gesetz vom 14. März 1875. Als Ausdruck der deutschen Einheit ist
die Deutsche Reichsbank geschaffen worden, die ihren Schwesterinstituten
ın London und Paris vollkommen ebenbürtig zur Seite trat. Der Idee der
sinheitlichen Banknote war man ein gut Stück näher gekommen.
Das Bankgesetz besteht aus 66 Paragraphen, die in 5 Abschnitte zusammengefaßt
 sind. Titel I ($ ı—1r) enthält allgemeine Bestimmungen,
Titel II ($ 12—41) handelt von der Reichsbank, Titel III ($ 42—354)
von den Privatnotenbanken. Im Titel IV ($ 55—#359) werden Straf-, im
Titel V (8 60—66) Schlußbestimmungen gegeben.
Dem Inhalte nach sind zu unterscheiden:
:, Vorschriften, die für alle Notenbanken gelten,
2, Vorschriften für die Reichsbank und
3. Vorschriften für die Privatnotenbänken,
Die Erwerbung des Notenrechtes und die Erweiterung bestehender Privilegien
 kann nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen. Eine unbe-‘ugte
 Notenausgabe wird mit einer Geldbuße in Höhe des zehnfachen
Betrages der ausgegebenen Noten, jedoch mit mindestens 5000 M bestraft,
Die Noten der Reichsbank sind seit dem ı, Januar 1910 gesetzliches
 Zahlungsmittel, d. h. jedermann ist verflichtet, sie in jeder
Höhe in Zahlung zu nehmen.
Die Noten der 4 Privatnotenbanken sind nicht gesetzliches
Zahlungsmittel, ein Zwang zur Annahme im Privatverkehr besteht also
nicht. Im Verwaltungswege haben aber die Bundesregierungen die Eisenbahnkassen
 angewiesen, diese Noten an den Fahrkartenschaltern in Zahlung
 zu nehmen. Weiter ist die Reichsbank verpflichtet, die Noten der
4 Privatnotenbanken bei ihren Filialen — an Orten mit mehr als 80000
Einwohnern — innerhalb des Heimatlandes der betreffenden Privatnotenbank
 gegen Reichsbanknoten umzutauschen,
Die Noten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 oder 1000 M
&gt;der einem Vielfachen von 1000 M ausgefertigt werden, Die Reichsbank
 darf jedoch (Gesetz vom 20. Februar 1906) auch Noten im Be-‘rage
 zu 20 und 50 M ausgeben, was nicht nur durch 83 des BG,.,
sondern vorher schon durch Art. 18 des Münzgesetzes vom 0. Juli 1873
verboten war.

Hinsichtlich der Noteneinlösung bestimmt $ 4 des BG.: Jede Bank ist verflichtet,
 ihre Noten an ihrem Hauptsitz sofort auf Präsentation zum vollen Nennwerte
 einzulösen und bei ihren Zweiganstalten in Zahlung zu nehmen.
Für beschädigte Noten hat die Bank Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber
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