nungsmünze, Im Artikel _ ihres Reglements vom 17. Juni 1765 heißt
es: „Alle Bücher dieser Banco sollen in Pfunden, deren jedes 30 Groschen
enthält, geführt werden. Der immerwährende Bestandteil eines solchen
Banco-Pfundes soll 25%, mehr Wert erhalten als unsere Friedrichsdor,
welche zu 21 Karat 9 Grän ausgemünzt sind, und deren 35 Stück ı M
enthalten, solchergestalt, daß 4 Pfund Banco unveränderlich einen Friedrichsdor
 ausmachen“. Bereits 1766 erfolgte jedoch eine Änderung, indem
das Bankpfund in 24, anstatt in 30 Groschen (4 12 Banko-Pfennige) eingeteilt
 wurde und nicht nur gegen Gold (4==1 Friedrichsdor), sondern
auch gegen Silber (100 Pfund = 1311], Taler Kurant) einen festen Kurs
erhielt.

Nach Banko-Pfunden sollten alle in Berlin und Breslau — auch in
Breslau war am ı. Oktober 1765 eine Kgl. Giro- und Lehnbank errichtet
worden — ansässigen Kaufleute rechnen und in dieser Geldeinheit ihre
Bücher führen. Art. 3 des Reglements vom 209. Oktober 1766 sagt dann
weiter: „Alle Wechselbriefe, die über 100 Reichstaler sind und von unseren
Untertanen oder Einwohnern zu Berlin oder Breslau an die Order eines
unserer Untertanen, auf einen Fremden gezogen und ausgestellt werden,
sollen sämtlich in Banko-Pfunden lauten und durch unsere Banken bezahlt
werden. Handelt jemand dagegen, so soll er so viel Strafe geben, als der
Belauf des oder der Wechselbriefe ausmachet, die er auf andere Weise
verfasset und außer unseren beiden Banken bezahlet hat, Von diesen
Strafgeldern soll die Hälfte dem Angeber, die andere Hälfte unserer
Invalidenkasse anheimfallen.“
Bankgeld konnte durch Einzahlung von Gold- oder Silbermünzen oder
durch Diskontierungen oder Lombardierungen erworben werden. Bar eingezahltes
 Geld konnte am nächsten Tage nach Abzug von 119 Provision
wieder abgehoben werden.
Der Giroverkehr war ziemlich kostspielig. 1766 trat eine Ermäßigung
der Gebühren ein. Für das I., aus 20 Posten bestehende Folium wurden
4, für jedes weitere Folium ı Banko-Pfund berechnet. Am Ende des
Jahres wurde das letzte Folium, wenn auch nur ein „Posten auf ihm
stand, für voll gerechnet, Jede Übertragung kostete also immer noch
durchschnittlich etwa 1!) Groschen.
Durch Edikt vom 29. Oktober 1766 erhielt die Bank das Recht der
Notenausgabe. Diese sollten nur ia Berlin ausgegeben werden, „und von
da aus dann in dem ganzen Bezirk und Umfang unserer Länder roulieren.
 Sie sollen auf den Inhaber oder Vorzeiger lauten, sodann nume-31

