zukommen und sich neue mit solchen Diensten zu erwerben, und zwar
ohne Geld auszugeben, nur durch Niederschrift einer kurzen Eintragung
in seine Bücher,“
Andererseits ist nicht zu leugnen, daß die Banken nicht nur dem Staat,
indem sie ihm des öfteren zinsfreie Darlehen gewährt haben, sondern
auch den Bürgern, und speziell den Kaufleuten, durch den Umschreibeverkehr
 großen Nutzen gebracht haben. Man schätzte in Venedig diese
Art, Zahlungen zu bewirken, nicht nur deswegen, weil man die Arbeit des
Geldzählens sparte und die Gefahren des Transportes vermied, sondem
auch wegen der sicheren Beurkundung der Zahlen in den Büchern
der Bank, Contarini sagt, er könne es sich kaum vorstellen, wie es möglich
 sei, an größeren Handelsplätzen, an denen die Sitte des Giroverkehrs
bei den Banken nicht bestehe, die Menge der Zahlungen zu bewältigen.
Um Mißstände zu beseitigen und Unredlichkeiten zu verhüten, wurde
[524 bestimmt, daß für jede Bank jährlich ein Revisor zu bestellen sei,
ler in seinem in der Nähe der Bank aufgeschlagenen Bureau sich täglich
zwei oder mehr Stunden aufhalten müsse, Der Revisor hatte darüber zu
wachen, daß alle das Bankwesen betreffenden Verordnungen innegehalten
wurden, daß vor allem die Banken jederzeit die gewünschten Rückzahlungen
in gutem Gelde leisteten, Taten sie dies nicht, so sollte der Revisor, bei
dem zu diesem Zweck seitens der. Bank stets ein Depot von 500 Duzaten
 gehalten werden mußte, den Gläubiger befriedigen,
Als aber trotz dieser Verordnungen. die Zahlungseinstellungen in Venedig
nicht aufhörten, ja, als die Nobili nach der großen Pest von 1575 den
Handel aufgegeben hatten, sich sogar noch vermehrten, entschloß sich der
Senat zur Errichtung einer Staatsbank, Nachdem 1582 die letzte große
Bank, die der Pisani, zusammengebrochen war und 1584 ein Gesetz die
Errichtung von Privatbanken untersagt hatte, wurde 1587 der Banco di
Rialto als staatliche Umschreibebank eröffnet. Von der Vielheit der
Sirobanken ging man zur Einheit über,
An der Spitze der Bank stand ein Governatore del Banco, der vom
Senat bis 1597 auf drei, von da ab immer auf ein Jahr gewählt wurde.
Damit die Bank nicht in Zahlungsschwierigkeiten gerate, wurden zahlteiche
 Verordnungen betreffend Aufbewahrung des Barvorrates, Vornahme
von Revisionen usw, erlassen,
Von 1593 ab erfolgte die Bezahlung aller Wechsel mittels Bankumschreibung.
 Fand diese nicht spätestens am dritten Tage nach dem Verfalltage
 statt, so erfolgte Protesterhebung, Mittels Umschreibung auf Bank-J

