wurden angenommen bei der Hauptbank zu Berlin, der Bank zu Breslau,
den Bankkontoren zu Königsberg, Danzig, Stettin, Magdeburg, Münster
and Köln, sowie bei den Bank-Kommanditen zu Memel und Elbing,
Am 29. August 1846, dem Schluß der Subskription, waren auf die aufgelegten
 10 Millionen Taler Zeichnungen in Höhe von 13124000 Talern
eingegangen.
Das Stammkapital der Privaten war in 10000 Anteile zu je 1000 Taler
eingeteilt. Der Staat ließ den Überschuß der Königlichen Bank, der auf
990344 Taler angewachsen war, stehen, d. h. er beteiligte sich mit dieser
Summe an der neuen Bank. Um die Dividenden und die anderen Eriräge
 aus der Bank sollte sich die Beteiligungssumme des Staates jährlich
vermehren.
Am 1ı. Januar 1847 ging die Kgl. Giro- und Lehnbank in der Preu-Zischen
 Bank auf, Da ihre Organisation in wesentlichen Punkten
für die der Deutschen Reichsbank maßgebend gewesen ist, wollen wir
lie Geschäfte der Bank in den Hauptgrundzügen betrachten.
Die Preußische Bank soll den Geldumlauf des Landes befördern,
Kapitalien nutzbar machen, Handel und Gewerbe unterstützen und einer
äbermäßigen Steigerung des Zinsfußes vorbeugen. Zur Erreichung dieser
Zwecke soll sie Diskont- und Lombardgeschäfte betreiben, verzinsliche
und unverzinsliche Gelder annehmen, Wertpapiere usw. verwahren,
Edelmetalle kaufen und verkaufen. Verboten aber ist ihr der Warenhandel.

Die Wechsel, die sie kauft, dürfen nicht länger als 3 Monate laufen
und müssen in der Regel 3 gute Unterschriften tragen. Der Zinsfuß im
Lombardverkehr darf 6% nicht übersteigen. Der Giroverkehr soll
in unveränderter Weise fortgeführt werden. Die Kapitalien der Kirchen,
Schulen, der frommen und milden Stiftungen werden von der Bank mit
21, die von anderen öffentlichen Stiftungen und Anstalten angelegten
Kapitalien mit 2° verzinst.
Die Bank darf nach Bedürfnis ihres Verkehrs Anweisungen auf sich
selbst als ein eigenes Geldzeichen unter der Benennung „Banknoten“
ausgeben, jedoch nur bis zum Gesamtbetrage von 21 Millionen Talern.
Die Noten dürfen nicht unter 25 Taler lauten und müssen zu %% in
barem Gelde oder Silberbarren, zu % in diskontierten Wechseln und der
Rest durch Lombardforderungen mit bankmäßigen Unterpfändern gedeckt
sein. Die Noten müssen von allen öffentlichen Kassen angenommen werden,
im Privatverkehr soll jedoch ein Annahmezwang nicht bestehen.

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