antweder einen Teil der Note vorlegt, der größer ist als die Hälfte, oder den
Nachweis führt, daß der Rest der Note, von der er nur die Hälfte oder einen
zeringeren Teil als die Hälfte vorlegt, vernichtet sei. Die Notenbanken sind in
lieser Beziehung bisher meist sehr kulant verfahren,
Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten, ist die Bank nicht
verflichtet. Es besteht also für Banknoten keine Zahlungssperre und kein Aufgebot
sehufs Kraftloserklärung. $ 799 des Bürgerlichen Gesetzbuches sagt: Eine abhanden
zekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn in
der Urkunde nicht das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens
für kraftlos erklärt werden, — $ 4 des BG. sagt nun das Gegenteil, folglich ist
zin Aufgebotsverfahren für Banknoten, das eine Riesenbelästigung für den Verkehr
 wäre — man denke an die Arbeit, die einem Sankkassierer durch Kontrolle
ler Nummern auferlegt werden würde —, nicht möglich.
Eine Einschränkung in ihren Geschäften legt $ 7 des BG. den
Notenbanken auf. Verboten ist ihnen:
:. Wechsel zu akzeptieren und
2. Waren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde
Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder
für die Erfüllung solcher Kauf- oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft
zu übernehmen.
Verpflichtet sind die Notenbanken nach 8 8 des BG.:
ı, den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7., 15., 23. und Letzten
jedes Monats, spätestens am 5. Tage nach diesen Terminen und
spätestens drei Monate nach dem Schluß jedes Geschäftsjahres
eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, sowie den Jahresabschluß
 des Gewinn- und Verlustkontos durch den Reichsanzeiger
auf ihre Kosten zu veröffentlichen.
Vorschriften über Notensteuer gibt 8 a des BG.: Banken, deren
Notenumlauf ihren Barvorrat und das ihnen zugewiesene Kontingent übersteigt,
 haben von dem Überschusse eine Steuer von 5° p. a. an die
Reichskasse zu entrichten. Als Barvorrat gilt bei Feststellung der Steuer
der in den Kassen der Bank befindliche Betrag an kursfähigem deutschen
Gelde, an Reichskassenscheinen, an Noten anderer deutscher Banken und
an Gold in Barren, das Kilogramm fein zu 2784 M berechnet.
Durch diese indirekte Kontingentierung des Notenumlaufs wollte man
der Ausgabe ungedeckter Banknoten ein Ziel setzen. Als damals im Reichs-;age
 über diese Frage diskutiert wurde, waren die einen — und zu ihnen
gehörte vor allem Bamberger — gegen eine Kontingentierung des Notenumlaufs,
 während andere (Lasker) sie stark befürworteten. Wenn auch bei
der Reichsbank kaum die Gefahr bestehe, daß sie unter Ausnützung
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