konto wurde auch, von .den Wechslern, der Gegenwert des im Tausch
gegebenen fremden Geldes gutgebracht.
Als zweite staatliche Girobank wurde 1619 der Banco del Giro
errichtet, der eine Zeitlang neben dem älteren Institut den Umschreibeverkehr
 besorgte und dann bis 1806 einzige staatliche Girobank Venedigs
gewesen ist,
In Mailand entstand 1593 als Girobank die Bank des heiligen
Ambrosius, den sie sich, wie die Bank von Genuä den heiligen Georg,
als Schutzpatron gewählt hatte. Ihre Statuten und Regeln sind erhalten
und von Jäger veröffentlicht worden. Wir sind dadurch auch über die
Technik des damaligen Umschreibeverkehrs informiert.
Bringt z. B. Franz Carabello dem Kassierer der Bank 1000 Lire, so
erhält er darüber einen Empfangsschein. Der Posten wird im Kassabuch
oder in der Prima-Nota verbucht, Dann trägt ihn der Rechner ins Hauptbuch
 ein. Will Carabello nun z. B. an Franz Porta 500 Lire zahlen, so
wird er diesem eine Anweisung geben, die etwa folgendermaßen lautet:

1593 am 24. Februar in Mailand,
An den Gov, des Cart, vom heiligen Ambrosius! Zahlet für mich an Franz
Porta, Kaiserliche Lire 500 aus, welche ich ihm als Betrag der Kosten und vertragsmäßigen
 Preis für einen Ballen Wolle zahle, und traget sie in meine Rech«
nung ein!
Lire 500,—-Franz

 Carabello.

Mit dieser Anweisung (cedola) wird Franz Porta zur Bank gehen und
sie dem Rechner des Buchstaben C vorlegen. Nachdem dieser sie geprüft
und für gut befunden hat, läßt er den Betrag von seinem Gehilfen auf
dem Konto abschreiben und zeichnet die Anweisung. Porta kann jetzt
entweder den Betrag von seinem Konto abheben oder ihn durch den
Rechner des Buchstaben P auf sein Konto übertragen lassen.
Verboten war es, die Depositen- und Girogelder in Wechseln und Anleihen
 anzulegen, Schiffahrt auf eigene Gefahr damit zu treiben oder
fremde Waren zu kaufen, Das deponierte Geld darf allein „zum Ankauf
 von Lebensmitteln und ähnlicher Sachen, sowie für Tilgung der
Schulden der Stadt und den Rückkauf der Renten verwendet werden“,
Dritten Personen über Höhe des Guthabens der Kunden Auskunft zu
erteilen, war bei Strafe des Amtsverlustes verboten. Den Büchem der
Bank und den von ihr ausgestellten Urkunden wurde derselbe Glaube
beigemessen, wie den Instrumenten der Notare.