschränktem Sinne wird das
Wort auch gebraucht in dem Ausdruck „bankmäßige Anlage“, d.h. Anlage
 von Geldern in der Weise, wie es den Notenbanken gestattet ist:
Diskontierung kurzfristiger Wechsel und Gewährung von Lombarddarlehen.

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