der Anweisung genannte Summe dem Überbringer zu zahlen, Aus dem
Jahre 1207 ist z. B. folgende Urkunde enthalten:
„Der Wechsler Simon Rosi bekennt hiermit, 34 Genuesische Lire
und 32 Denare erhalten zu haben, für die sein Bruder Wilhelm
in Palermo dem Überbringer dieses Papieres 8 Mark guten Silbers
auszuzahlen hat.“
Diese Anweisungen wurden, da ihnen ein Wechselgeschäft zugrunde
lag — am fremden Orte erhielt der Zahlende fremdes Geld — Wechsel
(cambium) genannt. Reiste der Wechsler, wie es in den Anfängen dieses
Verkehrs geschah, selbst nach dem fremden Ort, um persönlich die Auszahlung
 zu bewirken, so wurde ein eigener Wechsel gegeben.
Da die campsores immer einen größeren‘ Vorrat an Münzen anderer
Orte hielten und infolgedessen feuer- und diebessichere Gewölbe besaßen,
so wurden ihnen auch häufig Gelder und Dokumente zur Aufbewahrung
 übergeben. Anfangs wurden die fremden Gelder getrennt von den
sigenen Beständen aufbewahrt, und genau dieselben Stücke, die eingeliefert
 waren, wurden zurückgegeben: Es war ein depositum regulare;
Für die Aufbewahrung war eine Gebühr an den Bankier zu zahlen.
Später wurden die fremden Gelder mit den eigenen vermengt, der
Bankier war nicht mehr verpflichtet, dieselben Geldstücke, sondern nur
die gleiche Summe zurückzuzahlen, und der Wechsler konnte die Gelder
ausleihen: Es war ein depositum irregulare. Pflicht des Wechslers
war es nur, die Gelder so sorgfältig anzulegen, daß er in der Lage war,
sie den Deponenten jederzeit auf ihren Wunsch zurückzuzahlen. Wer
das in ihn gesetzte Vertrauen mißbrauchte, die fremden Gelder verspekulierte
 oder sie zu eigenem Nutzen verwandte, der wurde dadurch gebrandmarkt,
 daß ihm als Symbol seine banca zerschlagen wurde — banco
rotto —, von wo das Wort Bankerott sich herleitet.
In Venedig mußten, um Unterschlagungen nach Möglichkeit zu verhüten,
 schon am Anfang des 14. Jahrhunderts die Wechsler, die sich mit
der Annahme fremder Gelder befaßten, eine Bürgschaft stellen. Ein
Gesetz vom 24. September 1318 forderte Hinterlegung von 5000 L
‘non audeant accipere monetam in deposito super tabulas, nisi illi, qui
dederint plegiarias)!).
Oft gaben die Kaufleute ihr gesamtes bares Geld, bis auf eine kleine
Handkasse, dem Bankier zur Verwahrung und zur Verwaltung. Hatten
4) Siehe Erwin Nasse, Das venetianische Bankwesen im 14., 15. und 16, Tahrhundert
 in Conrads Jahrbüchern 1879. S, 330.

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