Im Gegensatz zur Mehrzahl der anderen Notenbanken hatte die Preu-Bische
 Bank ihre Kapitalien so angelegt, daß sie nach menschlicher Betechnung
 niemals in Zahlungsschwierigkeiten geraten konnte, Ihre Hauptaktivgeschäfte
 waren von jeher das Diskont- und das Lombardgeschäft,
und hierbei ging sie äußerst vorsichtig zu Werke,
Die größere Ausdehnung des Notengeschäftes, die segensreiche Wirkung
der Preußischen Bank, die Schäden, die die privaten Noteninstitute verursacht
 hatten, ließen es erklärlich erscheinen, daß man sich jetzt in
Deutschland auch in den Kreisen der Volkswirte und Juristen eifrig mit
dem Zettelbankwesen, der sogenannten Bankfrage beschäftigte.
Eine einheitliche Regelung des deutschen Notenbankwesens erstrebte
 ein aus dem Jahre 1861 stammender Entwurf der preußischen
Regierung, Hiernach sollten Notenbanken nur an Zentralplätzen des
Handels und der Industrie, an denen ein lebhafter Geldverkehr stattfand,
bestehen, Die Banken sind verpflichtet, heißt es in dem Entwurf, die
von ihnen ausgegebenen Noten jederzeit ‘gegen bares‘ Geld einzulösen.
Damit sie hierzu in der Lage sind, haben sie eine, zu den übrigen Bankgeschäften
 nicht verwendbare Kasse zu halten, in der jederzeit ein dem
Werte der umlaufenden Noten gleicher Betrag vorrätig gehalten wird,
wovon. mindestens !/, bares Geld sein muß, während die anderen %j; in
diskontierten Wechseln bestehen können. Die Befugnis zur Notenausgabe
darf nur von der Landesregierung selbst oder von solchen Bankinstituten
ausgeübt werden, denen sie die Ermächtigung hierzu unter Einhaltung
zewisser allgemeiner Grundsätze erteilt hat.
Der Entwurf ist vielfach bekämpft worden. So faßte 1861 der IV.
Volkswirtschaftliche Kongreß in Stuttgart folgenden Beschluß: „Der preu-Bische
 Entwurf vom 1, Mai 1861 entspricht nicht den Anforderungen
einer volkswirtschaftlich richtigen Gestaltung des deutschen Zettelbankwesens,
 Nur durch eine gemeinsame deutsche Bankgesetzgebung, welche
unter Beseitigung der Konzessionen und Monopole eine möglichst freie
Bewegung neben voller Öffentlichkeit und Verantwortlichkeit gestattet,
kann einem Verkehrsbedürfnis genügt und das Bankwesen in befriedigender
 Weise geordnet werden.“ Mit anderen Worten: Besserung der Verhältnisse
 im Notenbankwesen sei nur bei vollkommener Bankfreiheit und
völliger Notenfreiheit denkbar, d. h. also: der Staat hat sich jeglicher
Einmischung in diese Verhältnisse zu enthalten.
Auf dem VIII, 1865 in Nürnberg tagenden Volkswirtschaftlichen Konzreß
 wurden folgende Resolutionen gefaßt: „Die Privilegierung von Ban-47

