2, Begriff, Aufgaben und Ziele der Bankpolitik,
Das Wort „Politik“ wird im doppelten Sinne gebraucht. Man versteht
 unter Politik die Lehre von etwas subjektiv Gegebenen,
weiter aber auch die Lehre von etwas subjektiv Erstrebten, Es
handelt sich bei der Politik also einmal um die Rechtsfragen, um die geschichtlich
 gewordenen Verhältnisse, um das positive Recht (lex lata),
dann zweitens aber auch um die Frage de lege ferenda. Es wird Stellung
zu den Fragen genommen, die bestehenden Zustände werden kritisiert,
die Verhältnisse betrachtet, nicht wie sie sind, sondern unserer Meinung
nach sein sollten. Unter Bankpolitik im weiteren Sinne versteht
 man die Maßregeln, die Staat und gesetzgebende Körperschaften
 ergreifen, um das Bankwesen zu regulieren, es nach
den Prinzipien, die sie für zweckmäßig halten, zu gestalten,
Solche Einmischungen des Staates finden wir in der Epoche der Girobanken,
 wie in der Epoche der Notenbanken. Die Banken sind nicht als
gewerbliche Unternehmungen aufgefaßt, sondern als öffentliche Anstalten
die vom Staate ausgehen, kontrolliert werden und allgemeinen Angelegenheiten
 dienen, Welcher Art diese Verordnungen in Italien, der Heimat
der Girobanken, waren, werden wir später noch sehen.
Wenn der Staat Vorschriften darüber erläßt, wer überhaupt zur Notenausgabe
 berechtigt ist, wieviel Noten im Lande umlaufen dürfen, in
welcher Weise diese Noten gedeckt sein müssen, wie und durch wen
ihre Einlösung zu erfolgen hat, wie die Banken, denen das Notenrecht
verliehen ist, ihre Geschäfte führen müssen, so tut er es, weil er gewissermaßen
 eine Garantie übernimmt. Wie bei fortschreitender Entwickelung
des Münzwesens der einzelne der Aufgabe, die Geldstücke zu wiegen
und auf ihren Feingehalt zu prüfen, dadurch überhoben wurde, daß der
Staat durch seinen Prägestempel die Vollwichtigkeit und den Feingehalt
der Geldstücke bezeugte, so soll auch bei Annahme einer Banknote der
einzelne nicht erst Erwägungen anzustellen brauchen, ob die Note gut
sei oder nicht.
In der Periode der „Bankfreiheit“ werden die Banken wieder mehr
und mehr als gewerbliche Unternehmungen aufgefaßt, oder wenigstens
als ein Gemisch eines gewerblichen Institutes und einer öffentlichen Anstalt.
 Ob diese Auffassung zu billigen ist, oder ob nicht dem Bankwesen
einige Eigentümlichkeiten innewohnen, die es doch zum mindesten sehr
zweifelhaft erscheinen lassen, ob man hier nach gleichen Prinzipien wie

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