Giro- und Zahlungsverkehr, diskontierte Wechsel und gab Kassenscheine
zu 100, 200, 300, 500 und 1000 Talern aus, Durch Verordnung vom
5. Dezember 1836 wurde der Bank, wie.allen öffentlichen Anstalten, dieses
Recht der Notenausgabe wieder genommen. Man hielt es für zweckmäßig,
nur eine Art von Papiergeld im Lande zirkulieren zu lassen, nämlich
das in den Napoleonischen Kriegen geschaffene, und die „Anfertigung
and Verfolgung der Fälschung des Papiergeldes einer einzigen Behörde
anzuvertrauen“.
In Bayern wurde 1834 die Bayerische Hypotheken- und Wechseloank
 in München als reine Aktienbank mit 10 Millionen fl, ohne staatliche
 Beteiligung gegründet. Es war ihr das Recht verliehen, zunächst 8
und seit 1866 ı2 Millionen fl. Noten auszugeben.
In Sachsen trat 1839 die Leipziger Bank als Privatinstitut ins
Leben. Sie hatte zwar das Recht der unbeschränkten Notenemission, ihr
Notenumlauf war aber gering. Wie die Bayerische Hypotheken- und
Wechselbank, stand auch sie unter ständiger Staatsaufsicht. ;
Den zahlreichen Wünschen, in den Provinzen Banken mit privatem
Kapital zu errichten, die das Recht der Notenausgabe besitzen sollten,
kam man in Preußen, zum Teil infolge der Ereignisse von 1848, schließlich
 nach. Am 15. September 1848 wurden Normativbedingungen
srlassen, in denen im Prinzip gestattet wurde, zur Unterstützung von
Handel und Gewerbe, in den Landesteilen, in denen nach dem Ermessen
der Regierung ein Bedürfnis vorhanden sei, „Privatbanken mit der Beiugnis
 zur Ausgabe unverzinslicher Noten“ zu errichten, Der gesamte
Betrag der von diesen Banken auszugebenden Noten sollte jedoch
7 Millionen Taler nicht übersteigen!). Das Kapital der Bank durfte (eine
Million Taler nicht übersteigen, die Noten sollten nur auf Beträge von 10,
20, 50, 100 oder 200 Taler lauten, und mußten mindestens zu !/,
Aurch bares Geld, zu !/, durch Diskonten, der Rest durch gute Wertpapiere
 oder Darlehnsforderungen gedeckt sein, Der Staat solle zwar die
Oberaufsicht über die Banken ausüben, jedoch keinerlei Verantwortung
äbernehmen. Die Konzession wurde vorerst auf 10 Jahre erteilt.
3) In dem Immediatbericht der Minister Hansemann und Milde heißt es: „Es
Jäßt sich nicht wohl eine bestimmte Grenze angeben, innerhalb welcher dergleichen
Noten ohne Nachteil für den öffentlichen Kredit und für die Zirkulation überhaupt
 ausgegeben werden können. Wenn wir nun von der Ausgabe unverzinslicher
Privatnoten innerhalb jenes Betrages keinen Nachteil besorgen zu dürfen glauben,
so kann doch auch die Gesamtsumme nicht wohl niedriger angenommen werden,
wenn dem Bedürfnis aller Landesteile vorgesehen werden soll.“