deutschen Bund war ein Zentralorgan für Gesetzgebung und Verwaltung
geschaffen worden, in dem freilich von den 26 deutschen Staaten noch
Bayern, Württemberg und das südlich vom Main gelegene Hessen fehlten.
Der Beaufsichtigung des Bundes unterlagen: die Ordnung des Münz-,
Maß- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze
über die Emission von fundiertem und unfundiertem Papierzgelde
 und die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen.
Auf Grund dieser Ermächtigung erließ der Norddeutsche Bund, um
einer weiteren Zersplitterung des Notenbankwesens vorzubeugen, am
27. März 1870 das sogen. Banknotensperrgesetz, Dieses besagte:
Die Gründung neuer Notenbanken ist in Zukunft nur durch ein Bundesgesetz
 möglich. Eine Erweiterung der bereits bestehenden Notenrechte
ist den Einzelstaaten verboten, Eine Verlängerung der bestehenden Konzessionen
 darf nur durch Bundesgesetz und mit der Vereinbarung jährlicher
 Kündigung geschehen.
Seit 1870/71 war die Notengesetzgebung Sache des Reiches, Alles
drängte auf eine einheitliche Regelung des Geld- und Münzwesens,
wie auch des Papiergeldes und der Banknoten, Das geeinte Deutsche
Reich muß eine einheitliche Münze und eine einheitliche Banknote besitzen.
 Für Süddeutschland konnte das Banknotensperrgesetz jedoch erst
mit dem 1. Januar 1872 in Kraft treten. Baden und Württemberg, die
bisher noch keine Noteninstitute besaßen, nützten, das Kommende vorausahnend,
 die kurze Frist aus, indem sie je eine Notenbank, die Badische
 Bank in Mannheim bezw. die Württembergische Notenbank in
Stuttgart, errichteten. Hessen erweiterte das Privileg seiner bestehenden
Notenbank. Bayern hingegen erklärte, im Gegensatz zu diesen drei Staaten,
mit der Umgestaltung seines Notenbankwesens — es bestand dort seit
[834 die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank, die einen verhältnismäßig
 geringen Notenumlauf hatte — bis zu einer reichsgesetzlichen
Regelung warten zu wollen.
Das Banknotensperrgesetz, das ursprünglich nur bis zum 1. Juli 1872
gelten. sollte, ist, nachdem auch der Süden des Reiches einbezogen war,
dreimal um je ein Jahr verlängert worden. Die ‘erstrebte Reform hatte
sich infolge des Partikularismus der süddeutschen Staaten und der Bedenken
 des preußischen Finanzministers von Camphausen immer und
;mmer wieder verzögert,
33 Notenbanken bestanden Anfang der 1870er Jahre in Deutschland,
ınd Ende 1872 betrug ihr Notenumlauf 456 Millionen Taler. Nachdem

+ Obst, Bankpolitik.

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