vorlegte, empfing z, B, 600 Münzen ä !/; Taler, Darlehnsgeschäfte wurden
zu einem um 3 und mehr Prozent unter dem üblichen Satz zurückdleibenden
 Zinsfuß abeschlossen, wenn der Darlehnsnehmer den Betrag
in den Noten der Bank annahm, sich aber verpflichtete, ihn in preu-Bischem
 Gelde zurückzuzahlen. Agenten wurden hohe Provisionen gezahlt,
 wenn sie die Noten in einem weit abliegenden Gebietsteil unterorachten.
 Zu gleichem Zweck wurden die Noten häufig bündelweise an
defreundete auswärtige Bankiers gesandt.
Einige Banken besaßen das Recht, Noten in verschiedenen Währungen
auszugeben. So existierten von der Bückeburger Bank Noten, die auf
Taler Jauteten, Noten, die in holländischen, süddeutschen und österrei-°hischen
 Gulden, ja selbst in Banko-Mark ausgestellt waren.
Ganz verschiedenartige Vorschriften bestanden vor allem aber hinsichtüch
 der Notendeckung: Bei der Braunschweigischen Bank brauchte
nur U des Notenumlaufs als Barvorrat gehalten zu werden, für den Rest
konnten „binnen 3 Monaten realisierbare Valuten“ dienen. Die Niedersächsische
 Bank mußte !j% in barem Gelde, den Rest in Wechseln oder
Effekten gedeckt haben, Bei der Sächsischen Bank durfte 1; der Deckung
in Lombardforderungen bestehen. Die Thüringische Bank mußte für 1),
der ausgegebenen Noten Bardeckung, für den Rest Wechsel und leicht
realisierbare Effekten halten. Der wichtige Grundsatz der Publizität des
Notenbankbetriebes wurde bei einer Reihe von Banken nicht gewahrt.
Der weite Blick, das Interesse für das Gemeinwohl ging den Direktoren
 und Aufsichtsräten der Notenbanken ab. Viel Noten ausgeben und
die dadurch erhaltenen Gelder möglichst hoch auszuleihen, war ihr einziges
 Streben. Ob die Kaufleute, die nolens volens die Noten annehmen
mußten, schimpften, war ihnen sehr gleichgültig.
Die preußische Regierung erkannte frühzeitig die Gefahr, die in dieser
sinnlosen, leichtsinnigen Notenausgabe lag, die sich nicht mehr nach den
Bedürfnissen des Verkehrs richtete, sondern einzig und allein auf hohe
Dividenden und Tantiemen abzielte. Nachdem, sie mehrfach — so schon
im April 1856 durch einen Aufsatz im Staatsanzeiger — gewarnt hatte,
verbot sie vom 1. Januar 1858 ab die Verwendung ausländischer Bankaoten,
 bei Strafe bis zu 50 Talern. Ein großes Absatzgebiet blieb dadurch
 in Zukunft den Notenbanken verschlossen. Da jetzt für sie die
Gefahr einer schnellen Rückströmung der Noten bestand, waren sie genötigt,
höhere Barbestände zu halten, Ob der Verfügung herrschte natürlich
starke Empörung, „Berlin gibt den Ton an, die deutschen Notenbanken

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